I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
Der Vertreter der Stadt Eisenach in der
Gesellschafterversammlung der Gesellschaft zur Förderung des Gesundheits- und
Sozialwesens in der Wartburgregion GmbH (GFG) wird angewiesen, Herrn/ Frau
………………………………….
als Aufsichtsratsmitglied der „Medizinisches Versorgungszentrum Eisenach GmbH“ (MVZ) zu benennen und die Entsendung zu veranlassen.
II. Begründung:
Die „Medizinisches Versorgungszentrum Eisenach GmbH“
(MVZ) ist eine 100%ige Beteiligung der St. Georg Klinikum Eisenach gGmbH (GKE).
Die Stadt Eisenach ist gemeinsam mit dem Wartburgkreis wiederum mittelbar über
die GFG – Gesellschaft zur Förderung des Gesundheits- und Sozialwesens in der
Wartburgregion GmbH zu 50% an der GKE beteiligt.
Die MVZ besitzt gem. § 10 des Gesellschaftsvertrages
einen fünfköpfigen Aufsichtsrat, der sich, wie folgt, zusammensetzt:
Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der
Vorsitzende des Aufsichtsrates der Gesellschafterin (hier: GKE – St. Georg Klinikum Eisenach gGmbH). Von den weiteren
Mitgliedern werden je zwei von den Gesellschaftervertretern der
Gesellschafterin (hier: GFG & CKE)
entsandt.
Weitere Regelungen zum Besetzungsverfahren treffen die
Gesellschaftsverträge der betroffenen Unternehmen (MVZ, GKE, GFG) nicht.
Aufgrund dessen sollen lt. Geschäftsführer GFG wiederum die Gesellschafter der
GFG, der Wartburgkreis (60%) und die Stadt Eisenach (40%) jeweils ein Mitglied
benennen.
Eine Koppelung der Amtszeit der kommunal entsandten
Aufsichtsratsmitglieder an die kommunale Wahlperiode ist im
Gesellschaftsvertrag der MVZ nicht verankert. Die Entsendung eines neuen
Mitgliedes erfolgt daher in analoger Anwendung der Regelungen bei den anderen
kommunalen Beteiligungsgesellschaften.
Bisheriger Vertreter der Stadt Eisenach im Aufsichtsrat der MVZ ist Herr Dr. Günther Schmidt.
Mit Schreiben vom 12.06.2018 hat Herr Dr. Günther Schmidt sein Mandat im Stadtrat und folglich auch im Aufsichtsrat der MVZ zurückgegeben.
Die Bestellung des städtischen Vertreters erfolgt gem.
§ 9 Abs. 2 – 4 der Hauptsatzung der Stadt Eisenach. Hiernach steht das
Benennungsrecht zur Besetzung des Aufsichtsratsmandates der CDU-Fraktion zu.
Die Beschlussfassung des Stadtrates ist notwendig, da
der notwendige Beschluss der Gesellschafterversammlung GFG zur Entsendung der
Aufsichtsratsmitglieder in deren Enkelgesellschaft MVZ kein Geschäft der
laufenden Beteiligungsverwaltung darstellt.
Die Entscheidung ist am 04.09.2018 zu treffen, da nach § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der MVZ bei Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds eine Ersatzentsendung unverzüglich stattzufinden hat.