I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
Der Stadtrat stimmt der als Anlage beigefügten Vereinbarung zur
Regelung eines Rückforderungsmechanismus für eventuelle Überkompensationen
zwischen dem Wartburgkreis, der Stadt Eisenach und der Verkehrsunternehmen
Wartburgmobil (VUW) gkAöR zu und beauftragt die Oberbürgermeisterin die
Vereinbarung abzuschließen.
II. Begründung:
Im Rahmen der für 2018 ff. geplanten E-Busprojekte der VUW gkAöR wurde eine Förderung durch die Thüringer Aufbaubank (TAB) beantragt. Nach Rückinformation der TAB ist dafür ein Betrauungsakt notwendig.
Wartburgkreis und Stadt Eisenach haben die ihnen im Rahmen der Daseinsvorsorge nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ThürÖPNVG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 des PBefG dem Wartburgkreis und der Stadt Eisenach zugewiesenen Trägerschaften für den straßengebundenen Öffentlichen Personen Nahverkehr auf die Verkehrsunternehmen Wartburgmobil (VUW) gkAöR übertragen. Die Übertragung ist in der Unternehmenssatzung der VUW gkAöR geregelt. Da die VUW Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen ist, kann sie mit sich selbst keinen Betrauungsakt abschließen.
Die Betrauung ist damit über die Unternehmenssatzung erfolgt, die alle wesentlichen Elemente der EUVO 1370/2007 enthält:
1. Übertragung der Aufgabenträgerschaft
a. § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung: Aufgabenträgerschaft
b. § 2 Abs. 2 der Unternehmenssatzung: Beschränkung auf das Gebiet der Anstaltsträger
2. Finanzieller Ausgleich § 12 Abs. 2 der Unternehmenssatzung
3. Trennungsrechnung § 14 Abs. 2 bis 4 der Unternehmenssatzung.
Es fehlt die Regelung zum Rückforderungsmechanismus für eventuelle Überkompensationen, die nach Art. 4 Satz 2 lit. e iVm. Art. 6 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses der EU Kommission für eine Förderung erforderlich ist. Die Aufnahme einer Regelung zur Überkompensation wurde bei der Erstellung des Unternehmensvertrages angesprochen, wurde aber nicht aufgenommen, weil die Träger auf der Grundlage der zu erstellenden Trennungsrechnung im Rahmen der Beschlussfassung zum Haushalt der VUW gkAöR über die Rückforderung entscheiden sollten.
Seitens der TAB wurde bestätigt, dass die Unternehmenssatzung als „Betrauung“ angesehen werden kann. Da aber aus ihrer Sicht und speziell für die E-Busförderung der TAB eine Regelung zur Überkompensation erforderlich ist, besteht die Möglichkeit über einen zusätzlichen Vertrag die Regelungen des § 12 Abs. 2 der Unternehmenssatzung zu konkretisieren und damit eine Förderung zu ermöglichen. Der beigefügte Vertrag wurde mit der TAB abgestimmt.
Anlagenverzeichnis:
Kompensationsvereinbarung