Betreff
Einwohneranfrage - Abbrennen von Feuerwerken in der Innenstadt
Vorlage
EAF-0173/2019
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.      Warum wird für diese Reinigung am 1. Januar keine zusätzliche Reinigungsgebühr erhoben, da die Verunreinigungen der Feuerwerke über das normale Maß der Verschmutzung hinausgehen?

2.      Warum folgt Eisenach nicht dem Beispiel vieler anderer Thüringer Städte und Gemeinden und verbietet das Abbrennen von Feuerwerken zu Silvester in der gesamten Innenstadt nicht?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen und besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist gem. § 23 Abs. 1 der 1. SprengV bereits verboten.

Über dieses bereits bestehende Feuerwerksverbot kann die zuständige Behörde, das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLAV), im Einzelfall aus begründetem Antrag der Kommune für weitere konkret benannte Gebiete (exakte Abgrenzung Benennung der Straßenzüge) einer Stadt „Abbrennverbote“ erlassen.

Eine Nachfrage bei Polizei und Brandschutzamt ergab, dass diese die bestehenden Regelungen für derzeit als ausreichend erachten. Gemeinsam mit dem Ordnungsamt wird aber die Situation jährlich neu bewertet und soweit Handlungsbedarf besteht, eine entsprechende Verordnung über das TLAV beantragt.