Betreff
Überplanmäßige Ausgabe im Deckungskreis 008 - allgemeine und besondere Jugendhilfe, ambulante Leistungen - in Höhe von 277.000 €
Vorlage
1147-StR/2018
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Eine überplanmäßige Ausgabe im Deckungskreis 08 (Allgemeine und besondere Jugendhilfe – Ambulante Leistungen) von insgesamt 277.000,00 € verteilt auf folgende Haushaltsstellen:

 

45500.760000 ambulante Hilfen für Familien mit Kindern                                         160.000,00 €

45530.760000 Erziehungsbeistand                                                                                                          62.000,00 €

45540.760000 Sozialpädagogische Familienhilfe                                                                              20.000,00 €

45600.761000 ambulante Eingliederungshilfe                                                                   20.000,00 €

45610.760000 Leistungen für junge Volljährige außerhalb von                                  15.000,00 €

Einrichtungen

 

Die Deckung erfolgt durch entsprechende Mehreinnahmen und Minderausgaben in folgenden Haushaltsstellen:

 

Mehreinnahmen:

 

45540.162000 Erstattung von anderen Sozialleistungsträgern                                      5.957,00 €

45570.162000 Erstattung von anderen Sozialleistungsträgern                                  160.494,00 €

(Heimkosten)

45570.150000 Rückzahlung überzahlter Beträge aus Vorjahren                                 19.949,00 €

(Heimkosten)

45610.255400 Leistungen von Sozialleistungsträgern                                                     13.600,00 €

(Berufsausbildungsbeihilfe)

 

Minderausgaben:

 

45150.718200 Förderung von Dauerarbeitsplätzen                                                          24.000,00 €

45520.718000 soziale Gruppenarbeit                                                                                     26.400,00 €

46021.718002 Zuschuss Kinder- und Jugendarbeit Eisenach-Nord                            17.000,00 €

46500.712000 Zuschüsse an freie Träger (Erziehungsberatungsstelle)      9.600,00 €


II. Begründung:

 

Der Deckungskreis 008 umfasst ambulante Hilfen zur Erziehung gem. § 27 i. V. m. § 30 (Erziehungsbeistand), § 31 (Sozialpädagogische Familienhilfe) und § 41 (Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung) Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder-und Jugendhilfe (SGB VIII) sowie ambulante Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. § 35 a Abs.2 Nr. 1 SGB VIII.

Des Weiteren werden vom Deckungskreis unterstützende und ergänzende Hilfeleistungen in ambulanter Form gem. § 27 Abs. 2 SGB VIII erfasst.

Diese ambulanten Hilfen sollen dazu beitragen, Bedingungen für den Verbleib von Kindern und Jugendlichen in den Herkunftsfamilien zu schaffen, Eltern in ihrer Erziehungskompetenz zu stärken, diese bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen zu unterstützen und ihnen Hilfe zur Selbsthilfe geben. Darüber hinaus werden Kinder und Jugendliche im Schulalltag begleitet oder im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft soll der junge Mensch bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung seines sozialen Umfelds unterstützt werden.

 

Die für das Haushaltsjahr 2018 geplanten finanziellen Mittel konnten (wie jedes Jahr) nur auf der Grundlage der Mitte des Vorjahres bestehenden Fallzahlen hochgerechnet werden. Neuzugänge und Einstellungen von Leistungen/Hilfen können nur geschätzt werden.

 

Die tatsächlich notwendigen finanziellen Mittel im Haushaltsjahr 2018 begründen sich wie folgt:

Von Januar bis März 2018 wurden noch Rechnungen aus dem Jahr 2017 in einer Gesamthöhe von ca. 100.000,00 € beglichen. Hier erfolgte eine verspätete Rechnungslegung von Leistungserbringern.

In einem konkreten Leistungsfall (geistig behinderte Eltern mit neugeborenem Kind) finanziert das Jugendamt seit Januar 2018 eine ambulante Betreuung der Eltern, die in einer Einrichtung untergebracht sind. Die Kosten dafür belaufen sich für das gesamte Jahr auf ca. 80.000,00 €. Geistig behindert zu sein darf nicht den Rückschluss zulassen, dass eine allumfassende Elternschaft nicht möglich ist. Aufgabe der Jugendhilfe ist es, den Anspruch von Eltern auf Hilfe zur Erziehung mit notwendigen und geeigneten Leistungen gem. SGB VIII umzusetzen.

Weitere Begründungen liegen in einer steigenden Anzahl von notwendigen Schulbegleitungen, einer steigenden Fallzahl von Hilfen gem. § 30 SGB VIII – Erziehungsbeistand (hier gab es 2017 kaum Bedarf), Erhöhung der Anzahl und von Entgelten für die erforderlichen Fachleistungsstunden. Der noch notwendige Kostenumfang beläuft sich auf ca. 72.000,00 €.

Zwei weitere hinzugekommene Leistungsfälle, in denen neben der notwendigen Autismus - Therapie auch eine Schulbegleitung erforderlich ist, erfordern Mehrausgaben von ca. 25.000,00 €.