Betreff
Richtlinie zur Förderung von Kindern in Tagespflege gem. § 23 SGB VIII
Vorlage
1012-JHA/2018
Aktenzeichen
51.3.700
Art
Beschlussvorlage Jugendhilfeausschuss

I. Beschlussvorschlag

 

Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Eisenach beschließt:

 

die Richtlinie zur Förderung von Kindern in Tagespflege gem. § 23 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und § 1 Abs. 2 Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz – ThürKitaG).


II. Begründung

 

Kindertagespflege ist gem. § 1 Abs. 2 ThürKitaG eine familiennahe Form der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zu drei Jahren. Sie findet in der Regel im Haushalt der Tagespflegeperson statt und kann anstelle oder in Ergänzung eines Platzes in der Kindertageseinrichtung vom Jugendamt vermittelt werden.

 

Mit Inkrafttreten des neuen ThürKitaG ab 01.01.2018 wurde die bisher für die Berechnung des Aufwendungsersatzes gültige Verwaltungsvorschrift vom 01.04.2016 außer Kraft gesetzt.

Es gilt nun für die Berechnung der laufenden Geldleistung § 23 ThürKitaG i. V. m. § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII, wonach das Jugendamt die Höhe der laufenden Geldleistung, die sich in Sachaufwand und Förderungsleistung gliedert, festlegt. Das Land Thüringen hat hier lediglich Mindestbeträge im § 23 Abs. 1 ThürKitaG festgelegt (Gesetzestexte im Anhang).

 

Aus diesem Grund macht es sich erforderlich, die bestehende Richtlinie zu ändern. Die gesetzlich festgelegten Mindestbeträge wurden hier zugrunde gelegt und auf die täglich durchschnittlichen Betreuungsstunden umgerechnet (siehe Tabelle in der Richtlinie). Diese Beträge werden als Pauschalen gezahlt, auch bei Fehlzeiten des Kindes. Zusätzlich erfolgt auf Antrag, wie bisher, ein Zuschuss zur Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie zur Alterssicherung der Tagespflegepersonen. Für die zusätzliche Tagespflege wurden die Regelungen der bisherigen Verwaltungsvorschrift zu den Sockelbeträgen bei geringen Stundenzahlen übernommen. Dies soll sicherstellen, dass der für alle Betreuungsverhältnisse anzunehmende Grundaufwand (z.B. Sachaufwendungen), auch bei geringen Betreuungszeiten im Monat gegenfinanziert wird.

 

Es ergibt sich im Durchschnitt ein Erhöhungsbetrag bei den laufenden Geldleistungen von ca. 40,00€ monatlich je Kind. Bei ca. 10 Kindern, die sich in Kindertagespflege befinden, betragen die Mehrkosten im Jahr 4.800,00€. Die Betreuungszahlen in der Tagespflege sind rückläufig, da sich die Anzahl der Tagesmütter in Eisenach verringert hat, dadurch können die Mehrkosten abgefangen werden.

 

Weitere Änderungen in der Richtlinie sind überwiegend redaktioneller Art. Die Richtlinie soll rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft treten.


Anlagenverzeichnis:

 

Richtlinie zur Förderung von Kindern in Tagespflege

 

Gesetzestext § 23 SGB VIII

 

Gesetzestext § 23 ThürKitaG