II. Fragestellung
1. Warum wird für diese Reinigung am 1. Januar keine zusätzliche Reinigungsgebühr erhoben, da die Verunreinigungen der Feuerwerke über das normale Maß der Verschmutzung hinausgehen?
2. Warum folgt Eisenach nicht dem Beispiel vieler anderer Thüringer Städte und Gemeinden und verbietet das Abbrennen von Feuerwerken zu Silvester in der gesamten Innenstadt nicht?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Das
Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen,
Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen und besonders brandempfindlichen
Gebäuden oder Anlagen ist gem. § 23 Abs. 1 der 1. SprengV bereits verboten.
Über
dieses bereits bestehende Feuerwerksverbot kann die zuständige Behörde, das
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLAV), im Einzelfall aus
begründetem Antrag der Kommune für weitere konkret benannte Gebiete (exakte
Abgrenzung Benennung der Straßenzüge) einer Stadt „Abbrennverbote“ erlassen.
Eine Nachfrage bei Polizei und Brandschutzamt ergab, dass diese die bestehenden Regelungen für derzeit als ausreichend erachten. Gemeinsam mit dem Ordnungsamt wird aber die Situation jährlich neu bewertet und soweit Handlungsbedarf besteht, eine entsprechende Verordnung über das TLAV beantragt.