Betreff
Berichterstattung gem. § 30 ThürKO über die durch die Oberbürgermeisterin am 26. März 2020 getroffenen Eilentscheidungen
Vorlage
0268-BR/2020
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 30 ThürKO kann die Oberbürgermeisterin in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil bis zu einer Sitzung des Stadtrates oder des zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, anstelle des Stadtrates oder des Ausschusses entscheiden.

 

Durch die Oberbürgermeisterin wurden mit Datum vom 26.03.2020 folgende Eilentscheidungen getroffen:

 

Eilentscheidung 1:

 

„Die Oberbürgermeisterin der Stadt Eisenach beschließt:

Die Frist zur Einreichung der Belege zur Fraktionsgeldverwendung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung wird in diesem Jahr einmalig bis zum 15. Mai 2020 verlängert.“

 

Eilentscheidung 2:

 

„Die Oberbürgermeisterin der Stadt Eisenach beschließt:

Der freiwilligen Aufstockung des Kurzarbeitergeldes für die Arbeitnehmer der städtischen Gesellschaften auf 85 % (ohne Kinder) und 92,5 % (mit Kindern) durch die städtischen Gesellschaften wird im Rahmen des Eilentscheidungsrechtes gemäß § 30 ThürKO zugestimmt.

 

 

Begründung der Eilbedürftigkeit der Eilentscheidung 1:

 

Aufgrund der Situation im Umgang mit dem Coronavirus wurde die Entscheidung getroffen, dass die Verwaltungsmitarbeiter nach Möglichkeit im Homeoffice arbeiten sollen. Dementsprechend war die Erreichbarkeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, vor allem, telefonisch, nur eingeschränkt möglich. Da demzufolge auch Fragen und Klärungsbedarfe in Bezug auf die Erstellung der Verwendungsnachweise für die Fraktionsgeldverwendung erschwert wurden, war die Entscheidung, die Frist für die Einreichung der Verwendungsnachweise vom 31.03.2020 auf den 15. Mai 2020 zu verlängern, erforderlich. Die Verlängerung ermöglicht es den Fraktionen alle noch notwendigen Abstimmungen mit dem Rechnungsprüfungsamt vor Fristablauf vorzunehmen. Da bis zum 31.03.2020 die Durchführung einer Stadtratssitzung und damit die Beschlussfassung durch das zuständige Gremium nicht möglich gewesen wäre, wurde die Entscheidung als Eilentscheidung nach § 30 ThürKO getroffen.

 

Begründung der Eilbedürftigkeit der Eilentscheidung 2:

 

Aufgrund der verfügten Schließung des Bäderbetriebes ab 18.03.2020 hat die von der Sportbad Eisenach GmbH beauftragte Betreiberin, die GMF mitgeteilt, dass ab April 2020 die Beantragung von Kurzarbeit für deren Beschäftigte erfolgen soll. Da es hierzu einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit den Beschäftigten bedurfte, wurde von GMF vorgeschlagen, das Kurzarbeitergeld auf 85 bzw.92,5 % aufzustocken. Da die Beantragung von Kurzarbeitergeld nur mit Zustimmung der Beschäftigten erfolgen kann, bestand die Eilbedürftigkeit darin, dass vor Antragstellung eine einvernehmliche Regelung mit allen Beschäftigten erzielt werden musst, wofür wiederum eine Zusage zur Aufstockung seitens der SEG erforderlich war.