Betreff
Außerplanmäßige Ausgabe in der Haushaltsstelle 43610.981000 - Rückforderung Landeszuweisung für Gemeinschaftsunterkünfte - in Höhe von 1.102.660,85 €
Vorlage
1252-StR/2018
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

 

Die außerplanmäßige Ausgabe in der HHST 43610.981000 – Rückforderung Landeszuweisung für Gemeinschaftsunterkünfte – in Höhe von 1.102.660,85 €. Die Deckung erfolgt über Minderausgaben aus bestehendem Haushaltsausgaberest in Haushaltsstelle 43610.985010 (Investitionszuschuss an optimierten Regiebetrieb für Gemeinschaftsunterkünfte).

 


II. Begründung:

 

Mit Bescheid vom 19.10.2015 erhielt die Stadt Eisenach eine Investitionspauschale in Höhe von insgesamt 5.557.500 € zur Schaffung von 712 Plätzen für Gemeinschaftsunterkünfte (Haushaltsstelle 43610.361000). Zur haushaltsrechtlichen Abwicklung wurde noch im Dezember 2015 eine Nachtragshaushaushaltssatzung erlassen, in der die Einnahme und die entsprechenden Investitionsmaßnahmen abgebildet wurden. 

 

Ein Betrag von 1.507.500 € war dabei für die Schaffung von 201 Plätzen in einer Gemeinschaftsunterkunft in der Heinrichstraße 11 vorgesehen, der veranschlagte Betrag sollte in Form eines Investitionszuschusses an den optimierten Regiebetrieb ausgezahlt werden (Haushaltsstelle 43610.985010).

 

Die Ausgabemittel dieser Haushaltsstelle wurden jährlich durch Bildung eines entsprechenden Haushaltsausgaberestes verfügbar gehalten. Durch den optimierten Regiebetrieb wurden im Zusammenhang mit dem geplanten Umbau Planungs- und Herrichtungskosten ausgelöst. Bisher wurde ein Betrag von 404.839,15 € verausgabt, so dass aktuell aus Haushaltsrest noch ein Ausgabevolumen von 1.102.660,85 € verfügbar ist. Von einer weiteren Vorantreibung des Bauvorhabens wurde jedoch abgesehen, da kein weiterer Bedarf für die zusätzliche Schaffung der Unterbringungsplätze besteht. Die noch zur Verfügung stehenden Mittel werden somit nicht mehr verausgabt. Dies wurde dem Thüringer Landesverwaltungsamt mitgeteilt.

 

Mit Datum vom 03.12.2018 ging bei der Stadt ein Teilrückforderungsbescheid über einen Betrag von 1.102.660,85 € ein, nach welchem der genannte Betrag bis zum 17.12.2018 an das Land zurückgezahlt werden muss.

 

Die Rückzahlung an das Land hat gemäß der Gliederungs- und Gruppierungsvorschriften aus Haushaltsstelle 43610.981000 zu erfolgen, ein entsprechender Haushaltsansatz besteht nicht. 

 

Vorrangig war daher unter Berücksichtigung des hohen Rückforderungsbetrages zu prüfen, ob das Erfordernis zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung besteht. Nach den Regelungen der Thüringer Kommunalordnung wäre dies der Fall, wenn der benötigte Betrag im Verhältnis zu den Gesamtausgaben (Gesamtvolumen des Haushaltes) als erheblich anzusehen wäre.

 

Gemäß § 7 der Haushaltssatzung der Stadt Eisenach für das Jahr 2018 sind erhebliche außerplanmäßige Ausgaben, die unverzüglich den Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung erfordern: „…Ausgaben, die im Einzelfall 1 % des Gesamtvolumens des Haushaltsplanes für das laufende Jahr übersteigen“.

 

Das Gesamtvolumen des Haushaltsplanes 2018 beträgt 135.872.868 €. Die zu leistende Ausgabe liegt somit unter 1 % des Gesamtvolumens, so dass kein Erfordernis zum Erlass einer Nachtragssatzung besteht.

 

Der Betrag ist damit außerplanmäßig bereitzustellen.

 

Gemäß § 58 ThürKO sind über- und außerplanmäßige Ausgaben zulässig, sofern sie sachlich und zeitlich unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet ist.

 

 

Sachliche und zeitliche Unabweisbarkeit

Die sachliche Unabweisbarkeit ist gegeben, da ein Rückforderungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vorliegt und die Rückforderung dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig ist.

 

Die zeitliche Unabweisbarkeit liegt ebenfalls vor, da die Frist zur Rückzahlung lediglich 2 Wochen beträgt und somit noch in 2018 zu realisieren ist.

 

Deckung

Die Deckung soll über Minderausgaben aus dem bestehenden Haushaltsausgaberest (43610.985010) erfolgen.

 

Grundsätzlich sind zur Deckung Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben aus Ansätzen des laufenden Haushaltsjahres heranzuziehen. In begründeten Fällen kann jedoch zur Deckung auch ein noch bestehender Haushaltsausgaberest herangezogen werden. Die Verwendung von Haushaltsausgaberesten für Deckungen ist grundsätzlich kritisch zu sehen und bedarf einer eingehenden Prüfung.

 

Im vorliegenden Fall resultiert die Rückforderung des Landes aus der Mitteilung, dass die gezahlte Investitionspauschale nicht mehr in Anspruch genommen wird, und somit faktisch die aus Haushaltsrest zur Verfügung stehenden Mittel nicht mehr verausgabt werden.

 

Zwischen Rückforderung und bestehendem Haushaltsausgaberest besteht damit ein unmittelbarer Sachzusammenhang, so dass die Deckung aus Haushaltsrest haushaltsrechtlich konform ist.

 

Die Zulässigkeit der außerplanmäßigen Ausgabe ist gegeben.

 

Prüfung Zuständigkeit:

 

Gemäß § 7 der Haushaltssatzung der Stadt Eisenach für das Jahr 2018 liegt die Entscheidungsbefugnis für  über- und außerplanmäßige Ausgaben mit einem Volumen von mehr als 80.000 € im Einzelfall beim Stadtrat.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Rückforderungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes