Betreff
Einwohneranfrage - Immobilie am Roeseschen Hölzchen
Vorlage
EAF-0142/2018
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.      Gibt es ein langfristiges Konzept der Stadt Eisenach zum Umgang mit der Immobilie und dem angrenzenden ehemaligen Licht- und Luftbad?

2.      Sind Gespräche mit der Besitzerin der Immobilie durch die Stadt Eisenach mit dem Ziel geplant, den fortschreitenden Verfall der Immobilie zu stoppen und den zunehmenden Vandalismus zu unterbinden?

3.      Welche Möglichkeiten sieht die Stadt Eisenach, den zunehmend erforderlichen Einsatz der Polizei Eisenach in dieser Sache zukünftig überflüssig zu machen?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.

Ein langfristiges Konzept der Stadt Eisenach zum Umgang mit der Immobilie und dem angrenzenden ehemaligen Licht- und Luftbad gibt es nicht. Auf dem betreffenden Areal überlagern sich mehrere natur- und landschaftsschutzrechtliche Tatbestände, die neben der Lage im bauplanungsrechtlichen Außenbereich eine bauliche Nachnutzung äußerst schwierig gestalten. Das städtebauliche Interesse der Stadt Eisenach sollte auch eher in der Beseitigung der Anlage und in der Integration der Flächen in die offene Landschaft liegen. Ein Eingriff in die Eigentumsrechte an Grund und Boden ist jedoch immer das letzte regulatorische Mittel. Ein Rückbaugebot gemäß § 179 BauGB steht darum erst zur Rede, wenn durch den zunehmenden Verfall eine Instandsetzung unmöglich geworden ist.

 

Zu 2.

Gespräche mit der Besitzerin der Immobilie und deren Beauftragten haben durch die Stadt Eisenach in der Vergangenheit wiederholt mit dem Ziel stattgefunden, den fortschreitenden Verfall der Immobilie zu stoppen und eine Nachnutzung zu ermöglichen. Entsprechende Abstimmungen und baurechtliche Verfahren wurden durchgeführt, haben aber nicht zu einer tatsächlichen Inwertsetzung der Immobilie geführt, die allein im Zuständigkeitsbereich der Eigentümerin liegt.

 

Zu 3.

Um den zunehmenden Vandalismus zu unterbinden, sind ordnungsrechtliche Maßnahmen zu prüfen, dies ist mit baurechtlichen Mitteln nicht zu bewerkstelligen, solange von dem Bauwerk keine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht.