I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
die Neufassung der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach entsprechend der Anlage.
II.
Begründung:
Gemäß § 34 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) gibt sich der Stadtrat eine Geschäftsordnung.
Die vorgeschlagenen Änderungen wurden mit dem Ältestenrat ausführlich beraten und werden wie folgt begründet:
§ 4 – Fraktionen
Nach dem vorliegenden Vorschlag soll der Werkausschuss des Amtes für Infrastruktur sowie Ausschuss für Beteiligungen und Rechnungsprüfung die Aufgaben des bisherigen Rechnungsprüfungsausschusses wahrnehmen. Dementsprechend ist diese Änderung erforderlich.
§ 5 – öffentliche Sitzung
Die Änderung in Absatz 3 ist redaktioneller Art.
Aufgrund des Stadtratsbeschlusses zur Liveübertragung der Stadtratssitzungen im Internet am 25.06.2019 soll eine Regelung in die Geschäftsordnung aufgenommen werden, die die Rahmenbedingungen des Livestreams regelt. Entgegen des ursprünglichen Entwurfs wird hier die Möglichkeit des Livestreams geregelt, sofern sich ein Anbieter zu den rechtlich erforderlichen Bedingungen findet.
§ 7 – Einberufung
Am 25.06.2019 hat der Stadtrat die Einführung der digitalen Ratsarbeit beschlossen. Die dazu erforderlichen Ergänzungen der Geschäftsordnung wurden hier vorgenommen. Zum einen wird in Absatz 3 die Möglichkeit der Einladung in elektronischer Form ergänzt und zum anderen auf die bereits zum Beschluss am 25.06.2019 zur Kenntnis gegebenen und als Anlage beigefügten Richtlinie zur Geschäftsordnung verwiesen, welche die Einzelheiten zur digitalen Ratsarbeit regelt.
§ 11 – Beschlussvorlagen, Berichtsvorlagen
Der Stadtrat ist das oberste Gremium der Stadt. Neben den Stadtratsmitgliedern sind die Oberbürgermeisterin und die Dezernenten die politischen Vertreter der Stadt. Der Stadtrat trifft nach den fachlichen Beratungen in den Ausschüssen die politische Entscheidung. In diesem politischen Rahmen sollten auch nur die politischen Vertreter Rederecht erhalten. In den Fachausschüssen, in denen die fachliche Vordebatte geführt wird, soll weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werden, dass Mitarbeiter der Stadtverwaltung Vorlagen erläutern und fachliche Fragen beantworten können.
§ 12 – Einbringung von Anträgen
In der letzten Wahlperiode wurde das Landesverwaltungsamt zum Umgang mit unzulässigen Anträgen um Stellungnahme gebeten. Neben der Aussage, dass die Oberbürgermeisterin im Rahmen ihres formellen Vorprüfungsrechtes Anträge, die in ihre Zuständigkeit fallen (laufende und übertragene Angelegenheiten), nicht auf die Tagesordnung aufnehmen muss, wurde angeraten, dass man den Hauptausschuss über die nicht aufgenommenen Anträge informiert. Dieser Empfehlung wird mit der aufgenommen Regelung Rechnung getragen.
Im Ältestenrat gab es folgenden Änderungsvorschlag der CDU-Stadtratsfraktion zu § 12 Abs. 5 der Geschäftsordnung:
Betrifft ein Antrag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt, ist dieser Antrag ohne Sachdebatte über seinen Inhalt durch Geschäftsordnungsbeschluss in der Sitzung, in der die Tagesordnung durch das Benehmen mit dem Haupt- und Finanzausschuss festgelegt wird, wieder von der Tagesordnung abzusetzen.
Dieser Änderungsvorschlag wurde vom Ältestenrat mit 5 Stimmen dafür, 3 Stimmen dagegen und 1 Stimmenthaltung dem Stadtrat zur Beschlussfassung empfohlen.
