Betreff
Überplanmäßige Ausgabe in der Haushaltsstelle 88000.940100 – Grundstücksverkehr, Sanierung Gelände ehem. Gaswerk - in Höhe von 46.000,00 €
Vorlage
1205-HFA/2018
Art
Beschlussvorlagen HFA

I. Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Eisenach beschließt:

Der überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 46.000,00 € in der Haushaltsstelle 88000.940100 – Grundstücksverkehr Sanierung Gelände ehem. Gaswerk – wird zugestimmt. Die Deckung erfolgt durch Minderausgaben in den Haushaltsstellen 02000.935000 – Geräte und Ausstattungen EDV i.H.v. 5.000,00 €, 02000.940100 – Baumaßnahmen EDV i.H.v. 5.000,00 € und Erwerb von Grundstücken i.H.v. 19.000,00 € sowie durch Mehreinnahmen in der Haushaltsstelle 13000.345000 – Einnahmen aus der Veräußerung beweglicher Sachen i.H.v. 17.000,00 €.


II. Begründung

 

Für die Rückbaumaßnahme Ehem. Gaswerk Eisenach – Sanierung Bereich Teergrube - 2. Bauabschnitt – Rückbau Teergruben, welche eine Gesamtinvestitionssumme von 1.621.000 € aufweist, wurden durch das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz mit Bescheid vom 07.09.2018 eine projektgebundene Zuwendung in Höhe von 500.000 € in 2018 und 700.000 € in 2019 gewährt.

 

Für das Haushaltsjahr 2018 sind Ausgabemittel i.H.v. 875.000 € in der Haushaltsstelle 88000.940100 eingestellt. Für die Maßnahmedurchführung werden im Haushaltsjahr 2018 jedoch Mittel i.H.v. 921.000 € benötigt. Hieraus ergibt sich die überplanmäßige Ausgabe i.H.v. 46.000 €.

 

Die sachliche Unabweisbarkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass die Stadt Eisenach Grundstückseigentümerin der Liegenschaften des ehem. Gaswerkes in der Gaswerkstraße ist. Als Grundstückseigentümerin haftet die Stadt für das Grundstück sowie für auf Grund der speziellen Eigenschaften des Grundstückes resultierende Gefahren und Schäden (Verkehrssicherung, BGB). Der Grundstückseigentümer ist seinem Grundstück verpflichtet, z.B. es sozialverträglich zu bewirtschaften und zu unterhalten (Art. 14 GG). Grundstücksbezogene Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit sind durch den Grundstückseigentümer abzuwehren und entstandenen schädliche Bodenveränderungen sowie Grundwasserverunreinigungen zu sanieren (§ 4 Abs. 2 und 3 BBodSchG).

 

Die zeitliche Unabweisbarkeit der überplanmäßigen Ausgabe sowie der Gesamtmaßnahme ergibt sich aus dem Grund, dass die beiden zu zurückzubauenden Teergruben einen nachgewiesenen hydraulischen Kontakt mit dem Grundwasserleiter haben. Die Schadstofffahnen haben bereits eine Länge von über 300 m erreicht und überschreiten bei weitem die Grundstücksgrenzen. Ein weiteres Auslaufen der flüssigen bis pastösen Teerreststoffe aus der früheren Gasproduktion ist zwingend zu unterbinden.

 

Bei der Maßnahme handelt es sich um die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr.

 

Die Deckung der überplanmäßigen Ausgabe i.H.v. 46.000 € erfolgt durch Minderausgaben in den Haushaltstellen 02000.935000 – Geräte und Ausstattungen EDV i.H.v. 5.000,00 €, 02000.940100 – Baumaßnahmen EDV i.H.v. 5.000,00 € und 88000.932000 – Erwerb von Grundstücken i.H.v. 19.000,00 € sowie durch Mehreinnahmen in der Haushaltsstelle 13000.345000 – Einnahmen aus der Veräußerung bewegl. Sachen i.H.v. 17.000,00 €.