Betreff
Förderrichtlinie zur modellhaften Erprobung nach Art. 25 Abs. 3 BTHG
hier: Stellenmehrung im Stellenplan
Vorlage
0887-StR/2017
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

entgegen des Stadtratsbeschlusses zur 1. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes der Stadt Eisenach 2012-2022 vom 02.12.2014 die Reduzierung des vorgesehenen Stellenabbaus zugunsten der Besetzung von zwei Stellen zur Inanspruchnahme der „Förderrichtlinie zur modellhaften Erprobung nach Art. 25 Abs. 3 Bundesteilhabegesetz (BTHG) für die Dauer des Förderzeitraumes. Die Besetzung der Stellen steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Finanzierung durch den Fördermittelgeber.

 


II. Begründung:

 

Mit der Neuausrichtung der Eingliederungshilfe ist ein Systemwechsel verbunden, der zu großen Unsicherheiten über die Wirkung der neuen Regelungen bei den betroffenen Menschen mit Behinderungen, den Leistungsträgern und den Leistungserbringern führt.

Die reformierte Eingliederungshilfe soll noch vor Inkrafttreten zum 01.01.2020 bzw. vor Inkrafttreten der Regelungen zum leistungsberechtigten Personenkreis zum 01.01.2023 hinsichtlich ihrer praktischen Auswirkungen modellhaft erprobt werden.

Auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung von regionalen Projekten in den Bundesländern zur „modellhaften Erprobung der zum 01. Januar 2020 in Kraft tretenden Verfahren und Leistungen nach Artikel 1 Teil 2 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) einschließlich ihrer Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung nach Artikel 25 Absatz 3 BTHG“ (im Bundesanzeiger am 29. Juni 2017 veröffentlicht – BAnz AT 29.06.2017 B4) fördert daher das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in den Jahren 2017 bis 2021 im Einvernehmen mit dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie entsprechende Projekte einer begrenzten Anzahl von ausgewählten Trägern der Eingliederungshilfe (Anlage).

Hier sollen parallel zur regulären Anwendung geltender Vorschriften die Leistungsträger einen repräsentativen Fallbestand spiegelbildlich auch nach den Vorschriften des künftigen Rechts „virtuell“ bearbeiten (modellhafte Fallbearbeitung).

 

Das Sozialamt der Stadt Eisenach ist daran interessiert, an diesem Modellprojekt teilzunehmen.

Folgende Regelungsbereiche sollen modellhaft bearbeitet werden:

1. Die Umsetzung des Rangverhältnisses von Leistungen der Eingliederungshilfe und
    Leistungen der Hilfe zur Pflege (§ 91 Abs. 3 und § 103 SGB IX)

2. Die Prüfung der Zumutbarkeit und Angemessenheit (§ 104 SGB IX).

 

Zur Teilnahme an der modellhaften Erprobung ist dabei die zusätzliche Einstellung von einem/einer Verwaltungsfachangestellten und eines/einer Sozialarbeiters/in erforderlich. Die Stellenbesetzung erfolgt erst nach Zusage der vollen Kostenübernahme im Rahmen der Förderrichtlinie zur modellhaften Erprobung nach Art. 25 Abs. 3 BTHG.

 

Sollte der Stellenplan in der vorgelegten Fassung beschlossen werden, hat die Reduzierung des vorgesehenen Stellenabbaus zugunsten zweier Mitarbeiter/innen lediglich deklaratorische Wirkung.


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Förderrichtlinie

Anlage 2 – Anschreiben der Ministerin bzgl. der Förderrichtlinie zur modellhaften Erprobung    nach Art. 25 Abs. 3 BTHG