Betreff
2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Eisenach
hier: Einbringung
Vorlage
0300-StR/2020
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die 2. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Eisenach wird zur Kenntnis genommen und zur weiteren Beratung in den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.

 


II. Begründung:

 

Änderung des § 9 Abs. 3 der Hauptsatzung – Ausschüsse, Gremien:

 

In der Sitzung des Stadtrates am 09.06.2020 wird der Entwurf der Satzung für den Beirat für integrierte Sozialplanung und Stadtentwicklung in den Stadtrat eingebracht. Der Beirat soll sich sowohl mit Themen und Fragestellungen aus dem Bereich der Stadtentwicklung als auch aus dem Bereich der Sozialplanung befassen und somit die Belange beider Bereiche in einem Beirat vereinen. Aus diesem Grund sollte die Bezeichnung des Beirates auch beide Bereiche beinhalten. Die bisherige Festlegung der Bezeichnung des vorgesehenen Beirates in Hauptsatzung wird somit an den Satzungsentwurf angepasst.

 

 

Änderung des § 12 Abs. 7 der Hauptsatzung –  Entschädigungen:

 

Zum 01.02.2020 ist eine Änderung der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) in Kraft getreten. Die Änderung umfasst u. a. eine Anpassung der Höhe der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Wahlbeamten der Gemeinden. Gem. § 1 Abs. 1 S. 2 ThürAufEVO wird die Höhe der Aufwandsentschädigung jeweils durch Beschluss des Stadtrates in der Hauptsatzung nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt. Die Entschädigungshöhen für die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten der Stadt sind im § 12 Abs. 7 der Hauptsatzung festgelegt. Aufgrund der Änderung der ThürAufEVO zum 01.02.2020 ist auch eine Anpassung der Entschädigungsregelungen in der Hauptsatzung erforderlich, da nicht aller der aktuell festgelegten Entschädigungen den geänderten gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

 

a) Änderung der Entschädigung für die Ortsteilbürgermeister/innen der Ortsteile:

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürAufEVO darf die monatliche Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsteilbürgermeister 45 v. H. des monatlichen Höchstbetrages für ehrenamtliche kommunale Bürgermeister nicht übersteigen. Somit ist von folgenden Höchstbeträgen der monatlichen Aufwandsentschädigung auszugehen:

 

 

Ortsteil                               Einwohnerzahl                Höchstbetrag   

                                               26.05.2019                                         (nach § 5 Abs. 5 Satz 1 ThürAufEVO)

 

Berteroda                                              92                                                      297,00 €

Hötzelsroda                                      1369                                                     661,05 €

Madelungen                                       343                                                      297,00 €

Neuenhof-Hörschel                        653                                                      524,70 €

Neukirchen                                         546                                                      524,70 €

Stedtfeld                                              794                                                      524,70 €

Stockhausen                                       690                                                      524,70 €

Stregda                                               1410                                                     661,05 €

Wartha-Göringen                             207                                                      297,00 €

 

 

Die Höhe der Aufwandsentschädigung muss gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 ThürAufEVO mindestens in Höhe von 50 v. H. der Höchstbeträge festgesetzt werden. Bei der Festsetzung sind die Einwohnerzahl, die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse und der Umfang der Beanspruchung des ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten zu berücksichtigen. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 ThürAufEVO ist für die Einstufung eines ehrenamtlichen Ortsteilbürgermeisters die Einwohnerzahl des Ortsteiles maßgebend, die bei der letzten Wahl zum Ortsteilrat zugrunde gelegt wurde. Die maßgebende Einwohnerzahl entspricht der amtlich ermittelten Einwohnerzahl der Ortsteile per 26.05.2019, welche für die Kommunalwahl, insbesondere für die Wahl der Ortsteilbürgermeister, zugrunde gelegt wurde.

