II. Fragestellung
1. Wann wird die Oberbürgermeisterin die gesetzlich geforderte und überarbeitete Friedhofsgebührensatzung dem Stadtrat zur Beratung vorlegen?
2. Wie soll die nunmehr durch eine fehlende, nicht überarbeitete Gebührensatzung die weiter gestiegene Unterdeckung kompensiert, also eine hundertprozentige Kostendeckung gewährleistet werden?
3. Welche Konsequenzen/Auswirkungen hat die ab dem 01 .01.2021 in Kraft tretende Umsatzsteuerpflicht auf Abteilung „Betrieb der städtischen Friedhöfe" (Friedhofsgebührensatzung)?
4. Auf der Grundlage welcher Überlegungen wurden trotz Verstoßes gegen das ThürKAG und das Kostenüberschreitungsverbot wissentlich die Kosten der jeweiligen Leistungen überschritten und somit seit Beschluss 201 7 nach einer aufgrund dieser Sachlage unwirksamen Gebührensatzung gearbeitet?
5. Um wie viel Prozent verteuerten sich nach Ihrer Ansicht die Kosten (von 140 € auf 278 €) und die damit verbundene Gebührenerhöhung?
(Bitte getrennt nach Einkaufskosten und in der Kalkulation der IPM kalkulierten Kosten beantworten.)
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
Zu 1.
Auf Nachfrage hat
das Thüringer Landesverwaltungsamtes (TLVwA) die Empfehlung zur Fortschreibung
der Friedhofsgebührenkalkulation 2019-2020 durch das IPM empfohlen.
Die Überarbeitung
erfolgte in den letzten Wochen, der Kalkulationsbericht ist jedoch noch
ausstehend.
Nach Vorliegen der
Kalkulation wird die überarbeitete Friedhofsgebührensatzung unverzüglich in den
Stadtrat eingebracht.
Zu 2.
Inwieweit durch die
Fortgeltung der bisherigen Gebührensatzung Kostenunterdeckungen entstanden
sind, wird erst eine Nachkalkulation für das Wirtschaftsjahr 2019 zeigen.
Zu 3.
Welche
Gebührentatbestände ab 01.01.2021 umsatzsteuerpflichtig werden, wird derzeit
ebenfalls auf Empfehlung des TLVwA durch die PWC-Steuerberatung geprüft.
Zu 4.
Eine sich am Ende
eines Kalkulationszeitraumes ergebende Kostenüberdeckung in einzelnen
Gebührenbereichen führt nicht zur Unwirksamkeit einer Gebührensatzung. Vielmehr
sind Kostenüberdeckungen im Folgezeitraum auszugleichen.
Nach einem
kalkulationsfreien Zeitraum -wie 2019- empfiehlt das TLVwA im Falle von Kostenüberdeckungen
die Zuführung der Überschüsse in eine Gebührenausgleichsrücklage.
Zu 5.
Die Kosten der
Liegeplatten sind nicht Bestandteil einer Gebührenkalkulation. Der Aufwand für
die Beschaffung zuzüglich der Kosten für die Verlegung wird zu 100 % als
Gebührensatz Bestandteil der Gebührensatzung und folglich an den Grabnutzer
weiterberechnet.