hier: 1. Änderung des Geltungsbereiches 2. Zustimmung zum Entwurf, Billigung der Begründung 3. Beteiligung der Öffentlichkeit
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
1.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes der
Stadt Eisenach Nr. 44.2 „Palmental West“ wird gemäß Anlage 1 geändert. Der
Stadtratsbeschluss über die Geltungsbereichs-änderung ist bekanntzumachen.
2.
Dem Entwurf des Bebauungsplanes der Stadt
Eisenach Nr. 44.2 „Palmental West“, bestehend aus der Planzeichnung und dem
Textteil (Anlage 2) wird zugestimmt; die Begründung (Anlage 3) wird gebilligt.
3. Die Verwaltung wird mit der Vorbereitung und Durchführung der Öffentlichkeits-beteiligung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch beauftragt. Die Auslegung ist mit Verweis auf das Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch und die sich daraus ergebenden Informationen öffentlich bekannt zu machen. Die nach § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligten (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) sind über die öffentliche Auslegung zu benachrichtigen.
II.
Begründung:
Der Stadtrat der
Stadt Eisenach hat mit Beschluss StR/0689/2018 (Vorlagen-Nr.: 0943-StR/2018) am
26.06.2018 den Aufstellungsbeschluss über den in Anlage 1.1 dargestellten
Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Stadt Eisenach Nr. 44.2 „Palmental
West“ gefasst. Der betreffende Bereich soll durch Verdichtung des
Innenbereiches nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt
werden, wobei in Verbindung mit § 13 a Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe
nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen
verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz
3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden kann.
1.
Der neue
Geltungsbereich hat sich gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vergrößert. Dabei
handelt es sich zum einen um eine Teilfläche des Flurstücks 1242/3, die direkt
nördlich der Straße „Palmental“ anschließt. Die obere Teilfläche war bereits im
Geltungsbereich enthalten. Der neu einbezogene Teil befindet sich im
Innenbereich, konnte aber nach § 34 BauGB wegen fehlender abwassertechnischer
Erschließung nicht bebaut werden. Ebenso wurde das Grundstück 1247 mit in den Geltungsbereich aufgenommen. Beide
Grundstücke gehören einem Grundstückseigentümer, der sich mit seiner gesamten
Grundstücksfläche an der Bauleitplanung beteiligen möchte, hauptsächlich um die
Erschließungsplanung zeitlich und finanziell mit zu forcieren. Zur Übernahme der
anteiligen Planungskosten für seine bebaubaren Flächen innerhalb des
Bebauungsplanes hat der Investor daher einen städtebaulichen Vertrag mit der
Stadt Eisenach abgeschlossen. Dadurch, dass die betreffende Vertragsfläche nun
innerhalb des Geltungsbereiches liegt, kann eine Bebauung nach den
Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgen, die im Maß der baulichen Nutzung
etwas über das Maß des Einfügens nach § 34 BauGB hinausgehen kann.
Ein drittes Flurstück 7829
wurde im Norden mit in den Geltungsbereich einbezogen, weil es durch die
Erschließungsstraße erschlossen wird und eine abrundende Bebauung städtebaulich
logisch erscheint.
Der neue Geltungsbereich ist in der Anlage
1 dargestellt und soll vom Stadtrat der Stadt Eisenach beschlossen werden.
Der Änderungsbeschluss des Geltungsbereiches gemäß der Anlage 1 ist mit den o.
g. Hinweisen zum Verfahren nach § 13 a BauGB bekannt zu machen.
2.
Hauptauslöser
für die Aufstellung des Planverfahrens ist die Erschließung, die bisher
insbesondere abwassertechnisch sowohl für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes,
als auch für die gesamte vorhandene Bebauung im Palmental als nicht gesichert
anzusehen ist. Deshalb ist diese Bauleitplanung nicht nur für die
Planungssicherheit des neuen Planbereichs, sondern auch für die
Bestandssicherung der vorhandenen Bebauung eine wichtige Initialzündung.
Die dazu vom Trink- und Abwasserzweckverband Eisenach Erbstromtal (TAV
EE) beauftragte Erschließungsplanung (siehe Anlage 4) wurde daher größer gefasst und ist in einen ersten und
einen zweiten Bauabschnitt unterteilt. Sie berücksichtigt alle erforderlichen
Erschließungsmedien (Wasser, Abwasser, Oberflächenwasser, Beleuchtung,
Verkehrsfläche, Energie). Im ersten Bauabschnitt wird die äußere Erschließung
dargestellt, die bis zum Anschluss an den vorhandenen Tiefkanal in der
Schlachthofstraße reicht und auch die Straßenertüchtigung auf der Straße
Palmental beinhaltet. Sie ist nicht Bestandteil des vorliegenden
Bebauungsplans, aber für seine Umsetzung Voraussetzung. Die „innere“
Erschließungsplanung (zweite Bauabschnitt) dient dem Bebauungsplan als
Grundlage für die Festlegung der Straßenverläufe und deren Dimensionierungen.
Für die Erschließung des Gebietes fallen für die Stadt anteilsmäßige
Kosten an, die parallel in einer separaten Erschließungsvereinbarung zwischen
den Beteiligten (TAV, Stadt Eisenach, Grundstückseigentümer) geregelt werden.
