Betreff
19. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Eisenach
hier: Einbringung
Vorlage
1139-StR/2018
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der Stadtrat nimmt den Entwurf der 19. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Eisenach zur Kenntnis und verweist ihn zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Soziales, Bildung und Gesundheitswesen und den Haupt- und Finanzausschuss.


II. Begründung:

 

zu § 1 Ziffer 1 – Änderung § 4:

 

Am 30.09.2016 hat der Thüringer Landtag das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) beschlossen. Mit diesem Gesetz wurde der § 17 ThürKO geändert und die §§ 17a und 17b ThürKO sind weggefallen, da es nur noch die freie Sammlung gibt und nicht mehr die Unterschriftensammlung in amtlich angelegten Eintragungslisten.

 

In dem geänderten § 4 der Hauptsatzung reicht ein Verweis auf den § 17 ThürKO und auf das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG), da dort alles weitere genau geregelt wurde.

 

Der § 4 der Hauptsatzung der Stadt Eisenach beinhaltet jetzt im Absatz 1 den Einwohnerantrag, im Absatz 2 das Bürgerbegehren, im Absatz 3 den Bürgerentscheid und im Absatz 4 die Einwohnerbefragung. Alle Absätze haben einen Verweis auf die entsprechende Rechtsgrundlage und sind somit übersichtlich zusammengefasst.

 

zu § 1 Ziffer 2 – Änderung § 7:

 

Mit der 5. Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach ist es geplant, den Haupt- und Finanzausschuss zukünftig bereits bei der Einleitung von Vergabeverfahren sowie bei der Aufhebung von Vergabeverfahren zu beteiligen. Die 5. Änderung der Geschäftsordnung soll dem Stadtrat in seiner Sitzung am 25.09.2018 zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden. Um die Formulierungen in der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung einheitlich zu fassen, ist die Änderung der im § 7 der Hauptsatzung notwendig. Mit dieser Regelung sollen weiterhin die Wertgrenzen der Hauptsatzung mit den Wertgrenzen des Thüringer Vergabegesetzes vereinheitlicht werden. Ab diesen Schwellenwerten besteht nach dem Thüringer Vergabegesetz ein Rechtsschutz für die Bieter vor der Thüringer Vergabekammer.

 

zu § 1 Ziffer 3 – Änderung § 12:

 

Die Regelung zur Aufwandsentschädigung für Stadtratsmitglieder und andere ehrenamtlich Tätige wurde seit dem Inkrafttreten der Hauptsatzung 1997 bis auf die Euro-Umstellung im Jahr 2001 nicht angepasst. Auch der Vergleich mit anderen Thüringer Städten, die der Größe Eisenachs entsprechen, hat gezeigt, dass eine Anpassung der Aufwandsentschädigung erforderlich ist.

 

Auch wenn durch die Entschädigung dem Aufwand, den die ehrenamtliche Tätigkeit als Stadtratsmitglied mit sich bringt, sicher nicht umfassend Rechnung getragen werden kann, soll damit trotzdem das ehrenamtliche Engagement für die Stadt Eisenach gewürdigt und honoriert werden.

 

Das Innenministerium plant zudem eine Änderung der Entschädigungsverordnung zu Beginn des Jahres 2019. Mit der Änderung der Hauptsatzung würde man in den Grenzen des Entwurfes der Entschädigungsverordnung liegen. Eine erneute Anpassung der Hauptsatzung wäre damit nicht erforderlich.

 

Für die Erhöhung wurden für den Haushalt 2019 zusätzliche Mittel in Höhe von ca. 33.000 € für die Stadtratsmitglieder, sachkundigen Bürger und Beiräte sowie ca. 47.700 € für die Ortsteilräte (hierbei sind auch die zusätzlichen Mittel für die neuen Stadtteile inbegriffen) angemeldet.

 

Die Aufwandsentschädigung für einen ehrenamtlichen Beauftragten für Menschen mit Behinderung (Absatz 8) wird gestrichen, da nach der Neufassung des § 16 der Hauptsatzung der Beauftragte für Menschen mit Behinderung nunmehr hauptamtlich tätig werden soll.

 

Die Regelung soll zum 01.01.2019 in Kraft treten, da für das Haushaltsjahr 2018 diese zusätzlichen Mittel noch nicht eingeplant wurden.

 

zu § 1 Ziffer 4 – Änderung § 13:

 

Die jetzige Wahlentschädigungsregelung der Hauptsatzung der Stadt Eisenach wurde das letzte Mal zur Einführung des Euros im Jahr 2001 angepasst. Seit 2001 stieg die Inflationsrate um rund 25,06 %. In den letzten Jahren ist es schwerer geworden Wahlhelfer zu gewinnen. Dies führte zu einem erhöhten Arbeitsaufwand.

