I. Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Sport
beschließt:
den als Anlage beigefügten Forstwirtschaftsplan 2019 für den Kommunalwald der Stadt Eisenach - erstellt durch das Thüringer Forstamt Marksuhl.
II. Begründung
Seit
der Rückübertragung des Kommunalwaldes im Jahr 1992 an die Stadt Eisenach ist
diese gem. § 33 Abs. 1 Thüringer Waldgesetz – ThürWaldG – i. d. F. der
Bekanntmachung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GVBl. S. 352) verpflichtet, über die
Bewirtschaftung des Waldes im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes als
Selbstverwaltungsaufgabe zu entscheiden. Im Jahr 1992 wurde auf der Grundlage
des ThürWaldG der Beschluss gefasst, die Bewirtschaftung des Waldes per Vertrag
dem Forstamt Eisenach zu übertragen. Seitdem existiert zwischen dem ehem.
Forstamt Eisenach, jetzt zuständig Forstamt Marksuhl, und der Stadt ein Vertrag
über die forsttechnische Leitung und den forsttechnischen Betrieb im
Kommunalwald der Stadt Eisenach. Entsprechend ergänzt wurde der Vertrag nach
den im Jahr 1998 erfolgten Eingemeindungen.
Mit
§ 3 Abs. 1, Pkt. 1 des vorgenannten Vertrages wurde auf der Grundlage des § 33
Abs. 7 ThürWaldG für die Bewirtschaftung des Waldes die Aufstellung der
jährlichen Forstwirtschaftspläne durch das Forstamt vereinbart.
Der
Forstwirtschaftsplan, aufgestellt vom örtlich zuständigen Forstamt, ist nach §
33 Abs. 7 ThürWaldG mit einem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der
Gemeinde zur Beschlussfassung vorzulegen. Darüber hinaus ist bei der
Aufstellung der Pläne auf die Leistungsfähigkeit, Bedürfnisse und Wünsche des
Eigentümers des Waldes Rücksicht zu nehmen, soweit es mit den Zielen des
Thüringer Waldgesetzes und einer pfleglichen sowie wirtschaftlichen
Vermögensverwaltung vereinbar ist.
Bei
der Genehmigung des Forstwirtschaftsplanes handelt es sich um keine laufende
Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises i. S. § 29 Abs. 2 Thüringer
Kommunalordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 242, 244), so
dass die alleinige Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin nicht gegeben ist.
Die
Beschlussfassung durch den Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Sport ist
erforderlich (Geschäftsordnung Stadtrat § 28 Abs. 1 Buchstabe b).
Das
Gesamtbetriebsergebnis beträgt 8.200,00 €.
Im
Forstwirtschaftsjahr 2019 fallen zusätzliche Holzmengen durch die Aufarbeitung
von Käferholz in Höhe von ca. 1.300 Festmeter zum regulär geplanten Einschlag
von ca. 1.454 Festmeter an.
Die
seit 2018 planmäßige geringere Einschlagsmenge resultiert aus den höheren
Einschlagsmengen der Vorjahre zur Planung der Forsteinrichtung. Der aber in
2018 erhöhte Hiebsanfall ist durch die
zusätzlichen Sturmholzaufarbeitungsmengen sowie Maßnahmen zwecks der
Verkehrssicherung entstanden.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Forstwirtschaftsplan 2019