Betreff
Antrag der CDU-Stadtratsfraktion - Aufstellung von Bebauungsplänen
Vorlage
0180-AT/2019
Art
Antrag

I. Beschlussvorschlag

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

1.       Für folgende Gebiete wird zum Zwecke der Wohnbauflächenentwicklung die Aufstellung von Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) gefasst.

 

1.       Bebauungsplan der Stadt Eisenach Nr. 51 „Hohe Straße“ (siehe Anlage 1)

2.       Bebauungsplan der Stadt Eisenach Nr. 52 „Obere Karolinenstraße“ (siehe Anlage 2)

3.       Bebauungsplan der Stadt Eisenach Nr. 53 „Hofferbertaue-Ost“ (siehe Anlage 4)

4.       Bebauungsplan der Stadt Eisenach Nr. 54 „Sportstätte des Friedens“ (siehe Anlage 5)

5.       Bebauungsplan der Stadt Eisenach Nr. 55 „Teichweg“ Hötzelsroda (siehe Anlage 6)

 

2.       Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Eisenach ist im Wege der Berichtigung anzupassen (§ 13a Absatz 2 Nr. 2 BauGB).

 

3.       Die Aufstellungsbeschlüsse sind ortsüblich bekannt zu machen.

 

4.       Falls die Stadt nicht Eigentümer des Grundstücks ist, wird sie vor Beauftragung der Planung mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer einen städtebaulichen Vertrag über die zu erwartenden Kosten abschließen beziehungsweise sonstige Regelungen treffen. Zielstellung ist, dass die Nutznießer der Aufstellung des B-Planes auch die Kosten hierfür tragen. Grundlage stellt § 11 BauGB dar. Bei der Aufstellung eines B-Planes würde dies § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BauGB betreffen. Die Vertragspartner können natürliche und juristische Personen sein.