Sachverhalt:
Auf der Grundlage
des Stadtratsbeschlusses vom 15.11.2016 wird hiermit über den aktuellen
Sachstand der Umsetzung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) berichtet.
1. Rechtliche
Grundlagen Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts:
Aufgrund der
Neuregelung der Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts
(jPöR) ab 01.01.2017 wurde mit Schreiben vom 21.11.2016 die Optionserklärung
der Stadt Eisenach gemäß § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG abgegeben.
Das Gesetz zur
Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise
(Corona-Steuerhilfegesetz) wurde am 28.5.2020 vom Bundestag angenommen. Dieses
Gesetz enthält die Verlängerung des Optionszeitraums über den 1. Januar 2021
hinaus bis zum 31. Dezember 2022 gemäß § 27 Abs. 22a Umsatzsteuergesetz. Damit
will man den juristischen Personen des öffentlichen Rechts entgegenkommen, insbesondere
den Kommunen, die aktuell vordringlichere Arbeiten zur Bewältigung der
COVID-19-Pandemie ausführen. Die Optionsfrist wird dabei kraft Gesetzes
verlängert. Die Kommunen, die daher
die ausgeübte Option nicht widerrufen, brauchen keine neue Optionserklärung
abgeben, um die Verlängerung zu nutzen.
Damit unterliegen
sämtliche ausgeführte Leistungen bis spätestens 31.12.2022 weiterhin § 2 Abs. 3
UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung.
Die Neuregelung
bringt wesentliche Veränderungen im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft der
jPöR mit sich, die eine grundlegende Analyse aller städtischen
Leistungen und deren Rechtsgrundlagen erfordert
2.
Organisatorische Maßnahmen für die Analyse der städtischen Leistungen
hinsichtlich der Umsatzsteuer:
In diesem
Zusammenhang wurde in der Stadtverwaltung Anfang des Jahres 2019 eine
Projektgruppe mit Vertretern aus den einzelnen Fachämtern gebildet. Zudem
besteht ein Vertrag mit einer externen Wirtschafts- und Steuerberatungsfirma,
die bei steuerrechtlichen Fragen zur Verfügung steht.
Vordergründige
Aufgabe dieser Projektgruppe ist die Analyse der städtischen Leistungen i. V.
m. der Umstellung sämtlicher Verträge, Satzungen, Preis- und Gebührenordnungen
und anderer Rechtsgrundlagen auf die ab dem 01.01.2023 geltende Regelung des §
2 b UStG.
3. Derzeitiger
Umsetzungsstand:
Der Haushalt (HH)
der Stadt Eisenach, hier geordnet nach Gruppierungen, offeriert folgende
Zwischenergebnisse:
Gruppierung 0 –
Steuern, allgemeine Zuweisungen
Untergruppe |
||||
00 |
Realsteuern |
|
nicht
steuerbar |
|
01 |
Gemeindeanteil
an Gemeinschaftssteuern |
|
nicht
steuerbar |
|
02 |
Andere
Steuern |
|
nicht steuerbar |
|
03 |
Steuerähnliche Einnahmen |
|
nIcht im HH |
|
04 |
Schlüsselzuweisungen |
|
nicht steuerbar |
|
05 |
Bedarfszuweisungen |
|
nicht steuerbar |
|
06 |
Sonstige
allgemeine Zuweisungen |
|
nicht steuerbar |
|
07 |
Allgemeine
Umlagen |
|
nicht im HH |
|
08 |
Gliederungsnummer
nicht besetzt |
|
|
|
09 |
Ausgleichsleistungen |
|
nicht im HH |
|
Gruppierung 1 –
Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb
Untergruppe |
|||
10 |
Verwaltungsgebühren |
|
Prüfung läuft |
11 |
Benutzungsgebühren
u. ä. Entgelte |
|
Prüfung läuft |
12 |
Zweckgebundene
Abgaben |
|
Nicht im HH |
13 |
Einnahmen aus
Verkauf |
|
Prüfung läuft |
14 |
Mieten und
Pachten |
|
Prüfung läuft |
15 |
Sonstige
Verwaltungs- u. Betriebs-einnahmen |
|
Prüfung läuft |
16 |
Erstattungen
von Ausgaben des VWH |
|
Prüfung läuft |
17 |
Zuweisungen
/Zuschüsse für lfd. Zwecke |
|
Prüfung läuft |
18 |
Gliederungsnummer
nicht besetzt |
|
|
19 |
Aufgabenbezogene
Leistungsbeteiligungen |
|
keine weitere Bewertung, alle HHSt. vom Aufgabenübergang auf
Wartburgkreis betroffen |
Gruppierung 2 – Sonstige Einnahmen
Untergruppe |
|||
20 |
Zinseinnahmen |
|
nicht
steuerbar |
21 |
Gewinnanteile |
|
nicht
steuerbar |
22 |
Konzessionsabgaben |
|
nach aktueller
Sachlage Steuerpflicht begründet |
23 |
Schuldendiensthilfen |
|
nicht
steuerbar |
24 |
Ersatz
von sozialen Leistungen a.v.E. |
|
nicht
steuerbar |
25 |
Ersatz
von sozialen Leistungen i.E. |
|
nicht
steuerbar |
26 |
weitere
Finanzeinnahmen (z. B. Säumniszu-schläge, Stundungszinsen, Bußgelder,
Zwangsgelder) |
|
nicht
Steuerbar |
27 |
kalkulatorischen
Einnahmen |
|
nicht im HH |
28 |
Zuführung vom VMH |
|
nicht steuerbar |
29 |
Übertragungs-
u. Abschlussbuchungen |
|
nicht im HH |
Gruppierung 3 –
Einnahmen des Vermögenshaushaltes
Untergruppe |
|||
30 |
Zuführung vom VWH |
|
nicht steuerbar |
31 |
Entnahmen aus
Rücklagen |
|
nicht steuerbar |
32 |
Rückflüsse aus
Darlehen |
|
nicht steuerbar |
33 |
Einnahmen aus
Veräußerung von Beteiligungen, und Rückflüsse von Kapitaleinlagen |
|
nicht steuerbar
auf Basis § 2b UStG |
34 |
Einnahmen aus
Veräußerung von Sachen des Anlagevermögens und Abwicklung von Baumaßnahmen |
|
Prüfung läuft |
35 |
Beiträge und
ähnliche Entgelte |
|
nicht steuerbar |
|
|
|
Prüfung läuft
bezüglich privater Erschließung / Übertragung von Erschließungsanlagen |
Untergruppe |
|||
36 |
Zuweisungen
/Zuschüsse für Investitionen u. Investitionsförder-ungsmaßnahmen |
|
Prüfung läuft |
37 |
Einnahmen aus
Krediten und inneren Darlehen |
|
nicht steuerbar |
38 |
Gliederungsnummer
nicht besetzt |
|
|
39 |
Übertragungs- u.
