I. Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Eisenach
beschließt:
1. Eine
haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 28 Thüringer
Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) für den Gesamthaushalt 2018 in den in
der Anlage 1 Punkt C genannten Haushaltsstellen / Deckungskreisen mit einer
Gesamtsumme von 2.126.427 €.
2. Eine
Aufhebung der Sperre ist im Bedarfsfall nach hinreichender Begründung durch die
Verwaltung bei Beträgen
a) bis
10.000 € durch die Oberbürgermeisterin
b) über
10.000 € durch den Haupt- und Finanzausschuss
möglich.
II. Begründung
Mit Bescheid vom 18.07.2018 des Thüringer Landesverwaltungsamtes wurde der Stadt Eisenach für das Jahr 2018 eine nicht rückzahlbare Bedarfszuweisung in Höhe von 7.500.445 € zur Haushaltskonsolidierung gewährt. Dabei ist – gemäß Nr. 2 des Bescheides - die Bedarfszuweisung in Höhe von 484.977 € für die anteilige Deckung der per 31.12.2017 noch bestehenden Altfehlbeträge (2.424.889,03 €) zu verwenden.
Im Verwaltungshaushalt ist eine Bedarfszuweisung in Höhe von 10.876.009 € (Haushaltsstelle 90000.05100) veranschlagt, so dass sich auf Basis des vorliegenden Bescheides eine Mindereinnahme gegenüber dem Planansatz in Höhe von 3.375.564 € ergibt. Aufgrund dieser Mindereinnahme ist der Haushaltsausgleich nicht mehr gesichert, so dass diese ursächlich für den zur Wiederherstellung eines ausgeglichenen Haushaltes erforderlichen Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 ThürGemHV ist die Inanspruchnahme von Ausgabemitteln zu sperren, wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert. Für die Sperre berücksichtigt wurden ebenfalls aktuell bekannte Mindereinnahmen anderer Bereiche. Der zu sperrende Betrag ergibt sich wie folgt:
Mindereinnahmen
Gesamthaushalt (Anlage
1, Pkt. A) |
-3.527.564 € |
-
davon Bedarfszuweisung - |
-3.375.564 € |
Mehreinnahmen Gesamthaushalt |
1.401.137 € |
(Anlage 1, Punkt B) |
|
verbleibender Betrag |
-2.126.427 € |
(Erlass haushaltswirtschaftliche
Sperre) |
|
Sowohl der Verwaltungs- als auch der Vermögenshaushalt wurden auf Mehreinnahmen und mögliche Ausgabereduzierungen überprüft. Hinsichtlich der Ausgaben im Vermögenshaushalt wird auf die Kommentierung zu § 27 ThürGemHV hingewiesen. Bei einer Gefährdung des Haushaltsausgleiches sind explizit auch Vorhaben des Vermögenshaushaltes bei der Festlegung von Haushaltssperren zu berücksichtigen. Neue Vorhaben, die nicht zu 100 % fremdfinanziert sind oder bei denen keine rechtlichen Verpflichtungen bestehen, müssen hierbei regelmäßig zurückstehen.
Darüber hinaus wird auf die Hinweise des Thüringer Landesverwaltungsamtes in der Würdigung der Haushaltssatzung 2018 vom 23.07.2018 verwiesen. Demzufolge ist insbesondere die Zurückhaltung bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen geboten, um den Haushaltsausgleich und die geplante Sollfehlbetragsabdeckung im Rahmen des Haushaltsvollzugs nicht zu gefährden.
Der Vermögenshaushalt wurde einer entsprechenden Prüfung unterzogen.
Der Beschluss der haushaltswirtschaftlichen Sperre ist unabdingbar, um den Haushaltsausgleich nicht zu gefährden.
Die in den einzelnen Haushaltsstellen / Deckungskreisen zu sperrenden Beträge sind aus Anlage 1, Punkt C ersichtlich.
2)
Sollte im Bedarfsfall bei den nun vorgeschlagenen Haushaltsstellen die Aufhebung einer Einzelsperre bzw. die Teilaufhebung erforderlich werden, wird die Verwaltung, wie im Beschluss zu 2) festgelegt, dies je nach Höhe des Betrages der Oberbürgermeisterin bzw. dem Haupt- und Finanzausschuss entsprechend vorschlagen und hinreichend begründen – soweit vorhanden unter Benennung von „Ersatzdeckungsmitteln“.
Die Größenordnungen wurden in Anlehnung an § 7 der Haushaltssatzung der Stadt Eisenach für das Jahr 2017 (Zuständigkeiten bei der Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben) gewählt.
Sofern sich im Rahmen der weiteren Haushaltsbewirtschaftung die Möglichkeit eröffnet, ist beabsichtigt, vorrangig die Sperre für die Maßnahme „Jahn-Sporthalle“ zur Aufhebung vorzuschlagen.
Anlagenverzeichnis:
Vorschlag haushaltswirtschaftliche Sperre