Sachverhalt:
Im September 2018 wurde dem Stadtrat der Stadt Eisenach ein
Sachstandsbericht (siehe Vorlagen-Nr.: 1154-BR/2018) vorgelegt. Dieser wird wie
folgt fortgeschrieben:
Der bisherige Zeitplan sah vor, dass der Stadtrat nach der Sommerpause
2018 über einen letzten (4.) Entwurf befinden könne. Die Notwendigkeit einer
erneuten Auslegung eines „in Teilen zu überarbeitenden“ Entwurfes des
Bebauungsplanes ergab sich aus den Abwägungsergebnissen einzelner
Stellungnahmen im Zuge der Beteiligungen zum 3. Entwurf. So waren insbesondere
die verkehrsplanerischen Nachweise hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der
beabsichtigten Erschließungslösung und die sich daraus ergebenden
verkehrslärmrelevanten Auswirkungen überarbeitungsbedürftig. Weiterhin waren
einzelne Festsetzungen anzupassen, insbesondere durch die Anregungen der
Projektgruppe „Tor zur Stadt“ begründet.
Verkehrs- und Immissionsplanung:
Da die notwendigen verkehrstechnischen
Neubaumaßnahmen insbesondere die Bahnhofstraße mit ihren Knotenpunkten betrafen
und es sich bei dieser um eine Bundesfernstraße handelt, wurde in Abstimmung
mit dem Straßenbaulastträger, damals das Straßenbauamt Südwestthüringen,
innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 6 durch das Thüringer
Landesverwaltungsamt ein separates Planfeststellungsverfahren
zwischengeschaltet und durchgeführt. Die Gutachter, die für die notwendigen
Untersuchungen innerhalb des Bebauungsplans in den jeweiligen Fachrichtungen
gebunden waren, wurden auch mit den Untersuchungen und Gutachten innerhalb des Planfeststellungsverfahrens
beauftragt. Der rechtskräftige
Planfeststellungsbeschluss des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 12.
März 2018 (Az. 540.10-4348-05/17) zum Neubau der Verkehrsanlagen „Tor
zur Stadt“ und dessen Ergebnisse sind für das betreffende
Bebauungsplanverfahren Nr. 6 sowie auch für alle geplanten Bauvorhaben in dem
Bereich als bindend anzusehen. Die Festlegungen aus dieser Planfeststellung
sind nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen und bestimmen (ersetzen
sozusagen) die Festsetzungen in dem Bereich. Die planfestgestellten Maßnahmen
sind durch Festsetzungen des Bebauungsplanes also nicht beeinfluss- oder
veränderbar und werden bereits umgesetzt.
Für die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens bedeutete die
Planfeststellung eine Überarbeitung der erforderlichen Gutachten für das
restliche Plangebiet und die Anpassung der Festsetzungen an den jeweiligen
Schnittstellen im Plan. Die notwendigen Zuarbeiten dieser Gutachter und
Fachplaner sowie deren Prüfung innerhalb der jeweils zuständigen Unteren
Behörden dauern immer noch an: Darum hängen auch die nachfolgenden Arbeiten
zeitlich nach:
1.
Die Verkehrsbegleitplanung musste die
planfestgestellten Verkehrsbereiche als festgelegte Größe in die Betrachtung
der Gesamtverkehrsplanung des Bebauungsplan-gebietes einbeziehen.
Die Überarbeitung der Planung nahm mehr Zeit in Anspruch als noch im August
2018 angenommen. Die vorläufige Fassung ging in der 49. KW 2018 der
Stadtplanung zu. Redaktionelle Änderungen und Abstimmung über fehlerhafte Formulierungen
machten sich erforderlich und waren dem Büro nicht zeitnah möglich. Die
endabgestimmte Verkehrsbegleitplanung liegt seit der 5. KW 2019 vor.
2.
Das Verkehrslärmgutachten
musste ebenso wie die Verkehrsbegleitplanung die planfestgestellten Bereiche
und deren lärmtechnische Festlegungen als fest bestimmte Größe ansetzen. Im
Grunde nach als erforderlich festgestellte Lärmminderungsmaßnahmen in diesem
Bereich werden im Bebauungsplan nicht vertiefend behandelt, sondern werden in
einem nachgeschalteten, gesonderten Verfahren zu regeln sein. Das
Verkehrslärmgutachten und die Untersuchung zum Anlagenlärm beeinflussen sich
wechselseitig. Die Untere Immissionsschutzbehörde (UIB) prüft hier parallel.
Wegen zeitlichen Engpässen und eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Fachbüros
konnte der vertraglich zugesagte Abgabetermin trotz mehrfacher Erinnerungen der
Stadt nicht eingehalten werden. Die Untersuchungsunterlagen gingen in der 5. KW
2019 unvollständig bei der Stadt ein. Die fachliche Prüfung des Dokumentes
konnte von der UIB bislang zeitlich nicht konkret zugesagt werden. Somit kann
das Vorliegen einer Endfassung nicht verbindlich terminiert werden, die
Bemühungen zielen auf ein Ergebnis bis Ende Februar 2019.
3.
Das Gutachten über
den Anlagenlärm ist wechselseitig mit dem o. g. Verkehrslärmgutachten
beeinflusst und musste ebenso überarbeitet werden. Die Unterlage wurde zwar in
der 49. KW 2018 an die Stadt übergeben, jedoch liegt aus den vorgenannten
Fakten zum Verkehrslärmgutachten und der ausstehenden Prüfung bei der UIB auch
hier noch kein endabgestimmtes Ergebnis vor. Hier wird ebenfalls Ende Februar/
Anfang März 2019 mit einem Ergebnis gerechnet.
Durch das Planungsbüro wurden die sonstigen Abwägungsergebnisse soweit notwendig bereits in den 4. Entwurf des Bebauungsplanes eingearbeitet. Die Fertigstellung ist jedoch von den unter 1. bis 3. aufgeführten und endabgestimmten Gutachten abhängig. Auch die Begründung zum Bebauungsplan sowie der Umweltbericht müssen danach angepasst werden. Diese Einarbeitung wird mindestens 4 Wochen in Anspruch nehmen. Nach der Übersendung des 4. Entwurfes wird eine gründliche interne Abstimmung (Beteiligung) innerhalb der Fachämter der Stadtverwaltung weitere 4 Wochen in Anspruch nehmen. Sollten keine begründeten Änderungsforderungen der Fachverwaltung eingehen, werden der Beschluss über die Auslegung vorbereitet und die Unterlagen für die Beschlussfassung zusammengestellt. Die Vorbereitungszeit für einen solchen Beschluss benötigt allein aus der Geschäftsordnung des Stadtrates mindestens 4 Wochen Vorlauf und ist zudem vom Sitzungskalender und der Tagesordnung des Stadtrates abhängig.
Unter Berücksichtigung der Einhaltung aller zeitlichen Annahmen und des zeitlichen Vorlaufes für den Stadtrat (und seinen Ausschüssen) ist eine Beschlussfassung des auslegungsreifen Entwurfes nicht vor der Sommerpause 2019 möglich.
Anlagenverzeichnis
Anlage: Zeitplan aktuell