Abschlussbuchungen |
|
nicht steuerbar |
Optimierter
Regiebetrieb:
Mitarbeiterstelleplätze: |
werden steuerpflichtig |
Sportstätten: |
Prüfung läuft |
Raumvermietung |
bleibt steuerfrei |
Friedhof: UGAL (mit und ohne Stele) + Sternenkinderfeld, Grabberäumung: |
wird steuerpflichtig |
4.
Zusammenfassung der derzeitigen Prüfungsergebnisse:
Hauptgruppe 0
beinhaltet nach derzeitigem Stand der Prüfung keine steuerbaren Leistungen.
Bei Hauptgruppe 2
ist die Besteuerung der Konzessionsabgaben (Gruppierung 22) nach derzeitigem
Erkenntnisstand steuerpflichtig ab 01.01.2023.
Schwerpunktmäßig
sind die Hauptgruppen 1 und 3 noch von der Prüfung betroffen.
·
Bei
Hauptgruppe 1 können zum jetzigen Zeitpunkt nur die Gruppen 12; 18 und 19 von
der Steuerpflicht ausgeschlossen werden.
·
Bei
Hauptgruppe 3 sind die Gruppen 34, 35 und 36 Fälle, die es noch genauer zu
analysieren gilt.
Die steuerrechtliche
Beurteilung der Einnahmen wird nach zuständigem Fachamt und Haushaltsstelle
vorgenommen, d. h. die Einnahmen werden nach Entstehungsgrund i. V. m.
Rechtsgrundlage geprüft. Bei Unklarheiten wird die externe Steuerprüfung
hinzugezogen,
Dem Amt für
Infrastruktur (im weiteren „optimierter Regiebetrieb“) obliegen bereits seit
Jahren die steuerlichen Angelegenheiten im Hinblick auf die bestehenden
Betriebe gewerblichen Art (BgAs).
Die daraus
erlangten Erfahrungen zeigen, dass die rechtskonforme Behandlung steuerlicher
Sachverhalte zunehmend komplexer und
diffiziler wird. Die Auslegung der Rechtslage befindet sich in ständiger
Fortentwicklung, die u. a. durch die internationale (EU) und nationale
Rechtsprechung sowie Anwendungserlässe der Finanzbehörden geprägt ist. Zudem
liegt für den bisher nicht steuerpflichtigen Bereich der öffentlichen Hand
teilweise noch gar keine Rechtsprechung vor. All das macht die Arbeit für die
Verwaltung nicht einfacher.
5. Ausblick:
Mit den
Projektgruppenmitgliedern der einzelnen Fachämter stehen im 1. Halbjahr 2021
weitere Gespräche hinsichtlich der steuerrechtlichen Bewertung von deren
Einnahmen an. Im Rahmen der Prüfungsergebnisse müssen dann gegebenenfalls
Satzungsänderungen erfolgen.
Des Weiteren ist
eine Erweiterung des Haushaltsprogramms notwendig, um alle Buchungsvorgänge
korrekt für die Umsatzsteuererklärung und deren Voranmeldungen zu erfassen bzw.
auszuwerten.
Insbesondere ist in
diesem Zusammenhang die Einrichtung eines TAX-Compliance-Managements von Nöten,
um die Bediensteten der Stadtverwaltung Eisenach bei der Bearbeitung von
Vorgängen hinsichtlich steuerrechtlicher Aspekte zu sensibilisieren und zu
unterstützen, da steuerrechtliche Verstöße schwerwiegende rechtliche Folgen
haben können: beginnend beim Sachbearbeiter (Steuerhinterziehung § 370 AO),
über die Leiter der Fachbereiche (z. B. Kämmerer, Ordnungswidrigkeit § 378 AO)
und bis zu den gesetzlichen Vertretern (z. B. Ober- /Bürgermeister, Verletzung
Aufsichtspflicht § 139 OWiG).