Betreff
Anfrage der DIE LINKE-Stadtratsfraktion - Auswirkung der neuen CO2-Preisbildung ab 01.01.2021 auf die KdU-Richtline der Stadt Eisenach
Vorlage
AF-0137/2020
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

Wie wird dieser bekannte und differenzierte Sachverhalt in der zu ändernden Unterkunftsrichtlinie für 2021 angepasst und wann liegt diese Anpassung der Öffentlichkeit vor, da geänderte Kostenbestandteile in der Regel 6 Wochen vor Anfall bekannt sein sollten? (Anliegen im BK-Umlageverfahren)

 

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Gemäß Punkt 7 der 5. Richtlinie der Stadt Eisenach zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unterkunftsrichtlinie - ab 01.04.2020 – werden laufende und tatsächliche Leistungen für Heizkosten in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind.

 

Heizkosten, welche den angemessenen Umfang unter Berücksichtigung des Einzelfalles übersteigen, sind nicht anzuerkennen.

 

Insbesondere ist zu berücksichtigen:

-          erhöhter Wärmebedarf von Kleinkindern, pflegebedürftigen/ chronisch kranken Personen,

-          vorhandene Heizmöglichkeiten,

-          Lage, Beschaffenheit und Größe der Wohnung bzw. des Gebäudes.

 

Für die Prüfung der angemessenen Heizkosten kann der bundesweite Heizspiegel (www.heiz-spiegel.de) herangezogen werden.

 

Es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall.

 

Wie Sie in Ihrer Frage selbst aussagen, soll – wenn man den Medien glauben kann – beim Erdgas eine Erhöhung um 0,6 ct pro KWh.

 

Inwieweit eine Erhöhung von 0,6 ct pro KWh erfolgt oder eine Erhöhung höher als 0,6ct pro KWh oder niedriger als 0,6 ct pro KWh ausfällt, kann nicht vorhergesagt werden.

 

Wenn eine Erhöhung der Heizkosten aufgrund einer neuen CO2-Preisbildung erfolgt, dann liegt diese Erhöhung nicht im unwirtschaftlichen Heizverhalten des Mieters.

 

Zu beachten ist im Einzelfall weiterhin, ob die maximalen Heizkostenwerte der Unterkunftsrichtlinie bereits erreicht sind oder ob im Einzelfall die maximalen Heizkostenwerte der Unterkunftsrichtlinie noch nicht erreicht sind.

 

Da die Heizkosten durch die Stadt festgelegt werden und nicht über das schlüssige Konzept ermittelt worden sind, können seitens der Stadt in kurzer Zeit neue Einzelwerte für Heizkosten – 45 qm, 60 qm, 75 qm, 90 qm, 105 qm – festgelegt werden, wenn die neuen Preise aufgrund der CO2-Preisbildung der Anbieter vorliegen.

 

Hierzu sollten dann die tatsächlich anfallenden reellen Mehrkosten aufgrund der zusätzlichen Bepreisung – neue CO2-Preisbildung – herangezogen werden.

 

Zu den weiteren Ausführungen hinsichtlich der Anerkennung der Kosten für Heizung darf ich Sie auf die Unterkunftsrichtlinie verweisen (Anhang der Beantwortung).