Betreff
Anfrage des Stadtratsmitgliedes Frau Rexrodt - Tor zur Stadt
Vorlage
AF-0389/2018
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.       Wie erklärt die Oberbürgermeisterin die Formulierung „endverhandelt und vom Stadtrat beschlossen“, obgleich das zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung nicht zutraf?

2.       Wird es aufgrund der erteilten Baugenehmigung zu einer so weit fortgeschrittenen Bautätigkeit des Investors kommen, die die Stadt und somit den Stadtrat veranlassen, den B-Plan den Vorstellungen und Bauanträgen des Investors anzupassen?

(Wenn nein, warum nicht?)

3.       Wird das vom Stadtrat beschlossene und vom Investor anerkannte Ergebnis der Planerwerkstatt (3-Teiligkeit des Gebäudes mit einer maximalen Länge von 180 Metern) auf der Grundlage der Stadtratsbeschlüsse vom16.09.2014 und vom 28.04.2015 vom Investor umgesetzt?

(Wenn ja, durch welche gesetzlichen Grundlagen gesichert? Wenn nein, warum nicht?)

4.       Wann wird dem Stadtrat der seit September 2014 zugesagte überarbeitete Bebauungsplan zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt?

5.       Aus welchen Unterlagen entnimmt die Oberbürgermeisterin die oben genannte Aussage, dass dieses Grundstück „schon immer“ für Investoren zur Bebauung zur Verfügung stand“?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Der Städtebauliche Vertrag zum Bau der Erschließungsstraße zur Erschließung des Bauvorhabens „Tor zur Stadt“ ist vom Stadtrat bereits in seiner Sitzung am 12.01.2016 beschlossen und inhaltlich unverändert Anfang 2018 unterzeichnet worden. Es sind die 1. Vertragsergänzung zu diesem Vertrag (Durchführungs- und Finanzierungsvereinbarung) sowie die Verwaltungsvereinbarung mit der Bundesstraßenverwaltung hinzugetreten. Die Baugenehmigung nimmt Bezug auf diesen zuvor vom Stadtrat beschlossenen Vertrag und macht dessen Wirksamwerden zur aufschiebenden Bedingung.

 

zu 2.

Der 3. Entwurf des B-Planes Nr. 6 „Bahnhofsvorstadt“ wird dem Abwägungsergebnis des Stadtrates vom April 2016 gemäß überarbeitet. Weitergehende Änderungen sind im Bereich „Tor zur Stadt“ nicht vorgesehen. Das Projekt des Investors ist mit dem Ergebnis der Projektgruppe „Tor zur Stadt“ vollständig kompatibel, das dem beschlossenen Planentwurf vom 25. Januar 2016 zu Grunde liegt. Es besteht also keinerlei Veranlassung, den B-Plan den Vorstellungen und Bauanträgen des Investors anzupassen.

 

zu 3.

Es wird das vom Stadtrat beschlossene (Billigung des Bebauungsplanentwurfes 0419-StR/2015 und Abwägung des Beteiligungsergebnisses 0506-StR/2016) und vom Investor anerkannte (schriftliche Erklärung gemäß § 33 Absatz 1 Nr. 3 BauGB) Ergebnis der bisherigen Bauleitplanung von 2016 umgesetzt. Dem betreffenden Planentwurf liegen die Arbeitsergebnisse der aus dem Prozess der Planerwerkstatt und der AG „Tor zur Stadt“ hervorgegangenen Projektgruppe „Tor zur Stadt“ zugrunde.

 

zu 4.

Der dem Stadtrat im September 2014 zugesagte überarbeitete Bebauungsplanentwurf wurde im Januar 2015 vorgelegt und vom Stadtrat gebilligt. Die nachher im Zuge der öffentlichen Beteiligung und gemäß des Abwägungsbeschlusses des Stadtrates erforderlichen Änderungen und Ergänzungen befinden sich in der fachplanerischen Umsetzung und werden nach Abschluss dem Stadtrat als 4. Entwurf des Bebauungsplanes neuerlich zur Billigung vorgelegt. Hinsichtlich des vorgesehenen Zeitplanes wurde dem Stadtrat im Februar 2018 Bericht erstattet.

 

zu 5.

Der vom Stadtrat beschlossene Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 6 „Bahnhofsvorstadt“ wies das Grundstück bereits 1994 als Kerngebietsfläche aus. Der entsprechende Planentwurf wurde dann 1998 gebilligt. Später war das Areal zeitweilig als ZOB-Fläche vorgesehen und im Ergebnis eines Bürgerbeteiligungsverfahrens 2010 wieder als Baufläche umgewidmet - kurzzeitig als Gemeinbedarfsfläche für kulturelle Zwecke. Ab 2011 war es als Sondergebietsfläche für großflächigen Einzelhandel geplant. Diese Zielstellung wurde durch den aktuellen Planentwurf abgelöst.