II. Fragestellung
1. Wie viele Winterdiensteinsätze sind tatsächlich in der abgelaufenen
Winterzeit 2017/2018 über die Luisenstraße gefahren worden?
2. An welchen Tagen sind die Winterdienste mit Räumfahrzeugen
durchgeführt worden?
3. Mit welchen Fahrzeugen ist der Winterdienst durchgeführt worden?
4. An welchen Tagen war Winterdienst mit Räumfahrzeugen nicht
erforderlich?
5. Aus welchem Grund war es geboten, auch an den Tagen/Wochen, an denen Winterdienst nicht erforderlich war, das absolute Halteverbot aufrecht zu erhalten?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Zum Vortext ist folgendes mitzuteilen:
Das in der Anwohnerversammlung angesprochene Unternehmen erklärte sich
nach Rücksprache bereit, den Winterdienst in der Luisenstraße zu übernehmen,
konnte aber die Voraussetzungen, wie ein leistungsstarkes Fahrzeug mit Allrad
und Schleuderketten nicht kurzfristig erfüllen. Auch wenn das Unternehmen die
geforderten Voraussetzungen erfüllt hätte, wäre es aufgrund der Vergabeordnung
nicht möglich gewesen, diese Leistung kurzfristig ohne Ausschreibung zu
vergeben.
Zu 1.
Es wurden vom 01.11.2017 bis 01.03.2018, 19 Winterdiensteinsätze ohne
Schneepflug in der Luisenstraße gefahren.
Zu 2.
Vom 01.11.2017 bis 01.03. 2018 wurden 11 Einsätze mit Räumfahrzeugen
(Schneepflug) gefahren, wobei an diesen Tagen die Luisenstraße nicht befahren
werden konnte.
Zu 3.
Mit einen Mercedes-Benz Unimog U 300, dem kleinsten seiner Klasse.
Zu 4.
Vom 01.11.2017 bis 01.03.2018 war an 19 Einsatztagen der Einsatz eines
Räumfahrzeuges nicht erforderlich.
Zu 5.
Halteverbote müssen 72 Stunden im Vorfeld
angekündigt werden. Solche langen Prognosezeiten sind mit hinreichend großer
Genauigkeit im Winterdienst nicht möglich. Insofern ist es sehr
wahrscheinlich, dass in einer Vielzahl der Fälle Halteverbote gestellt worden
wären, obwohl kein Schneefall eingetreten wäre oder aber auch dass keine
Beschilderung erfolgt wäre, aber dennoch Winterdiensteinsätze erforderlich
geworden wären. Aufgrund parkender Fahrzeuge wäre dann jedoch keine Durchfahrt
möglich gewesen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass dem Räumfahrzeug ein
Durchfahren der Luisenstraße nicht möglich gewesen wäre und in Folge dessen
auch seine Fahrt hätte nicht weiter fortsetzen können. Die Hilfe der Polizei
zur Halterermittlung und Beräumung des Hindernisses wäre die Folge gewesen.
Durch die zeitlich und aufwendig entstandene Situation hätten andere
verkehrswichtige Straßen, Buslinien sowie Straßen auf den Stadteilen und deren
Ortsverbindungsstraßen, welche von diesem Fahrzeug betreut werden, weder
geräumt noch gestreut werden können.