Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Besteuerung sogenannter "gefährlicher Hunde" in Eisenach
Vorlage
AF-0385/2018
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Wie bewertet die Oberbürgermeisterin die Gründe, welche auf Landesebene und in der eigenen Partei, zur Abschaffung der Rasseliste führten und teilt Sie diese Auffassungen?

 

2.      Aus welchen Gründen lehnt die Oberbürgermeisterin bislang eine Abschaffung einer Einstufung in gefährlich und ungefährlich ab? Gibt es für diese Haltung auch zugrundeliegende Fakten, etwa Studien und Statistiken? Wenn Ja, welche?

 

3.      Hätten nach Abschaffung der Rasseliste auf Landesebene etwaige Klagen gegen die Eisenacher Hundesteuersatzung Aussicht auf Erfolg? Wenn Nein, warum nicht?

 

4.      Aus welchen Gründen handelt es sich bei dieser Besteuerung noch um eine Steuergerechtigkeit im Sinne der Argumentation, mit welcher die Oberbürgermeisterin die Hundebestandsaufnahme begründete?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1. und 2.

Beim Vollzug des Thüringer Tiergefahrengesetzes handelt es sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Insoweit wird hier keine Bewertung durch die Oberbürgermeisterin abgegeben. Grundsätzlich sind Thüringer Tiergefahrengesetz und die Hundesteuersatzung der Stadt Eisenach rechtlich strikt zu trennen.

 

Mit der Hundesteuer dürfen Gemeinden u. a. auch das Ziel verfolgen, in ihrem Gebiet generell und langfristig das Halten solcher Hunde zurückzudrängen, die auf Grund ihrer durch Züchtung geschaffenen typischen Eigenschaften in besonderer Weise die Eignung aufwiesen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. Diesem, mit der Hundesteuer verfolgten Lenkungszweck unabhängig von der Abschaffung der Rasseliste des TierGefG, entspricht die Hundesteuersatzung der Stadt Eisenach. 

 

Zu 3.

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die von der Stadt Eisenach im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts erhoben wird. Hinsichtlich der Höhe der Steuer steht dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, soweit nicht die allgemeinen Grundsätze insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz, der Bestimmtheitsgrundsatz sowie das Übermaßverbot verletzt werden.

 

Die Hundesteuer wird in Eisenach auf der Basis einer rechtsgültigen Satzung, die vom Stadtrat der Stadt Eisenach beschlossen und von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt wurde, erhoben. Es ist seit jeher anerkannt, dass die Gemeinde mit der Hundesteuer auch außerfiskalische Zwecke verfolgen darf.

 

Der mit der erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde verfolgte Lenkungszweck ist von der Steuerkompetenz der Gemeinde gedeckt. Dies bestätigt eine Vielzahl von Urteilen der Verwaltungsgerichtsbarkeit insbesondere die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 – 11 C 8.99).

 

Die Oberbürgermeisterin geht davon aus, dass die der Besteuerung zugrunde liegende Satzung rechtmäßig ist.

 

Zu 4.

Das Prinzip der gleichmäßigen Besteuerung wird aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3) abgeleitet. Er bedeutet, dass die Steuergesetze auf alle Steuerpflichtigen gleichmäßig anzuwenden sind, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 3 Abs. I Abgabenordnung).

 

Ziel der Hundebestandsaufnahme im Stadtgebiet von Eisenach war die vollständige und differenzierte Erfassung des Hundebestandes, die Veranlagung steuerlich bisher noch nicht gemeldeter Hunde nach den Vorschriften der Hundesteuersatzung und daraus resultierend eine größere Steuergerechtigkeit sowie eine nachhaltige Verbesserung der Einnahmen aus der Hundesteuer ohne Erhöhung des Hundesteuersatzes. Diese Ziele wurden – wie dem Stadtrat der Stadt Eisenach am 31.01.2018 (1007-BR/2018)- berichtet, erfüllt.