Betreff
Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben in den Bereichen der KfZ-Zulassung, des Straßenverkehrsrechts und des Fahrerlaubniswesens
Vorlage
0106-StR/2019
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

die Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben in den Bereichen der KfZ-Zulassung, des Straßenverkehrsrechts und des Fahrerlaubniswesens mit dem Wartburgkreis in der vorliegenden Fassung.


II. Begründung:

 

Die Stadt Eisenach und der Wartburgkreis arbeiten seit 2003 mittels einer Zweckvereinbarung im Bereich der Zulassungsstelle Eisenach zusammen.

 

In den letzten Monaten trat eine erhebliche Personalreduzierung im Bereich der Abteilung Straßenverkehr durch Bewerbungen auf hausinterne Stellenausschreibungen, durch Renteneintritte und durch Weggang von Mitarbeitern zu anderen Behörden auf.

 

Dieser zu begegnen, bestanden mittel- und langfristig zwei Möglichkeiten. Zum einen den Ersatz der freigewordenen Stellen durch Neueinstellung externer Mitarbeiter und zum anderen die vorgezogene Aufgabenübertragung auf den Wartburgkreis um diesem angesichts der vom Gesetzgeber beschlossenen Eingliederung der Stadt den zukunftsweisenden Aufbau der Organisationseinheit in weitgehend eigener Verantwortung zu ermöglichen.

 

In den interkommunalen Gesprächen mit dem Wartburgkreis bestand Einigkeit, dass der zweite Weg der Sinnvollere sei.

 

Demzufolge wurde der Entwurf einer Zweckvereinbarung erstellt, welcher sich im Wesentlichen an der Systematik bereits bestehender Zweckvereinbarungen (z.B. Gesundheitswesen, Veterinärwesen) orientiert und der die Aufgabenwahrnehmung insbesondere in den Bereichen Führerscheinwesen und Kfz-Zulassung durch den Wartburgkreis regelt.

 

Bestimmte straßenverkehrsrechtliche Zuständigkeiten der unteren Straßenverkehrsbehörde (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 und § 2 Abs. 6 Nr. 2 ThürStVRZustÜV) wie die Anordnung von Verkehrszeichen und Straßensperrungen sowie die Sondernutzung von Straßen verbleiben bei der Stadt Eisenach. Diese Aufgaben werden nicht von der Frage Kreisfreiheit/Kreisangehörigkeit tangiert, sondern obliegen den Städten über 30.000 Einwohnern aber auch einzelnen durch den Verordnungsgeber aufgelisteten Städten wie Bad Salzungen im übertragenen Wirkungskreis.

 

Die Regelungen zur finanziellen Beteiligung entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Zweckvereinbarungen und basieren auf dem Einwohnerverhältnis. Sie sind nachvollziehbar und bewährt. Es ist mit jährlichen Erstattungen der Stadt an den Landkreis von ca. 93.000 Euro (UA 1130 und 1131) sowie in 2020 mit 15.000 Euro Kosten für IT zu rechnen. Dem stehen auch Einnahmen der Stadt aus der Auftragskostenpauschale vom Land gegenüber.

Dem Kreistag liegt der textgleiche Entwurf zur Zustimmung vor.

 

Die Zweckvereinbarung bedarf anschließend noch der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und der Bekanntmachung. Dementsprechend ist eine Beschlussfassung am 12.11.2019 erforderlich, um das In-Kraft-Treten zum 01.01.2020 zu gewährleisten.


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf der Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben in den Bereichen der KfZ-Zulassung, des Straßenverkehrsrechts und des Fahrerlaubniswesens