Betreff
Eilentscheidung gem. § 30 ThürKO - Außerplanmäßige Ausgabe für die Verlegung einer Quellleitung in der Johann-Sebastian-Bach-Straße in Höhe von 95.000 €
Vorlage
1054-BR/2018
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

 

Im Zuge der Arbeiten des TAV im Bereich der Bornstraße wurde eine Quellfassung freigelegt. Diese war nicht erkennbar ca. 1 m unter der Straßenoberfläche mit einer Steinplatte abgedeckt und zugeschüttet. Es gibt einen Zulauf, aber keinen funktionsfähigen Ablauf. Daher suchte sich das Wasser seinen Weg unter der Platte hervor in den Straßenkörper bzw. in den alten Abwasserkanal als Fremdwassereintritt. Diese Quelle ist in keinen Bestandsunterlagen ersichtlich.

 

Das Quellwasser überflutete die Baugrube und musste abgepumpt werden. Derzeit gibt es einen provisorisch Überlauf in den neuen Abwasserkanal.

 

Die Quelle ist direkt auf dem Straßengrundstück und somit ist die Stadt Eisenach der Eigentümer. Nach geltendem Wasserrecht ist der Eigentümer für die Fassung und schadlose Ableitung zuständig. Das Wasser darf dem Naturhaushalt auf Dauer nicht entzogen werden und ist demzufolge einem Vorfluter zuzuführen. Als solcher ist der Löbersbach der nächstgelegene.

 

Daraus folgt, dass die Herstellung einer neuen Quellleitung unabweisbar ist, um Schaden abzuwenden. Dazu steht nur das öffentliche Straßengrundstück der Bornstraße und weiter der Johann-Sebastian-Bach-Straße zur Verfügung. Da die Bauarbeiten im nordseitigen Straßenteil der Bachstraße noch nicht abgeschlossen sind – Asphaltschichten und Rinne fehlen – kann die Leitung noch im Zuge des Bauvorhabens J.-S.-Bach-Str. verlegt werden. Dies ist aus technischer wie auch wirtschaftlicher Sicht die annehmbarste Lösung. Ein späterer Anschluss dieser Quelle kann nicht empfohlen werden.

 

Die Baukosten und die Planungskosten für die Verlegung der Quellleitung können gemäß den vorliegenden Angeboten mit 95.000 € veranschlagt werden. 

 

Diese Mittel können aus der HH-Stelle 63380.960050 – Brücke ü.d. Holzbach An der Liete OT Stockhausen gedeckt werden. Die Verschiebung der Brückenbaumaßnahme ist möglich, da es eine Umleitung gibt, die temporär ausreichend ist. Die Umleitung führt über Privatgrundstücke – der Eigentümer ist mit der Verlängerung der Nutzung einverstanden. Die Maßnahme wird für den HH 2019 neu angemeldet.

 

Die Oberbürgermeisterin der Stadt Eisenach hat beschlossen:

Die außerplanmäßige Ausgabe für die Verlegung einer Quellleitung in der Johann-Sebastian-Bach-Straße in der HH-Stelle 69000.960085 in Höhe von 95.000 €, gedeckt aus der HH-Stelle 63380.960050 – Brücke ü.d. Holzbach An der Liete OT Stockhausen.

 

Die Eilentscheidung durch die Oberbürgermeisterin war notwendig, da die Baufirma einen voraussichtlichen Stillstand der Baustelle bei Bestätigung des Nachtrags erst durch den HFA (19.04.2018) angemeldet hat. Die Arbeiten für die Verlegung der Quellleitung mussten am 18.04.2018 beginnen um danach die weiteren Arbeiten zur Fertigstellung der Bach-Straße ausführen zu können. Für die Verlegung der Quellleitung musste die Baufirma Material bestellen (Lieferzeit ca. 2 Wochen). Die Bestellung konnte erst nach Bestätigung des Nachtrags ausgelöst werden. Daraus folgt, dass bei einer Bestätigung des Nachtrags erst durch den HFA (19.04.2018) die Baustelle ca. 2 Wochen still gestanden hätte. Aus dem Stillstand der Baustelle wäre eine Baubehinderungsanzeige verbunden mit Kosten für die Vorhaltung der Baustelleneinrichtung, der Fahrzeuge/Maschinen, der Mitarbeiter etc. gefolgt. Die Stadt hätte für diesen Stillstand und der Baufirma dadurch entstandenen Kosten aufkommen müssen. Die Kosten konnten weder durch die HH-Stelle der J.-S.-Bach-Straße noch durch die in der außerplanmäßigen Ausgabe veranschlagten Mittel gedeckt werden. Eine Verschiebung der Arbeiten für Verlegung der Quellleitung wurde durch das Fachamt nicht empfohlen. Das anfallende Wasser kann im Moment nicht schadlos abgeleitet werden und ein Aufbruch der neugebauten Bach-Straße zu einem späteren Zeitpunkt ist technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar.

 

Die Eilentscheidung der Oberbürgermeisterin für die außerplanmäßige Ausgabe war sachlich und zeitlich unabweisbar.