 

Die im § 12 der Hauptsatzung der Stadt Eisenach vom 09.12.2019 aufgeführten Aufwands-entschädigungen für die Ortsteilbürgermeister setzten sich aus 70 % des jeweiligen Höchstbetrages und 0,05 € pro Einwohner zusammen. Für die Ortseilbürgermeister/innen der Ortsteile Neuenhof-Hörschel und Wartha-Göringen wurde zudem jeweils ein Betrag von 25,56 € aufgrund der zusätzlichen Belastung durch die sogenannte „Doppelgemeinde“ hinzugerechnet.

 

Somit ergeben sich die folgenden Aufwandsentschädigungen:

 

Ortsteil                                                               bisher                                                                 neu

 

Berteroda                                                          179,00 €                                                              210,00 €

Hötzelsroda                                                      450,00 €                                                              530,00 €

Madelungen                                                    195,00 €                                                              230,00 €

Neuenhof-Hörschel                                      374,00 €                                                              430,00 €

Neukirchen                                                       343,00 €                                                              390,00 €

Stedtfeld                                                           358,00 €                                                              410,00 €

Stockhausen                                                    348,00 €                                                              400,00 €

Stregda                                                               456,00 €                                                              530,00 €

Wartha-Göringen                                           215,00 €                                                              240,00 €

 

Die Mehrausgabe für das Jahr 2020 beträgt 4.972,00 €.

Ab dem 01.01.2021 entstehen Mehrausgaben in Höhe von 5.424,00 € pro Jahr.

 

 

b) Änderung der Entschädigung für die ehrenamtlichen Beigeordneten mit Geschäftsbereich:

 

Die ehrenamtlichen Beigeordneten der Stadt Eisenach erhalten derzeit eine monatliche Entschädigung in Höhe von 341,25 €. Gem. § 1 Abs. 1 S. 2 ThürAufEVO i. V. m. § 2 Abs. 1 und 3 ThürAufEVO muss die monatliche Entschädigung jedoch mindestens 375,38 € betragen. Deshalb wird vorgeschlagen die Entschädigung auf 400,00 € pro Monat zu erhöhen.

Für das Jahr 2020 würden somit Mehrkosten i. H. V. 1292,50 € entstehen.

 

Um die Entschädigungshöhen für die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen, sollen diese rückwirkend zum 01.02.2020 in Kraft treten.

 

 

Änderung der §§ 17 Abs. 1 und 2 und 12 Abs. 9 der Hauptsatzung – Beauftragter für Menschen mit Migrationshintergrund:

 

Mit der Einbringung der Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Eisenach (Vorlagen-Nr. 0060-StR/2019) zur Sitzung des Stadtrates am 10.09.2019 wurde vorgeschlagen, die ehrenamtliche Tätigkeit des Beauftragten für Menschen mit Migrationshintergrund in eine hauptamtliche Tätigkeit umzuwandeln. Im Rahmen der Beratungen des Entwurfs zur Neufassung der Hauptsatzung im Haupt- und Finanzausschuss und im Stadtrat wurde sich darauf verständigt, dass zunächst eine hauptamtliche Stelle im Stellenplan für das Haushaltjahr 2020 eingeplant werden soll und erst dann die Änderung in der Hauptsatzung vorgenommen werden soll. Mit der Beschlussfassung zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 zur letzten Sitzung des Stadtrates am 08.06.2020 wurde auch der Stellenplan und somit die Aufnahme einer hauptamtlichen Stelle für den Beauftragten für Menschen mit Migrationshintergrund beschlossen. Dementsprechend sollen jetzt die erforderlichen Änderungen in der Hauptsatzung vorgenommen werden. Die Umwandlung in eine hauptamtliche Tätigkeit führt auch zur Streichung der bisherigen Entschädigungsregelung für die ehrenamtliche Tätigkeit des Beauftragten im § 12 Abs. 9 S. 1 der Hauptsatzung der Stadt Eisenach.


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Entwurf der 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Eisenach

Anlage 2 – Fließtextversion

 

Die Anlage 2 können Sie im Internet unter www.eisenach.de à Rathaus à Stadtrat und Gremien à Ratsinfosystem unter dem Tagesordnungspunkt der Stadtratssitzung und im Büro des Stadtrates einsehen.