Der vorliegende Bebauungsplanentwurf wurde hinsichtlich der o. g.
Verfahrensanforderungen an § 13 a BauGB erarbeitet. Er besteht somit nur aus
der Planzeichnung mit Planzeichenlegende und dem Textteil mit Festsetzungen und
Hinweisen sowie aus der Begründung zur Planung. Ein Umweltbericht ist nach § 13
a BauGB nicht notwendig. Es wurde jedoch mit dem artenschutzrechtlichen
Fachbeitrag (siehe Anlage 5)
pflichtgemäß der Artenschutz untersucht. Zusätzlich wurde eine Untersuchung zum
naturschutzfachlichen Wert der Grundstücke (Habitatanalyse siehe Anlage 5.1) und eine Begutachtung der
Hirschkäfer (Anlage 5.2) erstellt.
Für vorkommende geschützte Tierarten sind im Bebauungsplan entsprechende
vorgezogene Vermeidungsmaßnahmen festgelegt worden, wie z. B. Ersatzquartiere
für Fledermäuse. Zusätzlich wurde der Erhalt besonders wertvoller Bäume
festgesetzt. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag ist Bestandteil der
Bebauungsplanunterlagen.
Weiterhin wurden im Rahmen des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes für
nicht bebaubare Flächen entsprechende Pflanzgebote und Festlegungen zur
Grünordnung getroffen. So sind diese Flächen durch Rasen sowie einheimische
bzw. standortgerechte Laubgehölze (Sträucher und Bäume) zu begrünen.
Der Bebauungsplan Nr. 44.2 wurde stufenweise in 4 Teilgebiete unterteilt. Als
Art der baulichen Nutzung wurde für alle Teilgebiete ein allgemeines Wohngebiet
nach § 4 Baunutzungsverordnung festgelegt. Im WA 1 (gleich neben der Straße)
ist allerdings eine kompaktere Bebauung zulässig. Hier werden eine
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Gebäudehöhe von maximal 13 Meter
festgelegt. Nach Norden hin lockert die Bebauung auf. Im WA 2 sind eine GRZ von
0,4 und eine maximale Gebäudehöhe von 10 Metern zulässig. Im WA 3 und 4 liegt
die GRZ jeweils nur bei 0,3. Die Gebäudehöhe wird hier auf maximal 7 Meter
begrenzt. Die somit flächen- und höhenmäßig geringere Bebauung ist
klimafreundlicher, rundet den Ortsrand ab und gewährleistet einen harmonischen
Übergang in die freie Landschaft.
Stellplätze sind nur auf den eigenen Grundstücksflächen zulässig und
müssen im WA 1 und WA 2 zu 60 % unter den Gebäuden in Tiefgaragen bzw.
Untergeschossen untergebracht werden. Zudem müssen sie zur Straße hin hinter
einer grünen Einfriedung (Hecke o.ä.)
Zur Einschätzung der Verkehrslärmauswirkungen der oberhalb des
Palmentales vorbei führenden Bundesstraße B 19 (Stadtautobahn) wurde zusätzlich
eine Lärmprognose erstellt (siehe Anlage 6). Das Plangebiet wird nur im
oberen Teil leicht tangiert, für den entsprechende vorbeugende Schutzmaßnahmen
festgelegt wurden.
Der Stadtrat der Stadt Eisenach soll dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr.
44.2 „Palmental West“, bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil (Anlage 2), zustimmen und die
Begründung (Anlage 3) billigen.
3.
Der
vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung sind im weiteren
Bauleitplanverfahren die Grundlage für die Beteiligung der Öffentlichkeit und
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Die dazu erforderliche
Auslegung muss mindestens eine Woche vorher öffentlich und ortsüblich bekannt
gemacht werden. Die Auslegungsfrist beträgt üblicherweise mindestens 30 Tage
(Monatsfrist). Während dieser Frist kann jedermann die Unterlagen einsehen,
über den Inhalt des Bebauungsplanentwurfes Auskunft verlangen und seine
Anregungen schriftlich oder zu Niederschrift vortragen. Dies muss auch während
der Corona-Beschränkungen vollumfänglich gewährleistet werden. Daher ist
vorsorglich geplant, die Auslegungsfrist auf 6 Wochen zu erhöhen.
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beauftragt die Verwaltung für den Bebauungsplan Nr. 44.2 „Palmental West“ mit der Vorbereitung und Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Ort und Dauer der Auslegung sind öffentlich und ortsüblich bekanntzumachen. Die nach § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligten (Behörden und Träger öffentlicher Belange) sind über die Auslegung zu benachrichtigen.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Karte des Geltungsbereiches neu
Anlage 1.1: Karte des Geltungsbereiches
(Aufstellungsbeschluss 26.06.2018)
Anlage 2: Entwurf des Bebauungsplanes B 44.2
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplanentwurf
Anlage 4: Erschließungsplanung Lageplan
Anlage 5: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Anlage 5.1: Habitatanalyse
Anlage 5.2: Untersuchung Hirschkäfer
Anlage 6: Verkehrslärmberechnung
Hinweis:
Die Anlagen 2 – 6 können Sie im Internet unter www.eisenach.de à Rathaus à Stadtrat und
Gremien à Ratsinfosystem
unter dem Tagesordnungspunkt der Stadtratssitzung und im Büro des Stadtrates
einsehen.