Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde im Handschlag-Verfahren
Vorlage
AF-0112/2020
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.       In welcher Höhe lassen sich derzeit verbindlich, oder wenn noch nicht alle Rechnungen vorliegen, geschätzt die Gesamtkosten der Nichtzulassungsbeschwerde beziffern und unter welcher Haushaltsstelle werden diese verbucht?

 

2.       Ist die Oberbürgermeisterin bereit, die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde privat zu tragen und nicht aus dem städtischen Haushalt zu finanzieren? Wenn Nein, warum?

 

3.       Welche rechtlichen Erwartungen waren mit der Nichtzulassungsbeschwerde seitens der Oberbürgermeisterin konkret verbunden?

 

4.       War der Oberbürgermeisterin über die Wortmeldung des Unterzeichners in der konstituierenden Sitzung des Stadtrates hinaus bekannt, dass die Angelegenheit mangels bundesrechtlicher Natur und fehlender grundsätzlicher Bedeutung nicht revisionsfähig war und somit eine Verwerfung der Beschwerde als gesichert galt? Wenn Nein, auf Basis welcher juristisch untersetzter Annahmen wurde seitens der Oberbürgermeisterin und ihrer Anwälte der Nichtzulassungsbeschwerde eine Erfolgsaussicht beigemessen?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

 

Derzeit liegt eine Rechnung in Höhe von 482,00 Euro vor. Weitere Rechnungen sind nicht zu erwarten. Die Haushaltsstelle ist die 00100.655000 – Sachverständigen- und Gerichtskosten.

 

 

zu 2.

Die Frage ist unzulässig.

 

 

zu 3.

Siehe zu 4.

 

zu 4.

Es ist falsch, dass die Nichtzulassungsbeschwerde „von Beginn“ an kein Erfolg beschieden sein konnte. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum NPD-Verbotsverfahren bestand immerhin die Möglichkeit, dass das Bundesverwaltungsgericht neue Maßstäbe bei der Beurteilung von Verfahren eingezogen hätte, in die die NPD involviert ist.

Hätte das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen, hätte in dem folgenden Revisionsverfahren Klarheit nicht nur über die Auslegung der Thüringer Kommunalordnung bzgl. des Handschlag im Umgang mit den Vertreter*innen radikaler Parteien geschaffen werden können, sondern auch bei der Auslegung von Handschlagserfordernissen in anderen Gesetzen. Von daher wurde von Seiten der Stadt/OBin ein allgemeines Interesse an der Klärung der Frage gesehen.