Betreff
Anfrage der FDP-Stadtratsfraktion - Friedhofsgebührensatzung
Vorlage
AF-0025/2019
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Wann wird die Oberbürgermeisterin die gesetzlich geforderte und überarbeitete Friedhofsgebührensatzung dem Stadtrat zur Beratung vorlegen?

 

2.      Wie soll die nunmehr durch eine fehlende, nicht überarbeitete Gebührensatzung die weiter gestiegene Unterdeckung kompensiert, also eine hundertprozentige Kostendeckung gewährleistet werden?

 

3.      Welche Konsequenzen/Auswirkungen hat die ab dem 01 .01.2021 in Kraft tretende Umsatzsteuerpflicht auf Abteilung „Betrieb der städtischen Friedhöfe" (Friedhofsgebührensatzung)?

 

4.      Auf der Grundlage welcher Überlegungen wurden trotz Verstoßes gegen das ThürKAG und das Kostenüberschreitungsverbot wissentlich die Kosten der jeweiligen Leistungen überschritten und somit seit Beschluss 201 7 nach einer aufgrund dieser Sachlage unwirksamen Gebührensatzung gearbeitet?

 

5.      Um wie viel Prozent verteuerten sich nach Ihrer Ansicht die Kosten (von 140 € auf 278 €) und die damit verbundene Gebührenerhöhung?

(Bitte getrennt nach Einkaufskosten und in der Kalkulation der IPM kalkulierten Kosten beantworten.)


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.

Auf Nachfrage hat das Thüringer Landesverwaltungsamtes (TLVwA) die Empfehlung zur Fortschreibung der Friedhofsgebührenkalkulation 2019-2020 durch das IPM empfohlen.

Die Überarbeitung erfolgte in den letzten Wochen, der Kalkulationsbericht ist jedoch noch ausstehend.

Nach Vorliegen der Kalkulation wird die überarbeitete Friedhofsgebührensatzung unverzüglich in den Stadtrat eingebracht.

 

Zu 2.

Inwieweit durch die Fortgeltung der bisherigen Gebührensatzung Kostenunterdeckungen entstanden sind, wird erst eine Nachkalkulation für das Wirtschaftsjahr 2019 zeigen.

 

Zu 3.

Welche Gebührentatbestände ab 01.01.2021 umsatzsteuerpflichtig werden, wird derzeit ebenfalls auf Empfehlung des TLVwA durch die PWC-Steuerberatung geprüft.

 

Zu 4.

Eine sich am Ende eines Kalkulationszeitraumes ergebende Kostenüberdeckung in einzelnen Gebührenbereichen führt nicht zur Unwirksamkeit einer Gebührensatzung. Vielmehr sind Kostenüberdeckungen im Folgezeitraum auszugleichen.

 

Nach einem kalkulationsfreien Zeitraum -wie 2019- empfiehlt das TLVwA im Falle von Kostenüberdeckungen die Zuführung der Überschüsse in eine Gebührenausgleichsrücklage.

 

Zu 5.

Die Kosten der Liegeplatten sind nicht Bestandteil einer Gebührenkalkulation. Der Aufwand für die Beschaffung zuzüglich der Kosten für die Verlegung wird zu 100 % als Gebührensatz Bestandteil der Gebührensatzung und folglich an den Grabnutzer weiterberechnet.