I.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat der
Stadt Eisenach beschließt:
1.
Für folgende Gebiete wird zum Zwecke der Wohnbauflächenentwicklung die
Aufstellung von Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren nach § 13b
Baugesetzbuch (BauGB) gefasst.
1.
Bebauungsplan der Stadt Eisenach Nr. 51 „Hohe Straße“ (siehe Anlage 1)
2.
Bebauungsplan der Stadt Eisenach Nr. 52 „Obere Karolinenstraße“ (siehe
Anlage 2)
3.
Bebauungsplan der Stadt Eisenach Nr. 53 „Hofferbertaue-Ost“ (siehe
Anlage 4)
4.
Bebauungsplan der Stadt Eisenach Nr. 54 „Sportstätte des Friedens“
(siehe Anlage 5)
5.
Bebauungsplan der Stadt Eisenach Nr. 55 „Teichweg“ Hötzelsroda (siehe
Anlage 6)
2. Der Flächennutzungsplan
(FNP) der Stadt Eisenach ist im Wege der Berichtigung anzupassen (§ 13a Absatz
2 Nr. 2 BauGB).
3. Die Aufstellungsbeschlüsse sind ortsüblich bekannt zu machen.
4. Falls die Stadt nicht Eigentümer des Grundstücks
ist, wird sie vor Beauftragung der Planung mit dem jeweiligen
Grundstückseigentümer einen städtebaulichen Vertrag über die zu erwartenden
Kosten abschließen beziehungsweise sonstige Regelungen treffen. Zielstellung
ist, dass die Nutznießer der Aufstellung des B-Planes auch die Kosten hierfür
tragen. Grundlage stellt § 11 BauGB dar. Bei der Aufstellung eines B-Planes
würde dies § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BauGB betreffen. Die Vertragspartner können
natürliche und juristische Personen sein.