§ 15 – Dringlichkeitsvorlagen und Dringlichkeitsanträge
Bei der Änderung im Absatz 1 handelt es sich nur um eine Klarstellung und Verdeutlichung.
Die Regelung in Absatz 2 gibt die gesetzliche Regelung (§ 35 Abs. 2 Satz 4 ThürKO) wieder, dass bei einer dringlichen Vorlage, die noch rechtzeitig auf die Tagesordnung aufgenommen werden kann, eine einfache Mehrheit genügt, um den Tagesordnungspunkt in der Sitzung behandeln zu können.
§ 18 – Anfragen
Bei der Änderung in Absatz 1 handelt es sich nur um eine sprachliche Anpassung und Vereinheitlichung. Eine inhaltliche Änderung resultiert daraus nicht. Bisher war die Zulässigkeit von Anträgen, Anfragen und Einwohneranfragen mit unterschiedlichen Formulierungen geregelt und dadurch teilweise verwirrend.
Im Absatz 2 soll eine Auffangklausel ergänzt werden, sofern keine fristgerechte Beantwortung der Anfragen möglich ist. Dies wurde auch bisher so gehandhabt, war aber nie in der Geschäftsordnung geregelt.
Im Ältestenrat gab es folgenden Änderungsantrag der SPD-Stadtratsfraktion zu § 18 der Geschäftsordnung:
Die Frist von 15 Kalendertagen wird auf 10 Kalendertage verkürzt.
Dieser Änderungsvorschlag wurde vom Ältestenrat mit 2 Stimmen dafür, 4 Stimmen dagegen und 3 Stimmenthaltungen dem Stadtrat nicht zur Beschlussfassung empfohlen.
Im Ältestenrat gab es folgenden Änderungsantrag der SPD-Stadtratsfraktion zu § 18 der Geschäftsordnung:
Der
Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt folgende Änderung:
A) § 18 Anfragen
Absatz 1
Anfragen können von Fraktionen oder auch von einzelnen
Stadtratsmitgliedern zur eigenen Unterrichtung in allen Angelegenheiten der
Kommune an den Oberbürgermeister gestellt werden und müssen mindestens 15
Kalendertage vor der Sitzung dem Oberbürgermeister schriftlich vorliegen. Dies
gilt nicht für Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen. Dabei können
Fraktionen bis zu vier Anfragen, fraktionslose Stadtratsmitglieder bis zu zwei
Anfragen stellen. Eine Anfrage muss sich auf ein Thema beziehen und darf bis zu
fünf Fragen enthalten. Zur Fristwahrung genügt der Zugang per E-Mail an die
E-Mail-Adresse: buero-stadtrat@eisenach.de. Ein unterschriebenes Exemplar der
Anfrage ist bis zur Stadtratssitzung nachzureichen.
B) § 18 Anfragen
Absatz 2
Anfragen werden vom Oberbürgermeister oder dem von ihm
beauftragten Beigeordneten beantwortet. Antworten auf Anfragen zur Sitzung des
Stadtrates gehen den Stadtratsmitgliedern spätestens 24
Stunden vor Beginn der Sitzung per E-Mail zu. Sofern bei der Antwort auf
Gesetze, Verordnungen u.Ä. verwiesen wird, ist der volle Wortlaut des
betreffenden Paragrafen zu zitieren.
Dieser Änderungsantrag wurde vom Ältestenrat mit 2 Stimmen dafür, 2 Stimmen dagegen und 4 Stimmenthaltungen dem Stadtrat nicht zur Beschlussfassung empfohlen.
§ 19 – Einwohnerfragestunde
Da bis zur Beschlussfassung in der konstituierenden Sitzung des Stadtrates noch keine Geschäftsordnung gilt und sich das Recht auf Einwohneranfragen nur aus der Geschäftsordnung ergeben kann, da es diesbezüglich keine gesetzlichen Regelungen gibt, kann die Einwohnerfragestunde nicht Teil der ersten Sitzung des neu gewählten Stadtrates sein. Dies wurde auch bisher so gehandhabt. Dementsprechend handelt es sich bei der Regelung lediglich um eine Klarstellung.
