Betreff
Urteile des VG Meiningen zur „Satzung zur Erhebung einer Tourismusförderabgabe in der Stadt Eisenach“
Vorlage
1209-BR/2018
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

 

Mit Beschluss vom 30.01.2013 hat der Stadtrat der Stadt Eisenach die Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Tourismusförderabgabe auf Übernachtungen in der Stadt Eisenach beschlossen. Diese trat rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft. Zugleich trat die vorherige Fassung der Satzung außer Kraft.

 

Aufgrund der Satzung wird in der Stadt Eisenach eine Tourismusförderabgabe für Übernachtungen als örtliche Aufwandssteuer erhoben. Mit der Neufassung der Satzung wurde entsprechend eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012 die Erhebung der Tourismusförderabgabe auf private Übernachtungen beschränkt. Sie wird daher nicht für beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen erhoben.

 

Gegen die Festsetzung der Tourismusförderabgabe auf Grundlage dieser Satzung hatten 3 Betreiber von Beherbergungsbetrieben in der Stadt Eisenach zunächst Widerspruch und nach dessen Zurückweisung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Sie hielten die Satzung für rechtswidrig.

 

Das Verwaltungsgericht Meiningen hat die drei zulässigen Klagen mit Urteilen vom 13.12.2017 als unbegründet abgewiesen. Das Gericht betrachtete sowohl die Steuerfestsetzungen in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide als auch die zugrunde liegende Satzung der Stadt Eisenach als rechtmäßig.

 

Die Satzung ist in formell rechtmäßiger Weise zustande gekommen. Auch den materiell-rechtlichen Einwänden der Kläger ist das Gericht nicht gefolgt.

 

Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.05.2017 – 4 N 114/13) betrachtet das Gericht die Tourismusförderabgabe als örtliche Aufwandssteuer, die nicht mit der bundesrechtlich geregelten Umsatzsteuer vergleichbar ist und die, da sie beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen ausnimmt, grundsätzlich zulässig ist. Die Erhebung einer solchen Steuer ist auch neben den in §§ 8 und 9 Thüringer Kommunalabgabengesetz vorgesehenen Möglichkeiten zur Erhebung eines Tourismusbeitrags bzw. Kurbeitrags möglich.

 

Die Beschränkung auf private Übernachtungen führt nicht zu einem Vollzugsdefizit sondern entspricht verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Steuertatbestand ist hinreichend bestimmt.  Die Satzung bürdet dem Betreiber eines Beherbergungsbetriebs auch kein unzumutbares Haftungsrisiko auf. Die in der Satzung vorgesehenen Kontrollmöglichkeiten stellen die Steuerehrlichkeit der steuerpflichtigen Übernachtungsgäste in hinreichendem Maß sicher. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit liegt nicht vor. Der auf Seiten der Betreiber entstehende zeitliche Mehraufwand ist insgesamt als nicht zu groß einzuschätzen.

 

Das Gericht betrachtet auch die in § 3 der Satzung vorgesehene Erhebung in Form gestaffelter Beträge als zulässig. Die Anknüpfung des Steuersatzes an den Standard des Beherbergungsbetriebs stellt einen hinreichenden Bezug zum getätigten besteuerten Aufwand, dem Übernachtungspreis, her. Der Gleichheitsgrundsatz wird in § 3 der Satzung der Stadt Eisenach - im Unterschied zu einer vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 01.12.2014 – 9 KN 85/13) für rechtswidrig erachteten Staffelungsregelung - gewahrt durch die Aufnahme von auch nicht klassifizierten Beherbergungsbetrieben mit vergleichbarem Standard in die jeweilige Steuersatzkategorie. Zudem ist die Steigerung der Steuersätze zwischen den verschiedenen Kategorien ausreichend hoch.

 

Darüber hinaus sind die Satzungsregelungen auch nicht so gestaltet, dass in ihnen ein Vollzugsdefizit für die angeordnete Steuererhebung angelegt ist. Die getroffenen Maßnahmen  - amtlicher Vordruck über den Nachweis der beruflich zwingend erforderlichen Übernachtung, Straf- und Bußgeldbewehrung von Falschangaben, Kontrollmöglichkeiten – stellen eine dem Gleichheitsgrundsatz genügende Steuererhebung sicher. Lediglich praktische Vollzugsdefizite, zum Beispiel durch eine nur stichprobenartig mögliche Überprüfung, lassen die Wirksamkeit der Regelungen an sich unberührt.

 

Auch den weiteren Einwänden der Kläger ist das Gericht nicht gefolgt und konnte im Übrigen auch keine Verstöße der Satzung gegen andere übergeordnete Rechtsvorschriften feststellen.

 

Die Urteile sind inzwischen rechtskräftig geworden.

 

Auch in allen gleichgelagerten Widerspruchsfällen sind die Widersprüche inzwischen zurückgenommen worden.