Betreff
Förderung von Schuljugendarbeit im Haushaltsjahr 2020
Vorlage
0302-JHA/2020
Art
Beschlussvorlage Jugendhilfeausschuss

I. Beschlussvorschlag

 

Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Eisenach beschließt:

Die nachfolgend aufgeführten Maßnahmeträger von Schuljugendarbeit werden in der angegebenen Höhe gefördert:

 

  1. AWO- Landesverband Thüringen e.V. für die Durchführung von Schuljugendarbeit an der Thüringer Gemeinschaftsschule „Oststadtschule“ mit 9 AG’s für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2020 in Höhe von 3.262,00 €

 

  1. Verein der Freunde und Förderer des Elisabeth- Gymnasiums e.V. für die Durchführung von Schuljugendarbeit am Elisabeth- Gymnasium mit 8 AG’s für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2020 in Höhe von 3.500,00 €

 

  1. Kreissportbund Eisenach e.V. – Kreissportjugend - für die Durchführung von Schuljugendarbeit an der 6. Staatlichen Regelschule „Wartburgschule“ mit 2 AG’s für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2020 in Höhe von 1.800,00 €.

 

  1. Förderverein des Martin-Luther-Gymnasiums für die Durchführung von Schuljugendarbeit am Martin-Luther-Gymnasium mit 13 AG’s für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2020 in Höhe von 5.100,00 €.

 

  1. Stadtjugendring Eisenach e.V. für die Durchführung von Schuljugendarbeit an der 5. Staatlichen Regelschule „Geschwister- Scholl“ mit 3 AG’s für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2020 in Höhe von 2.060,00 €.

 

  1.                Stadtjugendring Eisenach e.V. für die Durchführung von Schuljugendarbeit am Ernst- Abbe–Gymnasium mit 9 AG’s  für den Zeitraum 01.01. - 31.12.2020 in Höhe von 4.317,00 €.

II. Begründung

 

Rechtsgrundlage für die Förderung bilden die §§ 11-14, 74 in Verbindung mit § 71 SGB VIII, die §§ 16 und 17 ThürKJHAG, die Landesrichtlinie „Örtliche Jugendförderung“ und die städtische Richtlinie 12 (Förderung von Maßnahmen der Schuljugendarbeit und schulbezogenen Jugendsozialarbeit).

 

Die Anträge der Maßnahmeträger (siehe Anlage) wurden fristgerecht bis zum 31.12.2019 für das gesamte Kalenderjahr 2020 gestellt und nach Maßgabe der Richtlinie „Örtliche Jugendförderung“ und der Richtlinie 12 von der Verwaltung auf Vollständigkeit und auf Korrektheit geprüft. Aus formellen Gründen wurde mit der Eingangsbestätigung für die Anträge auch der vorzeitige Maßnahmebeginn für die beantragten Maßnahmen der Schuljugendarbeit ab dem 01.01.2020 genehmigt. Die Genehmigung erfolgte mit dem Hinweis, dass damit kein Rechtsanspruch auf die beantragte Zuwendung begründet wird.

 

Für das Haushaltsjahr 2020 wurden zum 01.01.2020 ursprünglich Mittel in Höhe von 36.351,21 € für Angebote der Schuljugendarbeit entsprechend der „Landesrichtlinie Örtliche Jugendförderung“ und der städtischen Richtlinie 12 „Förderung von Schuljugendarbeit“ an 2 Regelschulen (Wartburgschule und Geschwister-Scholl-Schule), der Thüringer Gemeinschaftsschule, den 2 staatlichen Gymnasien und dem Martin-Luther-Gymnasium beantragt.

Durch die Einschränkungen der Corona-Pandemie konnten viele Angebote nicht bzw. nicht wie bisher weitergeführt werden. Nur bei wenigen speziellen AG’s war eine Online-Fortführung möglich. Bis zum 12.06.2020 erfolgte die Konkretisierung des verminderten Mittelbedarfes durch die Träger. Insgesamt sind für die bisher angebotenen und für das beginnende Schuljahr 2020/2021 bis zum 31.12.2020 geplanten Angebote der Schuljugendarbeit mit 44 Arbeitsgemeinschaften 20.039,00 € beantragt.

 

Für die Förderung von Schuljugendarbeit in Eisenach waren 28.000 € geplant. Die Finanzierung erfolgt über die Landesrichtlinie „Örtliche Jugendförderung“, über die für das Förderjahr 2020 von der Stadtverwaltung Eisenach bis zu 319.967,00 € beantragt wurden. Ein vorläufiger Zuwendungsbescheid über 233.130,40 € liegt bereits vor. Von diesen Landesmitteln sind einnahmeseitig in der Haushaltsstelle 45150.17110 und ausgabeseitig in der Haushaltsstelle 45150.71830 (Deckungskreis 040) jeweils bis zu 28.000 € für die Förderung und Durchführung von Maßnahmen der Schuljugendarbeit vorgesehen.

 

Für das Haushaltsjahr 2020 hat die Stadt Eisenach gegenwärtig noch keine genehmigte Haushaltssatzung. Ohne deren Rechtskraft wäre formell eine Bewilligung der beantragten Landeszuwendung aus der Richtlinie „Örtliche Jugendförderung“ nicht möglich. Nach Abstimmung mit dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ist es möglich, die Landesmittel aus dieser Richtlinie zu erhalten, wenn die zeitgleiche und gleich hohe kommunale Gegenfinanzierung gegenüber dem Zuwendungsgeber nachgewiesen wird.

Bei den nach Nr. 2 der Richtlinie „Örtliche Jugendförderung“ förderfähigen Maßnahmen muss die Stadt Eisenach trotz vorläufiger Haushaltsführung gemäß § 61 Thüringer Kommunalordnung rechtliche Verpflichtungen erfüllen, die sich aus der gesetzlichen Aufgabenerfüllung und aus vertraglichen Bindungen ergeben sowie unaufschiebbare Aufgaben in den städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen fortführen. Mit der Realisierung dieser rechtlichen Verpflichtungen ist es möglich, die Fördervoraussetzungen zu erfüllen und den oben genannten Nachweis zu erbringen. 

 

Nach der Entscheidung durch den Jugendhilfeausschuss werden den Antragstellern durch die Verwaltung unverzüglich die Bescheide zugesandt.

Die Bewilligung erfolgt unter der Maßgabe der Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen der Richtlinie „Örtliche Jugendförderung“ und der städtischen Richtlinie 12 (Förderung von Maßnahmen der Schuljugendarbeit und schulbezogenen Jugendsozialarbeit).

Um den Trägern für den Einsatz der Fördermittel einen eigenen zeitlichen und finanziellen Planungsspielraum innerhalb der 3 berührten Schulhalbjahre zu ermöglichen soll bei der Bewilligung auf die bisher nicht vorgeschriebene, aber übliche Praxis der Zweckbindung für Honorare und andere Sachmittel verzichtet werden.

Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel wird durch die Verwaltung überwacht (rechnerische und sachliche Verwendungsnachweise).

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Aufstellung der Antragsstellungen für die Schuljugendarbeit 2020