Betreff
Einwohneranfrage - Stellenwert des Denkmalschutzes
Vorlage
EAF-0146/2018
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.       Warum werden dem Eigentümer erneut, obwohl die von der Stadt veranlassten und aus Steuergeldern finanzierten Sicherungsmaßnahmen den völligen Verfall des wertvollen Gebäudes letztlich verhinderten, drei Jahre zur Sanierung des denkmalgeschützten Anwesens eingeräumt?

2.       Da der Denkmalschutz sowohl bundesweit als auch von den Ländern und Kommunen als gesamtgesellschaftliche kulturelle Aufgabe angesehen wird, stelle ich die Frage an Frau OB Wolf, wie dieser Auftrag an Verwaltung und Bürgerschaft unserer Stadt ohne die Existenz eines Denkmalbeirates erfüllt werden kann?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.:

Zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung am Objekt wird dem Eigentümer regelmäßig eine angemessene Zeit für die Planung der Sanierungsmaßnahmen in Zusammenhang mit einem tragfähigen Nutzungskonzept eingeräumt. Dieser Zeitraum ist für weitere gutachterliche Untersuchungen in Bezug auf die Vorgaben seitens der Denkmalpflege (Einzeldenkmal), die notwendigen Abstimmungen und Genehmigungen hinsichtlich von Denkmal- und Satzungsrechten (Baugenehmigungsverfahren) sowie für ein Vergabeverfahren der Bauleistungen entsprechend der Marktlage/ Verfügbarkeit spezialisierter Baufirmen mit den entsprechenden Qualifizierungen zur denkmalgerechten Sanierung erforderlich. Auch muss der Eigentümer die Finanzierung nach Kostenvorlage sicherstellen können.

Die Auflage zur Sanierung des Objektes innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss der Sicherungsmaßnahmen resultiert aus dem Sicherungsmaßnahmenvertrag vom 11.02.2013, ergänzt vom 27.08.2015. Die Sicherungsmaßnahme wurde zum Jahresende 2017 abgeschlossen. In diesem Jahr soll mit der Dach- und Fassadensanierung begonnen werden.

 

Zu 2.:

Ein Denkmalbeirat soll gem. § 22 Absatz 4 Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThürDSchG) als Unterstützung der Unteren Denkmalschutzbehörde berufen werden. Er wird damit im übertragenen Wirkungskreis tätig (§ 22 Absatz 3 Satz 3 ThürDSchG). Eine Beantwortung kann dementsprechend nach § 18 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach nicht erfolgen.