 

Die Erhöhung der vorgesehenen Erfrischungsgeldsätze für alle Wahlhelfer soll die Würdigung ihres Engagements ausdrücken. Weiterhin ist damit beabsichtigt, den sich erhöhenden Verwaltungsaufwand bei der Suche nach Wahlhelfern zu mindern und damit die Kosten indirekt zu reduzieren.

 

Hinzukommt, dass durch die 18. Änderungssatzung vom 30.01.2018 zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Eisenach das Stadtgebiet Eisenach in sechs weitere Ortsteile aufgeteilt wird. Dies tritt mit Beginn der neuen Amtszeit des im Jahre 2019 neu gewählten Stadtrates in Kraft. Des Weiteren werden die Ortsteilräte nicht mehr in den Bürgerversammlungen der einzelnen Ortsteile gewählt, sie werden mit der Wahl der Stadtratsmitglieder verbunden. So können auf einen Wahltag mehr als 30 Wahlen fallen, i. d. R. Europawahl, Stadtratswahl, 15 Ortsteilbürgermeisterwahlen und 15 Ortsteilratswahlen, das heißt je Wahlvorstand fallen vier Wahlen an. Viele Wahlvorstände sind auch gleichzeitig Briefwahlvorstand (Ortsteilrat und Ortsteilbürgermeister), sodass noch je eine Ergebnisermittlung hinzukommt. Dies bedeutet für die einzelnen Wahlvorstände einen erheblich erhöhten Aufwand, da ein Wahlvorstand bis zu sechs unterschiedliche Auszählungen vornehmen muss. So kann es passieren, dass der Wahlvorstand die Auszählung aller Wahlen nicht im Anschluss an die Wahlhandlung schafft. Hierfür muss der Wahlvorstand am darauffolgenden Montag noch einmal zusammentreten.

 

Um die Arbeit der Wahlhelfer zu würdigen und um möglichst die Wahlhelfersuche etwas zu erleichtern, wird vorgeschlagen, die Erfrischungsgeldsätze auf die Beträge im Entwurf der 19. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Eisenach zu ändern.

 

Die vorgesehene Regelung würde erstmals im Jahr 2019 zur Europa- und Kommunalwahl Anwendung finden. Die Mehrausgaben für die Wahlhelferentschädigung würden sich bei einzelnen Wahlen um ca. 7.200,00 Euro und bei verbundenen Wahlen um ca. 11.900,00 Euro pro Wahltag und pro Folgeauszählungstag erhöhen.

 

zu § 1 Ziffer 5 – Änderung § 15:

 

Aufgrund der vielseitigen und auch zeitintensiven Aufgaben der Beauftragten wird vorgeschlagen, dass nur noch ein jährlicher Bericht für den Stadtrat erstellt wird. Die Praxis der letzten Jahre hat gezeigt, dass ein halbjährlicher Bericht für die ehrenamtlich Tätigen nur schwer umzusetzen ist. Somit wurden bereits in den letzten Jahren nur jährliche Berichte eingereicht, da halbjährliche Berichte im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit einen zu hohen Mehraufwand bedeutet hätten.

 

zu § 1 Ziffer 6 – Änderung § 16:

 

Mit dem 31.12.2017 hat die ehrenamtlich tätige Beauftragte für Menschen mit Behinderung, Frau Petra Braun, ihre Tätigkeit beendet, weil die vielfältigen Aufgaben im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zu bewältigen waren. Die Oberbürgermeisterin hat daraufhin den hauptamtlichen Beigeordneten Herrn Ingo Wachtmeister kommissarisch zum Beauftragten für Menschen mit Behinderung bis zum 31.08.2018 ernannt.

 

Unter Einbeziehung der VertreterInnen der LIGA der Freien Wohlfahrtsverbände wurde von diesen in ihrer Sitzung am 01.06.2018 die Empfehlung ausgesprochen, die Stelle mit einer hauptamtlich tätigen und fachkompetenten Person mit einem Stellenanteil von 0,5 VZB zu besetzen.

 

Voraussetzung für die Einrichtung einer haupt- statt ehrenamtlichen Stelle für eine/n Beauftragte/n für Menschen mit Behinderung ist die Änderung des § 16 der Hauptsatzung.

 

zu § 1 Ziffer 7 – Änderung § 16a:

 

siehe Begründung zu § 1 Ziffer 5 – Änderung § 15.


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Entwurf der 19. Änderungssatzung

Anlage 2 – Entwurf der 19. Änderungssatzung – Fließtextversion

Anlage 3 – Vergleich der Aufwandsentschädigung mit anderen Städten