Betreff
Anfrage der SPD-Stadtratsfraktion - Altersgerechter und barrierefreier Wohnraum im Thälmann-Viertel
Vorlage
AF-0388/2018
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Sind die Auskünfte der Eisenacher Stadtverwaltung an das Landesverwaltungsamt zutreffend, dass die Stadt im Thälmann-Viertel keinen Abriss von vorhandenem Wohnraum anstrebt und stattdessen die Sanierung von vorhandenem Wohnraum beabsichtigt?

 

2.      Bezieht sich die Aussage der Stadtverwaltung ausschließlich auf vorhandenen Wohnraum in Eigentümerschaft der Städtischen Wohnungsgesellschaft?

 

3.      Schließt die Oberbürgermeisterin auf Grundlage der Auskünfte der Stadtverwaltung den Neubau altersgerechter und barrierefreier Wohnungen auf der Grünfläche im Thälmann-Viertel durch die Städtische Wohnungsgesellschaft (Standort A) auch zukünftig kategorisch aus?

 

4.      An welchen Standorten im Quartier plant die Stadtverwaltung die altersgerechte und barrierefreie Sanierung von vorhandenem Wohnraum?

 

5.      Strebt die Oberbürgermeisterin auf Grundlage des vorgelegten Variantenvergleichs einen Grundsatzbeschluss zur Schaffung von altersgerechtem und barrierefreiem Wohnraum im Thälmann-Viertel durch den Eisenacher Stadtrat an und wenn ja, wann soll dieser erfolgen (Zeitplan)?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.:

Die Stadt Eisenach verfügt im Thälmannviertel nicht über eigene Immobilien, Wohneigentum oder Grundstücke, darum beabsichtigt sie weder eine Sanierung noch einen Neubau von Wohnimmobilien. Die Entscheidung obliegt letztlich allein dem jeweiligen Eigentümer, so auch der SWG als städtischer Tochtergesellschaft. Die Stadtverwaltung ist hierbei dafür verantwortlich, für eine stadtverträgliche Innenentwicklung (Sanierung oder bauliche Verdichtung) zu sorgen und eine Bebauung auf der grünen Wiese (Außenbereich) weitestgehend auszuschließen. Die SWG-Projekte betreffend wird eine Entscheidung über Sanierung, Ersatzneubau oder verdichtenden Neubau immer konkret am Einzelvorhaben zu bewerten und abzuwägen sein. Eine allgemeingültige Wertung gegenüber dem Landesverwaltungsamt ist seitens der Verwaltung hierzu nicht abgegeben worden. (hier nicht bekannt)

 

Zu 2.:

Vorgenannte Wertmaßstäbe gelten für jedwedes Bauvorhaben, wenngleich natürlich den Möglichkeiten entsprechend beratend auf die Eigentümer eingewirkt wird, zunächst alle Möglichkeiten einer barrierearmen Sanierung zu prüfen, bevor Wohnraum auf dem Wege von Abriss und Ersatzneubau geschaffen wird.

 

Zu 3.:

Es ist eine kommunalpolitische Mehrheitsentscheidung im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinde erforderlich, wenn das Grundstück im Thälmannviertel abweichend vom Inhalt des Flächennutzungsplanes entwickelt werden soll.

 

Zu 4.:

Die Stadtverwaltung betreibt keine diesbezüglichen Planungen.

 

Zu 5.:

Ein solcher Beschluss könnte nur der Selbstbindung in Bezug auf die Städtische Wohnungsgesellschaft dienen.