I. Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
1. Für den
Bereich einer bislang landwirtschaftlich, als Intensivgrünland, genutzten Fläche,
östlich der Straße „Unter dem Pflinzhöck“ im Ortsteil Stockhausen, wie im
beigefügten Lageplan (Anlage 1) dargestellt ist, wird gem. § 2 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans
gefasst.
Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke:
·
Gemarkung Stockhausen Flur: 5
·
Teilbereiche der Flurstücke
Nr. 318/29, 319, 320, 321, 373, 458 sowie
·
die gesamten Flurstücke Nr. 461/2, 322/1, 446/1 und
323/4
2.
Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Nr. 48
„Erweiterung Pflinzhöck“ Stockhausen.
3.
Die Durchführung des Verfahrens erfolgt
entsprechend § 13b BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung unter
Einbeziehung von Außenbereichsflächen. Die Erstellung eines Umweltberichts ist
daher nicht erforderlich.
4.
Die Aufstellung ist gem. § 2 Abs.1 BauGB
ortsüblich bekannt zu machen.
II. Begründung:
Der im März
2017 vom Stadtrat der Stadt Eisenach beschlossene Flächennutzungsplan sieht für
diese ca. 50 m breite und ca. 230 m lange Fläche östlich der Straße „Unter dem
Pflinzhöck“ im Ortsteil Stockhausen die Entwicklung zu einer Wohnbaufläche vor.
In
Übereinstimmung mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans sollen mit dem
Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebauliche
Abrundung des Ortsrandes und die Schaffung von Wohnbauflächen erreicht werden.
Der
Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 1,35 ha und wird derzeit
größtenteils landwirtschaftlich als Intensivgrünland genutzt. Im Norden und
Westen grenzt das bereits bestehende Wohngebiet „Am Pflinzhöck“ mit dem
Bebauungsplan 2SH von 1991 an. Weiterhin wird das Plangebiet im Osten durch die angrenzenden
landwirtschaftlich genutzten Flächen und im Süden durch das Flurstück 307/1 und
die anschließende Nesseaue begrenzt. Der Bereich ist dem Außenbereich zuzuordnen. Der Geltungsbereich
ist der Anlage 1 zu entnehmen.
Mit der
Aufstellung des Bebauungsplans werden die Ziele aus dem Flächennutzungsplan
(2017) und dem Stadtentwicklungskonzept von (2002) verfolgt, eine städtebaulich
notwendige Ausbildung/Abrundung des Ortsrandes zu schaffen und ein allgemeines
Wohngebiet auszuweisen.
Für das
Gesamtgebiet sind folgende grundlegende Planungsziele formulierbar:
·
Art der
baulichen Nutzung: allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO
·
Maß der
baulichen Nutzung:
·
Zahl
der Vollgeschosse: I-II
·
Grundflächenzahl:
0,4 (Obergrenze nach BauNVO einhalten)
·
Bauweise:
offene Bauweise, Einzel- und Doppelhäuser
·
Überbaubare
Grundstücksfläche: Baugrenzen
·
Grünordnerische
Festsetzungen
·
Festsetzungen
zu Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen
Aufgrund der
Änderung des Baugesetzbuches in diesem Jahr, ist es nun möglich
Außenbereichsflächen die an im Zusammenhang bebauten Ortsteile anschließen und
mit einer Grundfläche von weniger als 10.000m ², durch die die Zulässigkeit von
Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, nach §13b BauGB in Verbindung mit §
13a BauGB in das beschleunigte Verfahren einzubeziehen.
Dementsprechend
kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne die Durchführung der
frühzeitigen Beteiligung und der Durchführung einer Umweltprüfung nach §2 Abs.
4 BauGB aufgestellt werden.
Für die
Fläche gibt es Bestrebungen eines Bauträgers Einfamilienhäuser, in Form von
Einzel- und Doppelhäusern, zu entwickeln. Die Verwaltung steht hierzu in
Abstimmungsgesprächen. Die Kosten des Planverfahrens werden durch den Bauträger
übernommen (Abschluss eines städtebaulichen Vertrages) und in einer separaten
Beschlussvorlage dem Stadtrat zum vorgelegt (voraussichtlich Januar 2018).
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 Geltungsbereich