Betreff
Anfrage der FDP-Stadtratsfraktion - VUW III
Vorlage
AF-0074/2020
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.       Welche Stellungnahme/Würdigung der Aufsichtsbehörde liegt dem Verwaltungsrat bezüglich des §2 der Satzung vor?

2.       Mit welcher Begründung wurde eine solche „Personalunion“ durch den Verwaltungsrat als vorteilhaft eingeschätzt?

3.       Auf welcher Grundlage wurden diese 70.636 Leistungskilometer errechnet?

4.       Werden entsprechend der Förderrichtlinien die Leistungskilometer über die Landesgrenze abgezogen?

5.       Wie und wo wird diese Vorgabe der Förderung im Haushalt 2020 dargestellt?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Grundsätzlich sieht die Satzung der VUW im §2 Abs (1) ausdrücklich vor, dass der überwiegende Teil des Regionalverkehrs ab dem 1.6.2019 durch die VUW selbst erbracht werden soll. Weiterhin sieht Abs (2) ausdrücklich vor, dass die Leistungen im ÖPNV auch über das Gebiet der Stadt Eisenach und den Wartburgkreis hinausgehen können. Insofern erschließt sich die Notwendigkeit einer Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde nicht. Der reine Gelegenheits- und Anmietverkehr umfasst ca. 1% des Gesamtumsatzes, so dass nicht von einer überwiegenden Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann. Die Satzung wurde in der vorliegenden Fassung genehmigt.

 

 

zu 2.

Sämtliche Angelegenheiten die Aufgabenträgerschaft betreffend werden im Verwaltungsrat der VUW beraten – in aller Regel in öffentlicher Sitzung. Dadurch ist sogar eine öffentliche Kontrolle des Verwaltungshandelns gegeben – ein deutlicher Vorteil im Sinne von Transparenz gegenüber einer GmbH-Lösung. Der Verwaltungsrat kontrolliert die Tätigkeit des Vorstandes. Insofern ist die Aussage über die Selbstkontrolle nicht nachvollziehbar.

 

 

zu 3.

Sämtliche Leistungsdaten werden zum Zeitpunkt der Planung unter Hinzuziehung bekannter Rahmenbedingungen für das neue Geschäftsjahr aus den Werten des Vorjahres – nötigenfalls weiterer vorheriger Jahre – hochgerechnet. Es hat keine mathematische Rundung stattgefunden.

 

 

zu 4. & 5.

Mittel für die Landesbedeutsamen Linien werden nur entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ausgefolgt. Dazu muss die Mittelverwendung dem Fördergeber nach dessen Vorgaben nachgewiesen werden. Das erfolgt seit bestehend der Landesbedeutsamen Linien jährlich ohne Beanstandung. Inwiefern die Vorgaben des Fördergebers Bestandteil des Haushaltsplans 2020 sein könnten, erschließt sich nicht. Die erzielten Einnahmen werden auf den entsprechenden Erlöskonten (Fördermittel) gebucht, insoweit sie die eigenen durch die VUW betriebenen Linien betreffen.