Betreff
Einwohneranfrage - Tor zur Stadt
Vorlage
EAF-0143/2018
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.       Wurde mit dem TAVEE eine das Bauvorhaben betreffende Baudurchführungsvereinbarung abgeschlossen? (Wenn ja, wann, wenn nein, warum nicht?)

2.       Wie wird der Bauherr aufgrund der vorliegenden Baugenehmigung, das Problem, dass für diese beiden Leitungen weder eine „Außerbetriebnahme" noch eine „Umverlegung" möglich ist, bautechnisch lösen?

3.       Besteht auf Grund der erteilten Baugenehmigung, die ohne Baudurchführungsvereinbarung mit dem TAVEE erteilt wurde, für den Bauherrn das Recht, in den Verlauf der beiden Leitungen einzugreifen? (Wenn ja, warum, wenn nein, warum nicht?)

4.       Welche (finanziellen/technischen) Konsequenzen entstehen dem TAVEE und somit dem Gebührenzahler bzw. der Stadt, bei später auftretenden Problemen?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses für die Straßenbaumaßnahme „Neubau Verkehrsanlagen B 19 Tor zur Stadt in Eisenach“ vom 12.03.2018, der Vereinbarung mit dem Straßenbauamt Südwestthüringen vom 21. / 22.02.2018, des Städtebaulichen Vertrages mit dem Investor vom 21.02.2018 sowie der 1. Vertragsergänzung zum Städtebaulichen Vertrag vom 21.02.2018 wurde die Gemeinschaftsmaßnahme „Tor zur Stadt in Eisenach, Los 03 – Verkehrsanlagen und Unterirdischer Bauraum“ vorbereitet. Zu dieser Baumaßnahme wurde mit den Auftraggebern der Gemeinschaftsmaßnahme (Straßenbauamt Südwestthüringen, Trink- und AbwasserVerband Eisenach-Erbstromtal, Stadt Eisenach, Investorengruppe May &Co. LUPUS GmbH & Co. KG) eine Bauausführungsvereinbarung abgestimmt und vorbereitet, die sich derzeit in der Unterschriftenrunde befindet.

 

zu 2. / 4.

Auskunft zu den fachlichen Abstimmungen zwischen dem Bauherrn und dem TAV-EE zum Umgang mit dem Leitungsbestand sowie zu eventuellen Konsequenzen kann nur der TAV-EE geben.

 

zu 3.

Eine Baugenehmigung kann grundsätzlich keinen Eingriff in Rechte Dritter (hier TAV-EE) legitimieren.