Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Antifaschistischer Ratschlag in der Goetheschule II
Vorlage
AF-0435/2019
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Auf welcher Basis wurde der Mietpreis i.H.v. 400 Euro für wie viele Flächen nach qm errechnet und welche Richtlinien waren für die Mietpreisfindung ausschlaggebend?

2.      Weshalb wurde für einen sensiblen Bereich wie eine Schule keine Kaution vereinbart und müssen die Veranstalter für die Kosten der zusätzlichen notwendigen Reinigung aufkommen? Wenn letzteres mit Ja beantwortet werden kann, wann und in welcher Höhe? Wenn Nein, warum nicht?

3.      Ist der Oberbürgermeisterin bekannt, dass sich im „Antifaschistischen Ratschlag“ auch als „verfassungsfeindlich“ eingestufte Gruppierungen organisieren und wenn Ja, wie ist das mit dem von der OB selbst formulierten Nutzungszweck in Einklang zu bringen?

4.      Ist der Oberbürgermeisterin die erwähnte Klage aus 2009 bekannt und wie können aus Ihrer Sicht entsprechende Begehren anderer pol. Gruppierungen, wie etwa pol. Vereinen, vor dem Hintergrund des zugrundeliegenden Gleichbehandlungsgebotes in Zukunft eingeschätzt werden?

5.      Wie bewertet die Oberbürgermeisterin den Auftritt von Parteipolitikern vor dem Hintergrund der Regelungen in §56 des ThürSchulG während der Veranstaltung?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.:

Für die Mietpreisfindung war der Entwurf der Richtlinie zur Vermietung der Stadt Eisenach von Schulräumen zu außerschulischen Zwecken maßgebend. Es wurde ein Mietpreis in Höhe von 775,00 € ermittelt. Die gem. Richtlinie mögliche Mietpreisminderung wurde gewährt und ein Mietpreis von 400,00 € festgesetzt. Ausgenommen von diesem Mietpreis war die Reinigung, die der Mieter in Eigenregie übernimmt.

 

Zu 2.:

Da Teile der angemieteten Räumlichkeiten nach Beendigung des Mietverhältnisses sich nicht in dem Zustand befanden, welche einen Schulbetrieb zulassen, wurden die Reinigungskosten in Höhe von 50,00 € berechnet.

 

Zu 3.:

Nein.

 

Zu 4.:

Vertragspartner der Stadt zur Anmietung der Räumlichkeiten war ein eingetragener Verein, der nicht mit einer politischen Partei vergleichbar ist. Insofern ist eine Übertragung des Urteils nicht möglich.

 

Zu 5.:

Die Bestimmungen des § 56 ThürSchulG betreffen keine Veranstaltungen außerhalb des Schulbetriebes.