Betreff
Satzung für das Jugendamt der Stadt Eisenach
Vorlage
0259-StR/2020
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

unter Verzicht auf eine zweite Beratung nach § 16 (1) Satz 1 sowie § 16 (3) Satz 1 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach die als Anlage beigefügte Satzung für das Jugendamt der Stadt Eisenach.


II. Begründung:

 

Nach § 1 Thüringer Kinder- und Jugendhilfe- Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII- Kinder- und Jugendhilfe) ist die Stadt Eisenach örtlicher, öffentlicher Träger der Jugendhilfe. Sie nimmt die Aufgaben nach dem SGB VIII im eigenen Wirkungskreis wahr.

Für die Wahrnehmung der Aufgaben dem SGB VIII hat die Stadt Eisenach gemäß § 69 Abs. 3 SGB VIII und § 1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe- Ausführungsgesetz (ThürKJHAG) ein Jugendamt errichtet.

Nach § 2 ThürKJHAG (Satzung des Jugendamtes) hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch eine Satzung insbesondere zu regeln:

 

  1. den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses,
  2. die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,
  3. die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor Beschlüssen der Vertretungskörper-schaft in Fragen der Jugendhilfe,
  4. den Umfang des Antragsrechts des Jugendhilfeausschusses an die Vertretungskörperschaft,
  5. die Bildung von Arbeitsgemeinschaften, in denen neben dem Jugendamt die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind, und deren Beteiligung an der Jugendhilfeplanung
  6. Grundsätze zur jugendgerechten Ausgestaltung der Sitzungen des Jugendhilfeausschusses.

 

Zuständig für den Erlass der Satzung ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung- ThürKO) der Stadtrat.

 

Die Satzungsänderung wurde aufgrund von Änderungen des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe- Ausführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Februar 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2019 (GVBl. S. 18) notwendig.

Neben redaktionellen Anpassungen (Einführung einer einheitlichen Geschlechterklausel und Änderungen in der Bezeichnung des Jugendamtes von „Abteilung Jugend des Jugend- und Schulverwaltungsamtes“ in „Jugendamt“) und der Anpassung des § 6 Abs. 6 (Einberufung von Sitzungen: formelle Anpassung an die Hauptsatzung der Stadt Eisenach) 

 

wurde die Satzung entsprechend des aktuellen ThürKJHAG jugendgerecht gestaltet (insbesondere § 3 Abs. 3 h- j  und § 5 Abs. 5 der Satzung).

 

Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Eisenach hat in seiner Sitzung am 20.02.2020 den vorliegenden Entwurf beraten und empfiehlt dem Stadtrat einstimmig:

 

„Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt unter Verzicht auf eine zweite Beratung nach § 16 (1) Satz 1 sowie § 16 (3) Satz 1 der Geschäftsordnung des Stadtrates die als Anlage beigefügte Satzung für das Jugendamt der Stadt Eisenach.“

 

Abstimmung:                    9 Ja- Stimmen

                                               0 Nein- Stimmen

                                               0 Enthaltungen

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf der Satzung für das Jugendamt der Stadt Eisenach