I. Beschlussvorschlag:
Der HFA der Stadt Eisenach beschließt:
Die überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 40.000,00 € in der Haushaltsstelle 40000.655000.
Die Deckung
erfolgt durch entsprechende Mehreinnahmen in der Haushaltsstelle 41208.255400.
II. Begründung
Gemäß § 6 Abs.1 S.1 Nr.2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sind die kreisfreien Städte und Kreise Träger der Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes, soweit diese für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II geleistet werden, sowie gemäß § 3 Abs.2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), § 1 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII) Träger der Sozialhilfe und damit u.a. der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach §§ 35, 42a SGB XII.
Bisher wurden die in Eisenach als angemessen anzunehmenden Höhen der Kosten der Unterkunft und Heizung in einer Richtlinie -jeweils nach Anzahl der Personen in der Wohnung und nach Größe der Wohnung- festgelegt. Die entsprechenden Daten hierzu wurden bei den ortsansässigen Vermietern ermittelt und statistisch zusammengefasst.
Derzeit ist der 2.Arbeitshinweis zur 4.Richtlinie aus dem Jahr 2012 gültig. Da sich jedoch zwischenzeitlich der Wohnungsmarkt u.a. durch den Zuzüge stark verändert hat, sind die Werte zur Miethöhe inzwischen weit überholt und nicht mehr aktuell.
Die Werte der Unterkunftsrichtlinie der Stadt Eisenach bedürfen einer Überarbeitung. Um die Gefahr von Verfahren vor den zuständigen Sozialgerichten zu vermeiden, ist ein aktualisiertes schlüssiges Konzept mit angepassten Werten und Daten erforderlich.
Eine zeitnah nötige Klärung wurde auch im Rahmen der gemeinsamen Trägerversammlung mit dem Jobcenter Eisenach besprochen.
Im Sinne der Bürgerfreundlichkeit und der
Rechtssicherheit der Mitarbeiter des Sozialamtes der Stadt Eisenach und des
Jobcenters Eisenach ist es geboten, dass dieses aktualisierte schlüssiges
Konzept entsprechend des BSG-Urteils vom 22.09.2009 (Az.: B 4 AS 18/09 R) für
die Leistungen der Unterkunft und Heizung erstellt wird.
(Aus dem o.g.
BSG-Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R:
„…Eine pauschale
bundeseinheitliche Grenze (Quadratmeterpreis) scheidet hierbei aus, da
einerseits auf die konkreten Verhältnisse abzustellen ist, die Kosten für
Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen andererseits sehr unterschiedlich
sein können.
Um trotzdem ein
gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu
gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze (Urteil
vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R) auf Grundlage
eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen. Das schlüssige
Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen
Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl BSG,
Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = FEVS 60, 145,
149; vgl auch BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 41/06 R =
SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 23). Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht
zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abstellen
(vgl Urteil des 7b. Senats vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3;
BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = juris RdNr
7). Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des
Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der
Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der
tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß"
hinreichend nachvollziehbar ist.
Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des
Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung
genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche
Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles
Vorgehen von Fall zu Fall.
Schlüssig ist das Konzept, wenn es
mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
-
Die
Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den
gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
-
es
bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB
welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto-
und Nettomiete <Vergleichbarkeit>, Differenzierung nach Wohnungsgröße,
-
Angaben
über den Beobachtungszeitraum,
-
Festlegung
der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),
-
Repräsentativität
des Umfangs der eingezogenen Daten,
-
Validität
der Datenerhebung,
-
Einhaltung
anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
-
Angaben
über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
...“)
Da der hohe Aufwand für die Erstellung eines gerichtsfesten aktualisierten schlüssigen Konzeptes nach den o.g. Anforderungen des BSG aufgrund der v.a. personell angespannten Situation durch die Mitarbeiter des Sozialamtes bzw. der Stadtverwaltung Eisenach aktuell nicht geleistet werden kann, ist die Vergabe der Konzepterstellung an eine externe Firma vorgesehen.
Hierzu werden zeitnah von der Zentralen Vergabestelle der Stadt Eisenach in Zusammenarbeit mit dem Sozialamt von geeigneten Unternehmen entsprechende Angebote eingeholt, die bis 18.09.2018 eingereicht werden sollen. Das Konzept soll von dem beauftragten Unternehmen bis 31.01.2019 erstellt und der Stadt Eisenach vorgelegt werden, so dass die maßgebenden Werte ab 01.03.2019 in Kraft treten und von den sachbearbeitenden Mitarbeitern im Sozialamt Eisenach und im Jobcenter Eisenach angewendet werden können.
Eine Vorabschätzung der für die Konzepterstellung durch eine externe Firma zu veranschlagenden Kosten ergab einen Wert von ca. 40.000,00 €.
Der im Haushaltsplan für die Haushaltsstelle 40000.655000 (Sachverständigen- und Gerichts-kosten) für das laufende Jahr eingestellte Betrag von 10.000,00 € ist lediglich für die laufenden Kosten geplant. Daher ist die Beantragung einer überplanmäßigen Ausgabe erforderlich.
Der überplanmäßige Bedarf besteht in Höhe
von 40.000,00 € in der Haushaltsstelle 40000.655000 (Sachverständigen- und
Gerichtskosten).
Die Deckung erfolgt über entsprechende
Mehreinnahmen in der Haushaltsstelle 41208.255400
(Leistungen von Sozialleistungsträgern in Einrichtungen -Rente, Bafög, ALG).
Gemäß § 7 Nr.2a) der Haushaltssatzung der Stadt Eisenach für das Haushaltsjahr 2018 ist für über- und außerplanmäßige Ausgaben bis 80.000,00 € und damit für den o.g. zusätzlichen Bedarf in der Haushaltsstelle 40000.655000 der HFA zuständig.
Die überplanmäßige Ausgabe unterliegt der Dringlichkeit, damit die Einholung der Angebote und Vergabe der Erstellung eines schlüssigen Konzeptes an die entsprechend ausgewählte externe Firma zeitnah erfolgen kann.