Betreff
Anfrage der CDU-Stadtratsfraktion - Winterdienst Luisenstraße (II)
Vorlage
AF-0382/2018
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Wie soll zukünftig, insbesondere in der Winterzeit 2018/2019, der Winterdienst mit Räumfahrzeugen durchgeführt werden?

 

2.      Wird die Stadtverwaltung das mit dem Winterdienst beauftragte Unternehmen dazu anhalten Räumfahrzeuge zu verwenden, die nur so breit sind, dass ohne absolutes Halteverbot Winterdienst möglich sein wird; ist dies durch Vertragsergänzung möglich?

 

3.      Falls nein, wird die Stadtverwaltung rechtzeitig ein anderes Unternehmen mit dem Winterdienst in der Südstadt beauftragen, welches Räumfahrzeuge vorhält, die den tatsächlichen Gegebenheiten der Südstadt, insbesondere der engen Straßen, gerecht werden?

 

4.      Wird die Stadtverwaltung Anstrengungen unternehmen freien (!) Parkraum zu schaffen, damit die Anwohner ihre Fahrzeuge in dieser Zeit wenigstens einigermaßen in der Nähe ihrer Wohnung abstellen können?

 

5.      Ist es angedacht die Anordnung eines absoluten Halteverbotes auch für die übrigen, gleichsam breiten Straßen, wie die Luisenstraße, anzuordnen, damit der Winterdienst auch dort durchgeführt werden kann; wenn nein, worin liegt der Grund der Differenzierung zwischen den einzelnen Straßen?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Entweder es erfolgt Winterdienst wie in diesem Jahr, d.h. bei Anordnung eines entsprechenden Halteverbotes, um die Durchfahrtbreite sicherzustellen. Die Alternative wäre, die Straße aus dem Winterdienstplan zu nehmen.

Rechtlich ist dies möglich, da es sich im vorliegenden Fall um keine verkehrswichtige und gleichzeitig gefährliche Straße handelt. Bei einem großen Teil der derzeit im Winterdienst betreuten Straßen sind die Räum- und Streuleistungen als rein freiwillige Aufgabe der Stadtverwaltung einzustufen. Dies trifft ab der nächsten Wintersaison auch wieder auf die Luisenstraße zu (in diesem Jahr besaß sie aufgrund der eingerichteten Umleitungsstrecke eine höhere Verkehrwichtigkeit).

 

Zu 2.

Die Winterdienstfahrzeuge müssen eine Vielzahl von Straßen befahren und dabei in der Lage sein, eine entsprechende Räumleistung zu erzielen. Hierzu ist auch ein ausreichend breites Räumschild erforderlich. Der Einsatz kleinerer Fahrzeuge wird nicht als sinnvoll erachtet, da damit keine komplette Fahrspur in einer Fahrtrichtung beräumt werden kann und somit unsichere Fahrbahnzustände geschaffen werden.

Ein weiterer Aspekt ist, dass kleinere Fahrzeuge bei Fahrten bergauf nicht genügend Kraft besitzen, die anfallenden Schneemassen mit dem Räumschild seitlich abzulagern. Bei vor einigen Jahren ausgeübten Testfahrten mit einem Multicar, kam dieser mit Schiebeschild und angesammelten Schneemassen an einer Steigung zum Stillstand, so dass eine Weiterfahrt unmöglich war.

Kleinere Fahrzeuge müssen bedingt durch ihre geringere Zuladung öfter Streugut nachladen, hierbei entstehen Mehrkosten für Personal, Kraftstoff und Fahrzeugverschleiß. Neben den Wirtschaftlichen sind auch die Umweltschutzaspekte, wie beispielsweise CO2 Ausstoß, zu berücksichtigen. Im Weiteren kommt es durch vermehrte Ladevorgänge zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen im Winterdienstablauf. Deshalb erfordert der Straßenwinterdienst und im Besonderen die anspruchsvollen Bergstrecken der Südstadt leistungsstarke Fahrzeuge.

 

Zu 3.

Es ist nicht beabsichtigt, kleinere Fahrzeuge einzusetzen, siehe auch Antwort zu 2.

 

Zu 4.

Analog den Regelungen zum Anwohnerparken erscheint die Nutzung von Parkmöglichkeiten im Umkreis von bis zu 1 km fußläufiger Entfernung zur Wohnung zumutbar, vor allem, da es s ich nur um einen begrenzten Zeitraum handelt. Hier stehen ausreichend frei Flächen zur Verfügung. Regelmäßige Kontrollen vor allem in den Abendstunden haben gezeigt, dass bereits heute freie Parkflächen im Bereich Frauenplan und Kurstraße in größerem Umfang regelmäßig verfügbar sind.   

 

Zu 5.

Bereits heute sind ein Teil der Straßen im Südviertel im Winterhalbjahr mit Parkeinschränkungen belegt. Aus Sicherheitsgründen muss stärker als bisher auf die zur Verfügung stehenden Durchfahrtsbreiten geachtet werden. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass nach den Begehungen mit der Verkehrsbehörde weitere Einschränkungen angeordnet werden müssen.