hier: Beratung und Beschlussfassung
I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
die 2.
Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der Friedhöfe der Stadt Eisenach (Friedhofsgebührensatzung).
II. Begründung:
Mit dem vorliegenden Entwurf der 2. Änderungssatzung sollen die
Gebührensätze für den Kalkulationszeitraum 2019-2020 auf der Basis einer Gebührenneuberechnung
angepasst werden, um eine Kostendeckung zu gewährleisten. Unter den getroffenen
Annahmen, wie Fallzahlen und Kosten, führen die neuen Gebührensätze zu einer
hundertprozentigen Kostendeckung.
Darüber hinaus erfordert die geplante Einführung der neuen, nunmehr
kleineren Urnengemeinschaftsanlagen (UGAL) mit namentlicher Nennung an einer
Stele eine Gebührenermittlung und -festsetzung.
Der Kalkulationszeitraum wurde auf Empfehlung der Aufsichtsbehörde im
Hinblick auf die ab 01.01.2021 in Kraft
tretende Umsatzsteuerpflicht auch für einen Teil der Friedhofsleistungen auf
nur 2 Jahre beschränkt.
Auf die Ausführungen hierzu, zur Vergabe der Kalkulationsleistung und
zur Kostenplanung in der Einbringungsvorlage (1229-StR/2018) wird verwiesen.
Die Neuberechnung für 2019 - 2020 durch das Institut für Public
Management (IPM) in Berlin wurde den
Stadträten im Rahmen einer Präsentation erläutert und für die Grabnutzung zwei
verschiedene Rechenmethoden vorgestellt:
Mit dem Standard-Modell werden die Gebühren für die jeweiligen
Ruhezeiten ausschließlich nach Grabgröße/-fläche und nach dem sogenannten
„Kölner Modell“ teilweise grabflächenunabhängig ermittelt.
Letzteres ermöglicht es, anteilige Kosten gleichmäßig auf die
Grabstätten umzulegen, so dass alle Grabnutzer einen identischen Teil des
Friedhofsunterhaltungsaufwandes als Sockelbetrag tragen.
Dies führt zu einer Gebührenreduzierung bei großen Grabstätten und
entsprechend zu einer Gebührenerhöhung bei Urnengräbern.
Unter Berücksichtigung sozialer Aspekte sollen auch weiterhin die
Urnengemeinschaftsanlagen ohne Namensnennung als kostengünstige Grabart
angeboten werden. Dies wird mit dem Kölner Rechenmodell bei entsprechender
Festsetzung der Kostensplittung möglich.
Im Ergebnis der Präsentation war die Festlegung getroffen worden, das
Verhältnis der Kostenteilung diesbezüglich anzupassen.
Zur Entlastung kleiner Grabstätten erfolgte eine Neuberechnung, bei der
ein höherer Kostenanteil (67%) als in der Ursprungsvariante (32%) nach
Bruttograbfläche umgelegt wurde.
Die hiernach ermittelten Grabnutzungsgebühren sind in den vorliegenden
Entwurf der 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung (Anlagen 1, 2 und 4)
eingeflossen und entsprechen dem Stand
der Einbringung.
Eine Änderung zum
eingebrachten Satzungsentwurf hat sich allerdings aus der Neuausschreibung der
Liegeplatten für die Namensnennung bei Erdrasenwahl- und Baumgräbern sowie bei
den Einzelgrabstätten in UGAL ergeben.
Eine beschränkte Ausschreibung dieser Steinmetzarbeiten hat zu einer
Verteuerung von bisher 140 EUR auf nunmehr 278 EUR je Liegeplatte geführt.
Diese Zusatzkosten werden bei den betreffenden Grabstätten (siehe § 5 Abs.1
Ziff. 2.2.2, 3.2.4 und 4.3.2 der 2. Änderungssatzung) in entsprechender Höhe
weiter berechnet.
Mit den Anlagen 6 und 7 werden der Kalkulationsbericht und die
entsprechende Präsentation unverändert zur Einbringung vorgelegt.
Die Präsentation enthält für die wesentlichen Gebührenarten einen
direkten Vergleich zu den derzeit geltenden Gebühren.
Wie bereits bei der Einbringung erläutert, soll der erneuten, zudem
erheblichen Verteuerung der Kapellennutzung von 181 € auf nunmehr 304 € und dem
weiteren Sinken der Nachfrage infolge dieser Gebührenentwicklung durch die
Einführung einer Grundgebühr für alle Bestattungsfälle entgegen gewirkt werden.
Der § 12 Abs. 2 ThürKAG lässt dies für verbrauchsunabhängige Kosten
(Vorhaltung) zu.
Da die Friedhofskapelle eigens für den Bestattungsfall vorgehalten wird,
soll künftig eine Grundgebühr in Höhe von 99,45 € je
Bestattungsfall erhoben werden.
Die verbleibende Benutzungsgebühr, die bei einer Trauerfeier zusätzlich
zu zahlen ist, beläuft sich sodann auf 152,23 €.
Das ThürKAG schreibt mit dem § 12 Abs. 6 den Ausgleich von Kostenüber-
und –unterdeckungen innerhalb des folgenden Bemessungszeitraumes vor.
Die auf Basis des Jahresabschlusses für 2017 erstellte Nachkalkulation
ergab für die Gebührenbereiche Grabnutzung, Beisetzung und Leichenhallennutzung
jeweils Kostenüberdeckungen.
Bei der Benutzung der Kapelle und des Abschiedsraumes hingegen war
insgesamt keine Kostendeckung erreicht worden. Sowohl dieser Fehlbetrag als
auch die kostensenkenden Überschüsse sind in die Gebührenneuberechnung
eingeflossen (siehe Kostenaufstellung im Kalkulationsbericht Seite 38 ff.).
Ebenfalls unverändert zur Einbringung sind die Nachkalkulation als
Anlagen 9 und 10
sowie ein Vergleich typischer Gebührenfälle verschiedener
Thüringer Kommunen in Form eines Diagramms als Anlage 8 beigefügt.
Der Satzungsentwurf sowie die Gebührenkalkulation wurden dem Thür.LVwA
als Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Die Prüfung hat keine Beanstandungen
ergeben (siehe Anlage 11).
Gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) beschließt der Stadtrat über den Erlass von Satzungen.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Entwurf 2.
Änderungssatzung
Anlage 2: Entwurf 2. Änderungssatzung mit
Änderungsverlauf
Anlage 3: Entwurf der Änderung der Anlage zu § 5
mit Änderungsverlauf
Anlage 4: Entwurf der 2. Änderungssatzung –
Fließtextversion
Anlage 5: Entwurf der Änderung der Anlage zu § 5 –
Fließtextversion
Anlage 6: Kalkulationsbericht
der IPM
Anlage 7: Präsentation
Friedhofsgebühren 2019-2020 (mit Gebührenvergleich alt/neu)
Anlage 8: Städtevergleich
typischer Gebührenfälle
Anlage 9: Betriebsabrechnung
2017
Anlage 10: Nachkalkulation
2017
Anlage 11: Schreiben
Thür.LVwA - Prüfungsergebnis
Die Anlagen 4, 5, 6 und 7 können Sie
im Internet unter www.eisenach.de
à Rathaus à Stadtrat und Gremien à Ratsinfosystem unter dem
Tagesordnungspunkt der Stadtratssitzung und im Büro des Stadtrates einsehen.