Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Weitere Sitzungen des Ausländerbeirates und Teilnahmerecht des Stadtrates
Vorlage
AF-0402/2018
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Welche kommunalrechtliche Einschätzung vertritt in dieser Frage die Oberbürgermeisterin? Kann dem Stadtrat an weiteren Sitzungen des Ausländerbeirates die Teilnahme verweigert werden? Wenn Ja, warum? Wenn Nein, wird es eine entsprechende Weisung an die Beauftragte geben, den Stadtrat künftig auch zu weiteren Sitzungen einzuladen?

2.      Ist das oben geschilderte Vorgehen der Beauftragten mit der Oberbürgermeisterin abgesprochen worden?

3.      Wer außer den Beiratsmitgliedern hat an den weiteren Sitzungen teilgenommen?

4.      Sind die Protokolle dieser weiteren Sitzungen für den Stadtrat einsehbar? Wenn Ja, wie? Wenn Nein, auf welcher Rechtsgrundlage nicht?


 

zu 1.

Bei den drei genannten Beratungen des Ausländerbeirates  handelte es sich nicht um  Sitzungen gemäß § 10 Abs. 9 der Hauptsatzung, sondern um Vorberatungen für die Sitzungen mit speziellen Themenschwerpunkten gemäß § 10 Abs. 8 der Hauptsatzung („Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor……“).  Sofern Sitzungen gemäß § 10 Abs. 9 der Hauptsatzung stattfinden, sind die Stadtratsmitglieder berechtigt, daran teilzunehmen. Bei der Vorbereitung der Sitzungen bedient sich die Vorsitzende der Fachkompetenz der Beiratsmitglieder, was ihr nicht verwehrt werden kann. Eine andere Weisung dazu wird die Oberbürgermeisterin nicht erteilen.

 

zu 2.:

Die Vorsitzende des Ausländerbeirates regelt die Geschäfte in eigenem Ermessen.

 

zu 3.:

Da es sich nicht um eine Sitzung des Ausländerbeirates handelte, steht dem Stadtrat auch kein Auskunftsrecht zu, wer an diesen Zusammenkünften teilgenommen hat.

 

zu 4.:

Es wurden keine Protokolle der Zusammenkünfte erstellt. Ergebnisse der Beratungen sind der Moderationsplan und die Einladung für die Sitzungen gemäß § 10 Abs. 9 der Hauptsatzung. Die Einladungen sind den Stadträten zugegangen.