Betreff
Anfrage des Stadtratsmitgliedes Frau Rexrodt - Verkauf der Straße hinter dem Busbahnhof
Vorlage
AF-0390/2018
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

Wie erklärt die Oberbürgermeisterin die Umgehung/Nichtbeachtung des § 8 ThürStrG im oben genannten Fall?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Richtig ist, dass in 2006 ein Teilbereich der öffentlichen Straße „Waldhausstraße“ einzuziehen war, damit der Verkauf an den damaligen Investor vorgenommen werden konnte (Anlage - farbig markierte Fläche). Für die Freistellung von Altlasten waren Fördermittel nur ausreichbar, wenn es sich bei den betroffenen Flächen um Privateigentum handelte.

Der Teil der Waldhausstraße war für die Öffentlichkeit entbehrlich. Die Stadt hat jedoch sichergestellt, dass alle betroffenen Anliegergrundstücke zu jeder Zeit erreicht werden konnten. 

 

Zum damaligen Zeitpunkt war kein zusätzlicher Bedarf an Fläche der Waldhausstraße notwendig, so dass die Einziehung nur auf den benannten Bereich zu beziehen war. Es bestand fortan keine tatsächliche Inanspruchnahme, kein Bedarf des Gemeingebrauchs an der übrigen Fläche. Durch die Einbeziehung des o.g. Bereiches der Waldhausstraße in das Projekt des Investors wurde der übrige Bereich der Waldhausstraße für die Öffentlichkeit nicht mehr benötigt, eine Einziehung gem. § 8 Abs. 5 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) nicht notwendig.

 

Der in Rede stehende Bereich der Waldhausstraße war Verkehrsfläche und soll es nach der Herstellung durch den Investor auch wieder sein. Entsprechend lautete die Begründung zum Kaufpreis beim Verkauf der Verkehrsflächen, der mit „0“ genau aus diesem Grund angesetzt wurde. Doch dieser Sachverhalt ist hinlänglich durch das LVA und den Landesrechnungshof geprüft worden. Das Ergebnis der Prüfungen liegt der Anfragenden seit geraumer Zeit vor.

 

Ein Nichtbeachten des § 8 ThürStG kann der Verwaltung nicht vorgeworfen werden. § 8 Abs. 5 ThürStrG führt dazu aus:

 

„Wird eine Straße begradigt, unerheblich verlegt oder in sonstiger Weise den verkehrlichen Bedürfnissen angepasst und wird damit ein Teil der öffentlichen Straße dem Verkehr nicht nur vorübergehend entzogen, so gilt dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. Einer Ankündigung und öffentlichen Bekanntmachung bedarf es in diesem Fall nicht.“