II. Fragestellung
1. Sind die Auskünfte
der Eisenacher Stadtverwaltung an das Landesverwaltungsamt zutreffend, dass die
Stadt im Thälmann-Viertel keinen Abriss von vorhandenem Wohnraum anstrebt und
stattdessen die Sanierung von vorhandenem Wohnraum beabsichtigt?
2. Bezieht sich die
Aussage der Stadtverwaltung ausschließlich auf vorhandenen Wohnraum in
Eigentümerschaft der Städtischen Wohnungsgesellschaft?
3. Schließt die
Oberbürgermeisterin auf Grundlage der Auskünfte der Stadtverwaltung den Neubau
altersgerechter und barrierefreier Wohnungen auf der Grünfläche im
Thälmann-Viertel durch die Städtische Wohnungsgesellschaft (Standort A) auch
zukünftig kategorisch aus?
4. An welchen
Standorten im Quartier plant die Stadtverwaltung die altersgerechte und
barrierefreie Sanierung von vorhandenem Wohnraum?
5. Strebt die Oberbürgermeisterin auf Grundlage des vorgelegten Variantenvergleichs einen Grundsatzbeschluss zur Schaffung von altersgerechtem und barrierefreiem Wohnraum im Thälmann-Viertel durch den Eisenacher Stadtrat an und wenn ja, wann soll dieser erfolgen (Zeitplan)?
ich
beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Zu
1.:
Die
Stadt Eisenach verfügt im Thälmannviertel nicht über eigene Immobilien,
Wohneigentum oder Grundstücke, darum beabsichtigt sie weder eine Sanierung noch
einen Neubau von Wohnimmobilien. Die Entscheidung obliegt letztlich allein dem
jeweiligen Eigentümer, so auch der SWG als städtischer Tochtergesellschaft. Die
Stadtverwaltung ist hierbei dafür verantwortlich, für eine stadtverträgliche
Innenentwicklung (Sanierung oder bauliche Verdichtung) zu sorgen und eine
Bebauung auf der grünen Wiese (Außenbereich) weitestgehend auszuschließen. Die
SWG-Projekte betreffend wird eine Entscheidung über Sanierung, Ersatzneubau
oder verdichtenden Neubau immer konkret am Einzelvorhaben zu bewerten und
abzuwägen sein. Eine allgemeingültige Wertung gegenüber dem
Landesverwaltungsamt ist seitens der Verwaltung hierzu nicht abgegeben worden. (hier
nicht bekannt)
Zu
2.:
Vorgenannte
Wertmaßstäbe gelten für jedwedes Bauvorhaben, wenngleich natürlich den
Möglichkeiten entsprechend beratend auf die Eigentümer eingewirkt wird,
zunächst alle Möglichkeiten einer barrierearmen Sanierung zu prüfen, bevor
Wohnraum auf dem Wege von Abriss und Ersatzneubau geschaffen wird.
Zu
3.:
Es
ist eine kommunalpolitische Mehrheitsentscheidung im Rahmen der Planungshoheit
der Gemeinde erforderlich, wenn das Grundstück im Thälmannviertel abweichend
vom Inhalt des Flächennutzungsplanes entwickelt werden soll.
Zu
4.:
Die
Stadtverwaltung betreibt keine diesbezüglichen Planungen.
Zu
5.:
Ein
solcher Beschluss könnte nur der Selbstbindung in Bezug auf die Städtische
Wohnungsgesellschaft dienen.