II. Fragestellung
1.
Wurde die angestrebte mittelfristige Liquiditätsplanung
bereits eingeführt und inwiefern soll an der Vermeidung von neuen
Kreditaufnahmen des hoch verschuldeten Verbandes festgehalten werden?
2.
Welche Gebühren und Beiträge wären vor dem Hintergrund der
geplanten Investitionsmaßnahmen zur Erhebung kostendeckender Entgelte bei einer
konsequenten Umsetzung des Konsolidierungskonzeptes notwendig?
3.
Welche gesetzlich zustehenden Erstattungsbeiträge wurden
gegenüber dem Freistaat (ggf. rückwirkend) beantragt (bitte nach Jahrgängen
aufschlüsseln, die beantragten und maximal zustehenden Erstattungsbeiträge
auflisten)?
4.
Wie bewertet die Oberbürgermeisterin die Gefahr
einer Insolvenz des Verbandes und welche Auswirkungen hätte eine mögliche
Verbandsinsolvenz auf den städtischen Haushalt?
5. Kann die Gesamtzielstellung des Konsolidierungskonzeptes (dauerhafte wirtschaftliche Aufgabenerfüllung) durch die bisher eingeleiteten Maßnahmen im Laufe des Konsolidierungszeitraums in den Augen der Oberbürgermeisterin erreicht werden und wenn nein, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
ich beantworte Ihre Anfrage in Abstimmung mit dem TAV wie folgt:
Bisher wurden im
Rahmen der Berichterstattung zum aktuellen Stand der Umsetzung des
Konsolidierungskonzeptes des TAV folgende Berichtsvorlagen dem Stadtrat der
Stadt Eisenach zur Kenntnis gegeben:
Lfd Nr. |
Nr.
Berichtsvorlage |
STR-Sitzung |
Berichtsstand |
1 |
1247-BR/2013 |
03.07.2013 |
Mai 2013 |
2 |
1520-BR/2014 |
26.05.2014 |
Mrz 2014 |
3 |
0113-BR/2014 |
23.09.2014 |
Sep 2014 |
4 |
0239-BR/2015 |
17.03.2015 |
Jan 2015 |
5 |
0308-BR/2015 |
30.06.2015 |
Jun 2015 |
6 |
0383-BR/2015 |
17.11.2015 |
Okt 2015 |
7 |
0522-BR/2016 |
10.05.2016 |
Apr 2016 |
8 |
0684-BR/2016 |
13.12.2016 |
Nov 2016 |
9 |
0831-BR/2017 |
05.09.2017 |
Mai 2017 |
10 |
0885-BR/2017 |
28.11.2017 |
Nov 2017 |
Zusätzlich dazu erhalten alle Verbandsräte 4x
pro Jahr einen Quartalsbericht und werden ebenso im Rahmen der
Verbandsversammlung im Bericht des Werkleiters über die aktuelle Situation
informiert.
Zu 1.:
Die mittelfristige Liquiditätsplanung ist dem
Wirtschaftsplan des TAV zu entnehmen.
Das bestehende Konsolidierungskonzept sieht
keine neuen Kreditaufnahmen vor, was die finanzielle Situation, u. a. im
Hinblick auf die Umsetzung des bestehenden ABK´s stark beeinträchtigt. Es
wurden bereits Gespräche zwischen der Verbandsführung und dem Thüringer
Landesverwaltungsamt bzgl. der finanziellen Situation des Verbandes geführt.
Solange keine neuen Kreditaufnahmen genehmigt werden, wird der TAV nur im
Rahmen des Konsolidierungskonzeptes investieren.
Zu 2.:
Die Gebühren und Beiträge
wurden 2017 neu kalkuliert und beruhen auf gesetzlichen Vorgaben. Das
Konsolidierungskonzept gibt die Höhe der Investitionen vor. Daran hält sich der
TAV.
Entwicklung der Gebühren laut
Vorgabe aus dem Konsolidierungskonzept:
Bereich |
Status
Quo (ohne
Konsolidierung) |
Konzept (mit Konsolidierung) |
TAV
ist |
Abwasser |
3,73 €/m³ |
2,28 €/m³ |
2,08 €/m³ |
|
|
|
|
Trinkwasser |
3,11 €/m³ |
2,07 €/m³ |
2,16 €/m³ |
Die Übersicht zeigt, im
Bereich Abwasser sind die Gebühren des TAV 0,20 €/m³ niedriger und im Bereich
Trinkwasser 0,09 €/m³ höher als im Konzept vorgegeben und liegen somit voll im
Plan.
Zu 3.:
Es werden und wurden alle
Anträge auf Erstattung nach der Richtlinie zur Umsetzung des § 21a Absätze 5
und 6 des ThürKAG (Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie 2014) gestellt. Im
Abwasserbereich wurden für die Jahre 2006 - 2016 bisher insgesamt ca. 6 Mio. €
Erstattungen bewilligt.
Im Trinkwasserbereich wurden
nach § 21a Abs. 5 Satz 2 Ziffer 1b ThürKAG von 2005 - 2018 bisher
insgesamt ca. 22 Mio. € Erstattungen bewilligt. Auch für Zins- und
Tilgungsleistungen im Bereich der Wasserversorgung nach § 21a Abs. 5 Satz 2
Ziffer 1a ThürKAG wurden von 2005 - 2018 insg. ca. 4 Mio. € Erstattungen
bewilligt.
Der TAV ist zurzeit auf dem
aktuellen Stand. Auf die Tabellen in den Anlagen der Berichtsvorlagen wird
verwiesen.
Siehe
dazu:
·
Rechenschaftsbericht Juni 2015; V. Stand
der Beantragung von Erstattungsleistungen nach § 21a ThürKAG (Seite 3),
·
Rechenschaftsbericht April 2016; V. Stand
der Beantragung von Erstattungsleistungen nach § 21a ThürKAG (Seite 3),
·
Rechenschaftsbericht November 2016; V.
Stand der Beantragung von Erstattungsleistungen nach § 21a ThürKAG (Seite 3),
·
Rechenschaftsbericht Mai 2017; V. Stand
der Beantragung von Erstattungsleistungen nach § 21a ThürKAG (Seite 1),
·
Rechenschaftsbericht November 2017; V.
Stand der Beantragung von Erstattungsleistungen nach § 21a ThürKAG (Seite 2)
Zu 4.:
Der TAV als Zweckverband ist gem.
§ 2 Abs. 3 ThürKGG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, welcher
übertragene Aufgaben für seine Mitglieder wahrnimmt. Im § 37 ThürKGG ist die
Deckung des Finanzbedarfes geregelt. Soweit Einnahmen aus besonderen Entgelten
und sonstige Einnahmen nicht ausreichen, erhebt der Verband von den
Verbandsmitgliedern eine Umlage. Die Umlagemöglichkeit ist dabei eine den
Zweckverband absichernde Finanzierungsquelle, die im Rahmen der Übernahme von
Tätigkeiten der Daseinsfürsorge für die Verbandsmitglieder zur Verfügung stehen
muss. Die Zahlung einer Verbandsumlage wirkt sich unmittelbar auf die Haushalte
der Verbandsmitglieder aus.
Im Rahmen dieser gesetzlichen Finanzierungsmöglichkeiten ist die Gefahr der Insolvenz eines Zweckverbandes nicht gegeben.
Zu 5.:
Die Gesamtzielstellung des
Konsolidierungskonzeptes kann erreicht werden da sich der TAV streng nach den
Vorgaben des Konzeptes richtet.