Betreff
Antrag der B90/Die Grünen-Stadtratsfraktion - Bebauungsplan B45 Fürstenhof - Aufstellungsbeschluss
Vorlage
0410-AT/2020
Art
Antrag

I. Beschlussvorschlag

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

1.       Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt für den Bereich des ehemaligen Hotels „Fürstenhof“ gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB einen Bebauungsplan B45 Fürstenhof aufzustellen.

Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück der Gemarkung Eisenach, Flur 67, Flurstück 6139 und wird durch nachfolgende Flurstücke in der Gemarkung Eisenach begrenzt:

im Norden: durch die Grenzen der Flurstücke 6131, 6140, 6141 und 6130;

im Osten: durch die westlichen Grenzen der Flurstücke 6143, 6144, 6145, 6146, 6147 und 6148

im Süden: durch die Grenzen der Flurstücke 6150/3, 6153/2, 6153/1 und 6138;

im Westen: durch die Grenzen der Flurstücke 6138 und 6131.

Der Bereich wird entsprechend der beigefügten zeichnerischen Festsetzung des Geltungsbereiches umgrenzt. Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt:

        Neuordnung der brachgefallenen innerörtlichen Fläche der ehemaligen Hotel- und Veranstaltungsnutzung

        Schaffung einer städtebaulich verträglichen Lösung bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Ensembleschutzes

        Vermeidung einer Übernutzung des Grundstückes durch maßvolle funktionelle Neuordnung

        Erhalt der dem Zerfall preisgegebenen stadtbildprägenden Silhouette des Fürstenhofes

        Erhalt und Entwicklung eines Grünzuges

 

2.       Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1und §4 Abs.1 BauGB wird gemäß §13a Abs.2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB verzichtet.

 

3.       Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB baldmöglichst ortsüblich bekannt zu machen. Gemäß §13a Abs.3 Satz 1 Nr.2 BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.

 

4.       Die Stadtverwaltung entwickelt kurzfristig eine globale Vorstellung der Planung. Zur Sicherung dieser Planung wird über den o.g. Geltungsbereich eine Veränderungssperre verhängt. Diese Sperre wird nach dem Aufstellungsbeschluss baldmöglichst öffentlich bekannt gegeben.


III. Deckungsvorschlag

 

Da die Umsetzung des Antrages voraussichtlich erst 2021 erfolgen kann, sind die Kosten in der Haushaltssatzung 2021 einzuplanen.


Anlagenverzeichnis:

 

Zeichnerische Darstellung des Geltungsbereichs