II. Fragestellung
Wie wird dieser bekannte und differenzierte Sachverhalt in
der zu ändernden Unterkunftsrichtlinie für 2021 angepasst und wann liegt diese
Anpassung der Öffentlichkeit vor, da geänderte Kostenbestandteile in der Regel
6 Wochen vor Anfall bekannt sein sollten? (Anliegen im BK-Umlageverfahren)
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
Gemäß Punkt 7 der 5. Richtlinie der Stadt Eisenach zur
Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei der Hilfe zum
Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Unterkunftsrichtlinie - ab 01.04.2020 – werden laufende und tatsächliche
Leistungen für Heizkosten in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen
sind.
Heizkosten, welche den angemessenen Umfang unter Berücksichtigung des
Einzelfalles übersteigen, sind nicht anzuerkennen.
Insbesondere ist zu berücksichtigen:
-
erhöhter Wärmebedarf von Kleinkindern,
pflegebedürftigen/ chronisch kranken Personen,
-
vorhandene Heizmöglichkeiten,
-
Lage, Beschaffenheit und Größe der Wohnung bzw. des
Gebäudes.
Für die Prüfung der angemessenen Heizkosten kann der bundesweite
Heizspiegel (www.heiz-spiegel.de) herangezogen werden.
Es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall.
Wie Sie in Ihrer Frage selbst aussagen, soll – wenn man den Medien
glauben kann – beim Erdgas eine Erhöhung um 0,6 ct pro KWh.
Inwieweit eine Erhöhung von 0,6 ct pro KWh erfolgt oder eine Erhöhung
höher als 0,6ct pro KWh oder niedriger als 0,6 ct pro KWh ausfällt, kann nicht
vorhergesagt werden.
Wenn eine Erhöhung der Heizkosten aufgrund einer neuen CO2-Preisbildung
erfolgt, dann liegt diese Erhöhung nicht im unwirtschaftlichen Heizverhalten
des Mieters.
Zu beachten ist im Einzelfall weiterhin, ob die maximalen Heizkostenwerte
der Unterkunftsrichtlinie bereits erreicht sind oder ob im Einzelfall die
maximalen Heizkostenwerte der Unterkunftsrichtlinie noch nicht erreicht sind.
Da die Heizkosten durch die Stadt festgelegt werden und nicht über das
schlüssige Konzept ermittelt worden sind, können seitens der Stadt in kurzer
Zeit neue Einzelwerte für Heizkosten – 45 qm, 60 qm, 75 qm, 90 qm, 105 qm –
festgelegt werden, wenn die neuen Preise aufgrund der CO2-Preisbildung der
Anbieter vorliegen.
Hierzu sollten dann die tatsächlich anfallenden reellen Mehrkosten
aufgrund der zusätzlichen Bepreisung – neue CO2-Preisbildung – herangezogen werden.
Zu den weiteren Ausführungen hinsichtlich der Anerkennung der Kosten für
Heizung darf ich Sie auf die Unterkunftsrichtlinie verweisen (Anhang der
Beantwortung).