I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
die Richtlinie „Fachliche Vergabekriterien der Stadt Eisenach zur Umsetzung des Landesprogramms ‚Solidarisches Zusammenleben der Generationen‘ (LSZ) zur Vergabe der zusätzlichen Mittel in Förderstufe 3 (Mikroprojekte)“.
II.
Begründung:
In seiner 12. Sitzung am 13.10.2020 hat der Stadtrat der Stadt Eisenach den fachspezifisch, integrierten Plan der Stadt Eisenach im Rahmen des Landesprogramms „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“ (LSZ) und damit konkrete Handlungsempfehlungen und Maßnahmen zur Förderung von Familien beschlossen (Beschluss-Nr.: StR/0747/2018).
Im fachspezifisch,
integrierten Plan der Stadt Eisenach wurden für jedes Handlungsfeld konkrete
Handlungsempfehlungen und Maßnahmen festgehalten. Neben diesen Maßnahmen wurde
ebenfalls ein Budget zur Umsetzung von Mikroprojekten in Höhe von 15.000,00
Euro eingeplant.
Für die fachlichen
Vergabekriterien wurde eine Richtlinie erarbeitet, welche die Regelungen der
Richtlinie Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen des
Landes Thüringen“ in der Fassung vom 19.12.2018 ergänzt und konkretisiert.
Als Mikroprojekte
gelten Projekte und Maßnahmen, die zur Stärkung und Förderung von Familien
beitragen, einem der sechs Handlungsfelder zugeordnet werden können und nicht
im fachspezifisch, integrierten Plan der Stadt Eisenach aufgenommen worden
sind.
Die förderfähigen
Maßnahmen (Mikroprojekte) dürfen eine Förderhöchstsumme von 1.000,00 Euro nicht
überschreiten. Bis zu einer Höhe von 500,00 Euro entscheidet die Stabsstelle
Soziale Stadt über deren Umsetzung. Ab einer Höhe von 500,00 bis 1.000,00 Euro
werden die eingegangenen Anträge für die Mikroprojekte dem Beirat für
integrierte Sozialplanung und Stadtentwicklung vorgelegt und diskutiert. Dieser
entscheidet über die Förderwürdigkeit der Maßnahmen und Angebote. Der Beirat,
dessen Satzung in der 11. Sitzung des Stadtrates am 22.09.2020 (Beschluss-Nr.:
StR/0208/2020) beschlossen wurde, soll folglich als Steuerungsgremium im LSZ
etabliert werden.
Antragsberechtigt
sind gemeinnützige Träger, Verbände der Wohlfahrtspflege sowie kirchliche
Träger. Um einen besseren Überblick über alle eingegangenen Anträge zu
erhalten, wurden zwei Antragsfristen, zum 31. März und 30. September, in die
Richtlinie eingefügt. Nach Ablauf der Fristen soll jeweils eine Sitzung des
Beirats für integrierte Sozialplanung und Stadtentwicklung einberufen werden.
Der Projektantrag ist mit Hilfe des Antragsformulars zu stellen und kann auf
der Homepage der Stadt Eisenach abgerufen werden. Förderfähig sind Personal-,
Sach- und Honorarausgaben. Nicht förderfähig sind Ausgaben für Investitionen.
Der Antragsteller muss nicht zwingend Eigenmittel zur Verfügung stellen.
Nach erfolgreicher
Umsetzung des Projekts muss der Zuwendungsempfänger einen Verwendungsnachweis
mit einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis vorlegen. Dieser ist bis
zum 31.03. des Folgejahres einzureichen.
Durch die Möglichkeit Mikroprojekte über die Mittel des LSZ beantragen zu können, ermöglicht Eisenach den genannten Interessengruppen, sich aktiv an der Umsetzung des Landesprogramms beteiligen zu können. Durch die Verabschiedung der vorliegenden Richtlinie wird weiterhin der Abbau von bürokratischen Abläufen begünstigt und ein weitgehend unbürokratisches Antragsverfahren für kleinere Projekte umgesetzt. Durch die Einbindung des Beirates für integrierte Sozialplanung und Stadtentwicklung wird dem Gedanken der Beteiligung ebenfalls Rechnung getragen.
Anlagenverzeichnis:
Richtlinie Mikroprojekte LSZ (Stadt Eisenach)