II. Fragestellung
1. Ist es möglich das Bürgerbüro unter
Einhaltung der Hygienevorschriften (Zutrittskontrolle, Maskenpflicht,
Aufstellung von Plexiglaswänden) wieder kurzfristig für den Bürger ohne
Terminvereinbarung zu eröffnen? Wenn ja, wann, wenn Nein, warum nicht?
2.
Wie
stellt die Oberbürgermeisterin in Zukunft sicher, dass die Bürgerinnen und
Bürger die Fachabteilungen der Stadtverwaltung zeitnah telefonisch erreichen
können?
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
zu 1.:
Die Fragestellung fällt nach § 29 Abs. 1 ThürKO in die Organzuständigkeit der Oberbürgermeisterin. Eine Beantwortung kann daher mangels Zuständigkeit des Stadtrates nicht erfolgen.
Es wird empfohlen, die Pressemitteilungen der Stadtverwaltung hierzu zu beachten.
zu 2.:
Die Fragestellung fällt nach § 29 Abs. 1 ThürKO in die Organzuständigkeit der Oberbürgermeisterin. Eine Beantwortung kann daher mangels Zuständigkeit des Stadtrates nicht erfolgen.
Das Problem ist jedoch bereits erkannt. An einer Lösung wird gearbeitet.