Betreff
Überplanmäßige Ausgabe in der HH-Stelle 90000.845000 - Zinsen für Steuererstattungen - in Höhe von 120.000 €
Vorlage
1060-StR/2018
Aktenzeichen
20.2-UEPL-02.2018
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die überplanmäßige Ausgabe in der Haushaltsstelle 90000.845000 Zinsen für Steuererstattungen i.H.v. 120.000 €.

Die Deckung dieser Mehrausgabe ist durch Mehreinnahmen in der Haushaltstelle 90000.001000 Grundsteuer B gewährleistet.

 


II. Begründung

 

Die Verzinsung von Steuererstattungen erfolgt nach § 233 a Abgabenordnung (AO). Maßgebend für die Berechnung ist eine negative Differenz zwischen der Gewerbesteuerfestsetzung auf der Grundlage des aktuellen Gewerbesteuermessbescheides und der bisher festgesetzten Gewerbesteuervorauszahlung bzw. –veranlagung.

 

Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, indem die Steuer entstanden ist. Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 Prozent und sind von dem Tag an zu zahlen, an dem der Zinslauf beginnt (§238 AO).

 

Die Steuerfestsetzung durch die Stadt Eisenach ist an die Grundlagenbescheide der jeweiligen Betriebsfinanzämter gebunden.

 

Die Höhe des Differenzbetrages zwischen Veranlagung und Vorauszahlung bzw. bisher festgesetzter Veranlagung sowie der Zeitpunkt der Veranlagung sind nicht steuerbar, so dass bei dieser Haushaltstelle immer Planabweichungen sowohl nach oben als auch nach unten möglich sind.

 

Im Monat April 2018 sind allein für zwei Unternehmen geänderte Grundlagenbescheide des Finanzamtes  u.a. für die Veranlagungsjahre 2001 ff. mit Erstattungsansprüchen ergangen, die wegen der Länge des Zinslaufes (Beginn für das Jahr 2001 am 01.04.2003 mit einer Laufzeit von 182 Monaten bei Bescheidung im Monat Juni) eine Zinshöhe von ca. 95.000 € bedingen.

 

Desweitern gehen in der Steuerabteilung täglich vorwiegend für das Veranlagungsjahr 2016 Gewerbesteuermessbeträge ein, deren Verarbeitung sowohl zur Festsetzung von Nachzahlungszinsen als Einnahme als auch zu Erstattungszinsen als Ausgabe führen können (Beginn des Zinslaufes: 01.04.2018). Deshalb wurde die überplanmäßige Ausgabe in der Größenordnung von 120.000 € gewählt.

 

Zinsen für Steuererstattungen sind im § 233 a AO gesetzlich festgeschrieben und damit unvermeidbar.

 

Jede Verzögerung in der Bearbeitung verlängert den Zinslauf und bedingt höhere Erstattungszinsen.

 

Die Deckung dieser Mehrausgabe ist durch die Mehreinnahme in der Haushaltsstelle 90000.001000 Grundsteuer B gewährleistet.