I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eisenach (Friedhofsgebührensatzung).

 

 

 


II. Begründung:

 

Mit dem vorliegenden Entwurf der 2. Änderungssatzung sollen die Gebührensätze für den Kalkulationszeitraum 2019-2020 auf der Basis einer Gebührenneuberechnung angepasst werden, um eine Kostendeckung zu gewährleisten. Unter den getroffenen Annahmen, wie Fallzahlen und Kosten, führen die neuen Gebührensätze zu einer hundertprozentigen Kostendeckung.

Darüber hinaus erfordert die geplante Einführung der neuen, nunmehr kleineren Urnengemeinschaftsanlagen (UGAL) mit namentlicher Nennung an einer Stele eine Gebührenermittlung und -festsetzung.

 

Der Kalkulationszeitraum wurde auf Empfehlung der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die ab  01.01.2021 in Kraft tretende Umsatzsteuerpflicht auch für einen Teil der Friedhofsleistungen auf nur 2 Jahre beschränkt.

Auf die Ausführungen hierzu, zur Vergabe der Kalkulationsleistung und zur Kostenplanung in der Einbringungsvorlage (1229-StR/2018) wird verwiesen.

 

Die Neuberechnung für 2019 - 2020 durch das Institut für Public Management (IPM) in Berlin  wurde den Stadträten im Rahmen einer Präsentation erläutert und für die Grabnutzung zwei verschiedene Rechenmethoden vorgestellt:

Mit dem Standard-Modell werden die Gebühren für die jeweiligen Ruhezeiten ausschließlich nach Grabgröße/-fläche und nach dem sogenannten „Kölner Modell“ teilweise grabflächenunabhängig ermittelt.

Letzteres ermöglicht es, anteilige Kosten gleichmäßig auf die Grabstätten umzulegen, so dass alle Grabnutzer einen identischen Teil des Friedhofsunterhaltungsaufwandes als Sockelbetrag tragen.

Dies führt zu einer Gebührenreduzierung bei großen Grabstätten und entsprechend zu einer Gebührenerhöhung bei Urnengräbern.

 

Unter Berücksichtigung sozialer Aspekte sollen auch weiterhin die Urnengemeinschaftsanlagen ohne Namensnennung als kostengünstige Grabart angeboten werden. Dies wird mit dem Kölner Rechenmodell bei entsprechender Festsetzung der Kostensplittung möglich.

Im Ergebnis der Präsentation war die Festlegung getroffen worden, das Verhältnis der Kostenteilung diesbezüglich anzupassen.

 

Zur Entlastung kleiner Grabstätten erfolgte eine Neuberechnung, bei der ein höherer Kostenanteil (67%) als in der Ursprungsvariante (32%) nach Bruttograbfläche umgelegt wurde.

Die hiernach ermittelten Grabnutzungsgebühren sind in den vorliegenden Entwurf der 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung (Anlagen 1, 2 und 4) eingeflossen und entsprechen  dem Stand der Einbringung.

Eine Änderung zum eingebrachten Satzungsentwurf hat sich allerdings aus der Neuausschreibung der Liegeplatten für die Namensnennung bei Erdrasenwahl- und Baumgräbern sowie bei den Einzelgrabstätten in UGAL ergeben.

 

Eine beschränkte Ausschreibung dieser Steinmetzarbeiten hat zu einer Verteuerung von bisher 140 EUR auf nunmehr 278 EUR je Liegeplatte geführt. Diese Zusatzkosten werden bei den betreffenden Grabstätten (siehe § 5 Abs.1 Ziff. 2.2.2, 3.2.4 und 4.3.2 der 2. Änderungssatzung) in entsprechender Höhe weiter berechnet.

 

Mit den Anlagen 6 und 7 werden der Kalkulationsbericht und die entsprechende Präsentation unverändert zur Einbringung vorgelegt.

Die Präsentation enthält für die wesentlichen Gebührenarten einen direkten Vergleich zu den derzeit geltenden Gebühren.

 

Wie bereits bei der Einbringung erläutert, soll der erneuten, zudem erheblichen Verteuerung der Kapellennutzung von 181 € auf nunmehr 304 € und dem weiteren Sinken der Nachfrage infolge dieser Gebührenentwicklung durch die Einführung einer Grundgebühr für alle Bestattungsfälle entgegen gewirkt werden.


Der § 12 Abs. 2 ThürKAG lässt dies für verbrauchsunabhängige Kosten (Vorhaltung) zu.

Da die Friedhofskapelle eigens für den Bestattungsfall vorgehalten wird, soll künftig eine Grundgebühr in Höhe von 99,45 € je Bestattungsfall erhoben werden.

Die verbleibende Benutzungsgebühr, die bei einer Trauerfeier zusätzlich zu zahlen ist, beläuft sich sodann auf 152,23 €.

 

Das ThürKAG schreibt mit dem § 12 Abs. 6 den Ausgleich von Kostenüber- und –unterdeckungen innerhalb des folgenden Bemessungszeitraumes vor.

 

Die auf Basis des Jahresabschlusses für 2017 erstellte Nachkalkulation ergab für die Gebührenbereiche Grabnutzung, Beisetzung und Leichenhallennutzung jeweils Kostenüberdeckungen. 

Bei der Benutzung der Kapelle und des Abschiedsraumes hingegen war insgesamt keine Kostendeckung erreicht worden. Sowohl dieser Fehlbetrag als auch die kostensenkenden Überschüsse sind in die Gebührenneuberechnung eingeflossen (siehe Kostenaufstellung im Kalkulationsbericht Seite 38 ff.).

 

Ebenfalls unverändert zur Einbringung sind die Nachkalkulation als Anlagen 9 und 10 sowie ein Vergleich typischer Gebührenfälle verschiedener Thüringer Kommunen in Form eines Diagramms als Anlage 8 beigefügt.

 

Der Satzungsentwurf sowie die Gebührenkalkulation wurden dem Thür.LVwA als Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Die Prüfung hat keine Beanstandungen ergeben (siehe Anlage 11).

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) beschließt der Stadtrat über den Erlass von Satzungen.


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1:        Entwurf 2. Änderungssatzung

Anlage 2:        Entwurf 2. Änderungssatzung mit Änderungsverlauf

Anlage 3:        Entwurf der Änderung der Anlage zu § 5 mit Änderungsverlauf

Anlage 4:        Entwurf der 2. Änderungssatzung – Fließtextversion

Anlage 5:        Entwurf der Änderung der Anlage zu § 5 – Fließtextversion

Anlage 6:        Kalkulationsbericht der IPM

Anlage 7:        Präsentation Friedhofsgebühren 2019-2020 (mit Gebührenvergleich alt/neu)

Anlage 8:        Städtevergleich typischer Gebührenfälle

Anlage 9:        Betriebsabrechnung 2017

Anlage 10:      Nachkalkulation 2017

Anlage 11:      Schreiben Thür.LVwA - Prüfungsergebnis

 

Die Anlagen 4, 5, 6 und 7 können Sie im Internet unter www.eisenach.de à Rathaus à Stadtrat und Gremien à Ratsinfosystem unter dem Tagesordnungspunkt der Stadtratssitzung und im Büro des Stadtrates einsehen.