Für die weitere Änderung im Absatz 1 und die Änderung im Absatz 3 wird auf die Begründung zur Änderung des § 18 – Anfragen – verwiesen.
In Absatz 4 soll der letzte Satz gestrichen werden, da es hierzu keine praktischen Anwendungsfälle gibt. Sofern von mehreren Einwohnern Anfragen mit ähnlichem Inhalt gestellt werden, ist trotzdem jedem Einwohner eine Antwort auf seine Fragen zuzuleiten. Ein Verweis auf die Beantwortung einer anderen Einwohneranfrage ist weder bürgerfreundlich noch praktikabel.
Die Änderungen in Absatz 5 stellen eine Angleichung an die Regelungen der Zusatzfragen bei Anfragen dar. Somit steht den Fraktionen und fraktionslosen Stadtratsmitgliedern die gleiche Anzahl an Zusatzfragen zu, wie bei Anfragen nach § 18.
Im Ältestenrat gab es folgenden Änderungsvorschlag der NPD-Stadtratsfraktion zu § 19 Abs. 5 der Geschäftsordnung:
…und zwei Zusatzfragen pro Fraktion/fraktionsloses Stadtratsmitglied sind zulässig.
Dieser Änderungsvorschlag wurde vom Ältestenrat mit 2 Stimmen dafür, 4 Stimmen dagegen und 3 Stimmenthaltungen dem Stadtrat nicht zur Beschlussfassung empfohlen.
Im Ältestenrat wurde folgender Änderungsantrag des Stadtratsmitgliedes Herrn May zu § 19 der Geschäftsordnung beraten:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt folgende Änderung:
§19 Einwohnerfragestunde
Absatz 2
(2) … müssen spätestens 10 Kalendertage vor der
Stadtratssitzung im Bürgerbüro oder per Email an buero-stadtrat@eisenach.de eingehen.
Absatz 4
(4) … In der Stadtratssitzung werden die Fragen in der Reihenfolge
des Eingangs beantwortet. Dabei wird die Frage in kurzer, verständlicher Form
vorgetragen.
Dieser Änderungsantrag wurde vom Ältestenrat mit 0 Stimmen dafür, 9 Stimmen dagegen und 0 Stimmenthaltungen dem Stadtrat nicht zur Beschlussfassung empfohlen.
§ 22 – Rededauer
Im Ältestenrat wurde folgender Änderungsantrag der CDU-Stadtratsfraktion beraten:
Der
Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt folgende Änderung:
a)
§ 22 Abs. 1 wird
folgendermaßen gefasst:
(1)
Der einzelne Redebeitrag darf nicht länger als 5 Minuten dauern. Jede Fraktion
kann für einen Redner bis zu 15 Minuten Redezeit beanspruchen. Der Ältestenrat
kann eine Redezeit verlängern, wenn der Antrag von einer Fraktion gestellt
wird.
b)
§ 22 Abs. 3 wird
gestrichen
Dieser Änderungsantrag wurde vom Ältestenrat mit 8 Stimmen dafür, 0 Stimmen dagegen und 1 Stimmenthaltungen dem Stadtrat zur Beschlussfassung empfohlen.
Die Empfehlung des Ältestenrates wurde in den Entwurf zur Geschäftsordnung übernommen.
§ 25 – Beschlussfähigkeit
Hierbei handelt es sich nur um eine Änderung der Formulierung. Inhaltlich entstehen dadurch keine Änderungen.
§ 26 – Niederschrift
In Absatz 2 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.
Die Aufnahme von fraktionslosen Stadtratsmitgliedern in Absatz 6 stellt eine Anpassung an die geübte Praxis dar. Auch bisher haben fraktionslose Stadtratsmitglieder eine Kopie des öffentlichen Teils der Niederschrift erhalten.
