Betreff
Überplanmäßige Ausgabe in der Haushaltsstelle 40000.655000 - Sachverständigen- und Gerichtskosten - in Höhe von 40.000,00 €
Vorlage
1150-HFA/2018
Aktenzeichen
50.1
Art
Beschlussvorlagen HFA

I. Beschlussvorschlag:

 

Der HFA der Stadt Eisenach beschließt:

Die überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 40.000,00 € in der Haushaltsstelle 40000.655000.

Die Deckung erfolgt durch entsprechende Mehreinnahmen in der Haushaltsstelle 41208.255400.

 


II. Begründung

 

Gemäß § 6 Abs.1 S.1 Nr.2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sind die kreisfreien Städte und Kreise Träger der Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes, soweit diese für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II geleistet werden, sowie gemäß § 3 Abs.2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), § 1 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII) Träger der Sozialhilfe und damit u.a. der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach §§ 35, 42a SGB XII.

 

Bisher wurden die in Eisenach als angemessen anzunehmenden Höhen der Kosten der Unterkunft und Heizung in einer Richtlinie -jeweils nach Anzahl der Personen in der Wohnung und nach Größe der Wohnung- festgelegt. Die entsprechenden Daten hierzu wurden bei den ortsansässigen Vermietern ermittelt und statistisch zusammengefasst.

 

Derzeit ist der 2.Arbeitshinweis zur 4.Richtlinie aus dem Jahr 2012 gültig. Da sich jedoch zwischenzeitlich der Wohnungsmarkt u.a. durch den Zuzüge stark verändert hat, sind die Werte zur Miethöhe inzwischen weit überholt und nicht mehr aktuell.

 

Die Werte der Unterkunftsrichtlinie der Stadt Eisenach bedürfen einer Überarbeitung. Um die Gefahr von Verfahren vor den zuständigen Sozialgerichten zu vermeiden, ist ein aktualisiertes schlüssiges Konzept mit angepassten Werten und Daten erforderlich.

Eine zeitnah nötige Klärung wurde auch im Rahmen der gemeinsamen Trägerversammlung mit dem Jobcenter Eisenach besprochen.

Im Sinne der Bürgerfreundlichkeit und der Rechtssicherheit der Mitarbeiter des Sozialamtes der Stadt Eisenach und des Jobcenters Eisenach ist es geboten, dass dieses aktualisierte schlüssiges Konzept entsprechend des BSG-Urteils vom 22.09.2009 (Az.: B 4 AS 18/09 R) für die Leistungen der Unterkunft und Heizung erstellt wird.

 

(Aus dem o.g. BSG-Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R:

„…Eine pauschale bundeseinheitliche Grenze (Quadratmeterpreis) scheidet hierbei aus, da einerseits auf die konkreten Verhältnisse abzustellen ist, die Kosten für Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen andererseits sehr unterschiedlich sein können.

Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze (Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R) auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = FEVS 60, 145, 149; vgl auch BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 41/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 23). Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abstellen (vgl Urteil des 7b. Senats vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = juris RdNr 7). Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist.

Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.

Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

-       Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),

-       es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete <Vergleichbarkeit>, Differenzierung nach Wohnungsgröße,

-       Angaben über den Beobachtungszeitraum,

-       Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),

-       Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,

-       Validität der Datenerhebung,

-       Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und

-       Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

...“)

 

Da der hohe Aufwand für die Erstellung eines gerichtsfesten aktualisierten schlüssigen Konzeptes nach den o.g. Anforderungen des BSG aufgrund der v.a. personell angespannten Situation durch die Mitarbeiter des Sozialamtes bzw. der Stadtverwaltung Eisenach aktuell nicht geleistet werden kann, ist die Vergabe der Konzepterstellung an eine externe Firma vorgesehen.

 

 

Hierzu werden zeitnah von der Zentralen Vergabestelle der Stadt Eisenach in Zusammenarbeit mit dem Sozialamt von geeigneten Unternehmen entsprechende Angebote eingeholt, die bis 18.09.2018 eingereicht werden sollen. Das Konzept soll von dem beauftragten Unternehmen bis 31.01.2019 erstellt und der Stadt Eisenach vorgelegt werden, so dass die maßgebenden Werte ab 01.03.2019 in Kraft treten und von den sachbearbeitenden Mitarbeitern im Sozialamt Eisenach und im Jobcenter Eisenach angewendet werden können.

 

Eine Vorabschätzung der für die Konzepterstellung durch eine externe Firma zu veranschlagenden Kosten ergab einen Wert von ca. 40.000,00 €.

 

Der im Haushaltsplan für die Haushaltsstelle 40000.655000 (Sachverständigen- und Gerichts-kosten) für das laufende Jahr eingestellte Betrag von 10.000,00 € ist lediglich für die laufenden Kosten geplant. Daher ist die Beantragung einer überplanmäßigen Ausgabe erforderlich.

 

Der überplanmäßige Bedarf besteht in Höhe von 40.000,00 € in der Haushaltsstelle 40000.655000 (Sachverständigen- und Gerichtskosten).

 

Die Deckung erfolgt über entsprechende Mehreinnahmen in der Haushaltsstelle 41208.255400 (Leistungen von Sozialleistungsträgern in Einrichtungen -Rente, Bafög, ALG).

 

Gemäß § 7 Nr.2a) der Haushaltssatzung der Stadt Eisenach für das Haushaltsjahr 2018 ist für über- und außerplanmäßige Ausgaben bis 80.000,00 € und damit für den o.g. zusätzlichen Bedarf in der Haushaltsstelle 40000.655000 der HFA zuständig.

 

Die überplanmäßige Ausgabe unterliegt der Dringlichkeit, damit die Einholung der Angebote und Vergabe der Erstellung eines schlüssigen Konzeptes an die entsprechend ausgewählte externe Firma zeitnah erfolgen kann.