I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der Stadtrat nimmt die Klarstellungssatzung der Stadt Eisenach „Landschaftskorridor Prellerstraße” mit den in der Anlage 02 zur Satzung dargestellten Klarstellungsgrenzen zur Kenntnis und verweist sie gemäß § 15 (2) GO zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Sport sowie an den Haupt- und Finanzausschuss. Die Beschlussfassung soll in der nächsten Stadtratssitzung erfolgen.

 


II. Begründung:

 

Bei der Gewichtung der einzelnen Kriterien zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereichsflächen ist es im Bereich der Südstadt in Eisenach wiederholt zu Zweifelsfällen gekommen, ob bauliche Vorhaben noch im Innen- oder schon im Außenbereich durchgeführt werden sollen. Zur Vermeidung von Unklarheiten in Baugenehmigungsverfahren über die Zugehörigkeit von Grundstücken zum Innen- oder Außenbereich soll für den Bereich des Landschaftskorridors Prellerstraße, eine Klarstellungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 im Zusammenhang mit § 30 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen werden.

 

Die Stadt Eisenach hat in dieser Klarstellungssatzung mit eingetragener Klarstellungslinie entsprechend der Anlage 02 den im Zusammenhang bebauten Ortsteil festgelegt.

Die Klarstellungslinie grenzt den im Zusammenhang bebauten Ortsteil von dem von Bebauung freizuhaltenden Landschaftskorridor ab. Sofern durch den Einfachen Bebauungsplan der Stadt Eisenach Nr. 23.1 „Karthäuser Höhe“ keine Festsetzungen getroffen sind (§ 30 Absatz 3 BauGB), richtet sich die Zulässigkeit baulicher Vorhaben innerhalb der Klarstellungslinie nach § 34 BauGB. Der Bereich „Landschaftskorridor Prellerstraße“ gilt insbesondere dem Schutz des anliegenden Landschaftsschutzgebietes.

Es wird eine reine Klarstellungssatzung beschlossen, an welche bei der Aufstellung keine weiteren verfahrensrechtlichen Anforderungen wie Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, Abwägung oder Genehmigung gestellt sind.

Die Satzung bedarf auch keiner Begründung. Sie kann unmittelbar nach Beschluss des Stadtrates kommunalaufsichtsrechtlich geprüft, erlassen und bekannt gemacht werden, so dass eine baldige Rechtskraft in Aussicht steht.

Die Satzung wird von der Abteilung Stadtplanung erarbeitet, das Verfahren wird mit Ausnahme der Kosten für die öffentliche Bekanntmachung der Satzung den städtischen Haushalt nicht berühren.

 


III. Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1:             Satzungstext der Stadt Eisenach „Landschaftskorridor Prellerstraße“     

(nachrichtlich)

Anlage 2:             Klarstellungssatzung der Stadt Eisenach „Landschaftskorridor Prellerstraße“ (Karte und Text)

Anlage 3:             Einfacher Bebauungsplan der Stadt Eisenach Nr. 23.1 „Karthäuser Höhe mit Klarstellungslinie

Anlage 4:             Vorentwurf des Bebauungsplans der Stadt Eisenach Nr. 23.1Ä „Landschaftskorridor Prellerstraße“ mit Klarstellungslinie