§ 28 ff – Bildung von Ausschüssen
Die Ausschusszusammenschnitten wurden ausführlich im Ältestenrat beraten. Man hat sich auf folgende Ausschüsse verständigt:
§ 28 Bildung von Ausschüssen
(1) Der Stadtrat bildet folgende beschließende Ausschüsse:
a)
Haupt- und Finanzausschuss, bestehend
aus dem Oberbürgermeister und 6 weiteren Stadtratsmitgliedern,
b)
Werkausschuss des Amtes für
Infrastruktur sowie Ausschuss für Beteiligungen und Rechnungsprüfung, bestehend
aus dem Oberbürgermeister und 8 weiteren Stadtratsmitgliedern sowie 6
sachkundigen Bürgern,
c)
Ausschuss für Stadtentwicklung, Klima,
Verkehr und Sport, bestehend aus dem Oberbürgermeister und 8 weiteren
Stadtratsmitgliedern sowie 6 sachkundigen Bürgern,
d)
Ausschuss für Soziales, Bildung und
Gesundheitswesen, bestehend aus dem Oberbürgermeister und 8 weiteren
Stadtratsmitgliedern sowie 6 sachkundigen Bürgern,
e)
Ausschuss für Wirtschaft, Kultur und
Tourismus, bestehend aus dem Oberbürgermeister und 8 weiteren
Stadtratsmitgliedern sowie 6 sachkundigen Bürgern,
f)
Jugendhilfeausschuss, bestehend aus 10
stimmberechtigten Mitgliedern.
Dieser Vorschlag wurde vom Ältestenrat mit 8 Stimmen dafür, 0 Stimmen dagegen und 1 Stimmenthaltungen dem Stadtrat zur Beschlussfassung empfohlen.
Die Empfehlung des Ältestenrates wurde in den Entwurf zur Geschäftsordnung übernommen.
Alle Fraktionen haben sich damit einverstanden erklärt, dass mit dieser Empfehlung des Ältestenrates und der Übernahme in den Entwurf der Geschäftsordnung die vorliegenden Änderungsanträge zu den Ausschusszuschnitten erledigt sind.
§ 38 – Sitzungsniederschriften
Die Änderung in Absatz 1 ist redaktioneller Art.
§ 40 – Einladungsfrist der Ausschüsse und Ortsteilräte,
sonstiger Geschäftsgang der Ausschüsse
Die Anpassung der Paragraphen im Absatz 2 ist redaktioneller Art. Die Ergänzung der Formulierung im Absatz 2 nach § 11 resultiert aus der Streichung der Mitarbeiter der Stadtverwaltung unter § 11 Absatz 3.
§ 42 – Laufende Angelegenheiten in der Zuständigkeit des
Oberbürgermeisters
Der Buchstabe b) soll gestrichen werden und mit anderen Wertgrenzen unter § 7 der Hauptsatzung der Stadt Eisenach aufgenommen werden. Die Begründung zu dieser Änderung findet sich in der Beschlussvorlage zur Einbringung der Hauptsatzung (Vorlagen-Nr. 0060-StR/2019 aus der 2. Sitzung des Stadtrates am 10.09.2019).
§ 43 – Ende der Amtszeit
Die Ergänzung „noch nicht beschlossene“ in Absatz 1 dient der Klarstellung der Regelung. Beschlossene, aber noch nicht umgesetzte Stadtratsbeschlüsse, behalten nach Ende der Amtszeit ihre Gültigkeit.
Im Ältestenrat hat man sich darauf verständigt, dass in den Entwurf der
Geschäftsordnung eine Formulierung aufgenommen wird, dass der Stadtrat zu
Beginn einer Wahlperiode über die Fortführung von wiederkehrenden
Berichterstattungen entscheidet.
§ 46 – Gleichstellungsbestimmung / § 47 – In-Kraft-Treten
Der Tausch der beiden Vorschriften ist redaktioneller Art.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Entwurf der Neufassung der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach
Anlage 2 – Entwurf „Richtlinie für die digitale Ratsarbeit“ – Anlage zur Geschäftsordnung