Betreff
Sachstand Umsetzung § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG)
Vorlage
0397-BR/2020
Aktenzeichen
20.1 /20 70 00
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

 

Auf der Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 15.11.2016 wird hiermit über den aktuellen Sachstand der Umsetzung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) berichtet.

 

 

1. Rechtliche Grundlagen Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts:

 

Aufgrund der Neuregelung der Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) ab 01.01.2017 wurde mit Schreiben vom 21.11.2016 die Optionserklärung der Stadt Eisenach gemäß § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG abgegeben.

 

Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) wurde am 28.5.2020 vom Bundestag angenommen. Dieses Gesetz enthält die Verlängerung des Optionszeitraums über den 1. Januar 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2022 gemäß § 27 Abs. 22a Umsatzsteuergesetz. Damit will man den juristischen Personen des öffentlichen Rechts entgegenkommen, insbesondere den Kommunen, die aktuell vordringlichere Arbeiten zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie ausführen. Die Optionsfrist wird dabei kraft Gesetzes verlängert. Die Kommunen, die daher die ausgeübte Option nicht widerrufen, brauchen keine neue Optionserklärung abgeben, um die Verlängerung zu nutzen.

 

Damit unterliegen sämtliche ausgeführte Leistungen bis spätestens 31.12.2022 weiterhin § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung.

 

Die Neuregelung bringt wesentliche Veränderungen im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft der jPöR mit sich, die eine grundlegende Analyse aller städtischen Leistungen und deren Rechtsgrundlagen erfordert

 

 

2. Organisatorische Maßnahmen für die Analyse der städtischen Leistungen hinsichtlich der Umsatzsteuer:

 

In diesem Zusammenhang wurde in der Stadtverwaltung Anfang des Jahres 2019 eine Projektgruppe mit Vertretern aus den einzelnen Fachämtern gebildet. Zudem besteht ein Vertrag mit einer externen Wirtschafts- und Steuerberatungsfirma, die bei steuerrechtlichen Fragen zur Verfügung steht.

 

Vordergründige Aufgabe dieser Projektgruppe ist die Analyse der städtischen Leistungen i. V. m. der Umstellung sämtlicher Verträge, Satzungen, Preis- und Gebührenordnungen und anderer Rechtsgrundlagen auf die ab dem 01.01.2023 geltende Regelung des § 2 b UStG.

 

 

3. Derzeitiger Umsetzungsstand:

 

Der Haushalt (HH) der Stadt Eisenach, hier geordnet nach Gruppierungen, offeriert folgende Zwischenergebnisse:

 

Gruppierung 0 – Steuern, allgemeine Zuweisungen

 

Untergruppe

00

Realsteuern

 

nicht steuerbar

 

01

Gemeindeanteil an Gemeinschaftssteuern

 

nicht steuerbar

 

02

Andere Steuern

 

nicht steuerbar

 

03

Steuerähnliche Einnahmen

 

nIcht im HH

 

04

Schlüsselzuweisungen

 

nicht steuerbar

 

05

Bedarfszuweisungen

 

nicht steuerbar

 

06

Sonstige allgemeine Zuweisungen

 

nicht steuerbar

 

07

Allgemeine Umlagen

 

nicht im HH

 

08

Gliederungsnummer nicht besetzt

 

 

 

09

Ausgleichsleistungen

 

nicht im HH

 

 

 

Gruppierung 1 – Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb

 

Untergruppe

10

Verwaltungsgebühren

 

Prüfung läuft

11

Benutzungsgebühren u. ä. Entgelte

 

Prüfung läuft

12

Zweckgebundene Abgaben

 

Nicht im HH

13

Einnahmen aus Verkauf

 

Prüfung läuft

14

Mieten und Pachten

 

Prüfung läuft

15

Sonstige Verwaltungs- u. Betriebs-einnahmen

 

Prüfung läuft

16

Erstattungen von Ausgaben des VWH

 

Prüfung läuft

17

Zuweisungen /Zuschüsse für lfd. Zwecke

 

Prüfung läuft

18

Gliederungsnummer nicht besetzt

 

 

19

Aufgabenbezogene Leistungsbeteiligungen

 

keine weitere Bewertung, alle HHSt. vom Aufgabenübergang auf Wartburgkreis betroffen

 

 

Gruppierung 2 – Sonstige Einnahmen

 

Untergruppe

20

Zinseinnahmen

 

nicht steuerbar

21

Gewinnanteile

 

nicht steuerbar

22

Konzessionsabgaben

 

nach aktueller Sachlage Steuerpflicht begründet

23

Schuldendiensthilfen

 

nicht steuerbar

24

Ersatz von sozialen Leistungen a.v.E.

 

nicht steuerbar

25

Ersatz von sozialen Leistungen i.E.

 

nicht steuerbar

26

weitere Finanzeinnahmen (z. B. Säumniszu-schläge, Stundungszinsen, Bußgelder, Zwangsgelder)

 

nicht Steuerbar

27

kalkulatorischen Einnahmen

 

nicht im HH

28

Zuführung vom VMH

 

nicht steuerbar

29

Übertragungs- u. Abschlussbuchungen

 

nicht im HH

 

 

Gruppierung 3 – Einnahmen des Vermögenshaushaltes

 

Untergruppe

30

Zuführung vom VWH

 

nicht steuerbar

31

Entnahmen aus Rücklagen

 

nicht steuerbar

32

Rückflüsse aus Darlehen

 

nicht steuerbar

33

Einnahmen aus Veräußerung von Beteiligungen, und Rückflüsse von Kapitaleinlagen

 

nicht steuerbar auf Basis    § 2b UStG

34

Einnahmen aus Veräußerung von Sachen des Anlagevermögens und Abwicklung von Baumaßnahmen

 

Prüfung läuft

35

Beiträge und ähnliche Entgelte

 

nicht steuerbar

 

 

 

Prüfung läuft bezüglich privater Erschließung / Übertragung von Erschließungsanlagen

 

 

Untergruppe

36

Zuweisungen /Zuschüsse für Investitionen u. Investitionsförder-ungsmaßnahmen
(sowie Spendeneinnahmen für investive Zwecke)

 

Prüfung läuft

37

Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen

 

nicht steuerbar

38

Gliederungsnummer nicht besetzt

 

 

39

Übertragungs- u. Abschlussbuchungen

 

nicht steuerbar

 

 

Optimierter Regiebetrieb:

 

Mitarbeiterstelleplätze:

werden steuerpflichtig

Sportstätten:

Prüfung läuft

Raumvermietung

bleibt steuerfrei

Friedhof:

UGAL (mit und ohne Stele) + Sternenkinderfeld, Grabberäumung:

wird steuerpflichtig

 

 

4. Zusammenfassung der derzeitigen Prüfungsergebnisse:

 

Hauptgruppe 0 beinhaltet nach derzeitigem Stand der Prüfung keine steuerbaren Leistungen.

 

Bei Hauptgruppe 2 ist die Besteuerung der Konzessionsabgaben (Gruppierung 22) nach derzeitigem Erkenntnisstand steuerpflichtig ab 01.01.2023.

 

Schwerpunktmäßig sind die Hauptgruppen 1 und 3 noch von der Prüfung betroffen.

 

·         Bei Hauptgruppe 1 können zum jetzigen Zeitpunkt nur die Gruppen 12; 18 und 19 von der Steuerpflicht ausgeschlossen werden.

 

·         Bei Hauptgruppe 3 sind die Gruppen 34, 35 und 36 Fälle, die es noch genauer zu analysieren gilt.

 

 

Die steuerrechtliche Beurteilung der Einnahmen wird nach zuständigem Fachamt und Haushaltsstelle vorgenommen, d. h. die Einnahmen werden nach Entstehungsgrund i. V. m. Rechtsgrundlage geprüft. Bei Unklarheiten wird die externe Steuerprüfung hinzugezogen,

 

Dem Amt für Infrastruktur (im weiteren „optimierter Regiebetrieb“) obliegen bereits seit Jahren die steuerlichen Angelegenheiten im Hinblick auf die bestehenden Betriebe gewerblichen Art (BgAs).

Die daraus erlangten Erfahrungen zeigen, dass die rechtskonforme Behandlung steuerlicher Sachverhalte  zunehmend komplexer und diffiziler wird. Die Auslegung der Rechtslage befindet sich in ständiger Fortentwicklung, die u. a. durch die internationale (EU) und nationale Rechtsprechung sowie Anwendungserlässe der Finanzbehörden geprägt ist. Zudem liegt für den bisher nicht steuerpflichtigen Bereich der öffentlichen Hand teilweise noch gar keine Rechtsprechung vor. All das macht die Arbeit für die Verwaltung nicht einfacher.

 

 

5. Ausblick:

 

Mit den Projektgruppenmitgliedern der einzelnen Fachämter stehen im 1. Halbjahr 2021 weitere Gespräche hinsichtlich der steuerrechtlichen Bewertung von deren Einnahmen an. Im Rahmen der Prüfungsergebnisse müssen dann gegebenenfalls Satzungsänderungen erfolgen.

 

Des Weiteren ist eine Erweiterung des Haushaltsprogramms notwendig, um alle Buchungsvorgänge korrekt für die Umsatzsteuererklärung und deren Voranmeldungen zu erfassen bzw. auszuwerten.

 

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines TAX-Compliance-Managements von Nöten, um die Bediensteten der Stadtverwaltung Eisenach bei der Bearbeitung von Vorgängen hinsichtlich steuerrechtlicher Aspekte zu sensibilisieren und zu unterstützen, da steuerrechtliche Verstöße schwerwiegende rechtliche Folgen haben können: beginnend beim Sachbearbeiter (Steuerhinterziehung § 370 AO), über die Leiter der Fachbereiche (z. B. Kämmerer, Ordnungswidrigkeit § 378 AO) und bis zu den gesetzlichen Vertretern (z. B. Ober- /Bürgermeister, Verletzung Aufsichtspflicht § 139 OWiG).