Betreff
Außerplanmäßige Ausgabe in der Haushaltsstelle 40700.678300 - Erstattung coronabedingter Mehraufwendungen an Jugendhilfeträger - in Höhe von 186.339,26 Euro
Vorlage
0439-StR/2020
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Eine außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von 186.339,26 € in der Haushaltsstelle 40700.678300 –Erstattung coronabedingter Mehraufwendungen an Jugendhilfeträger.

Die Deckung der außerplanmäßigen Ausgabe erfolgt über Mehreinnahmen in Haushaltsstelle 40700.161300 – Erstattung coronabedingter Mehraufwendungen an Jugendhilfeträger – in Höhe von 172.226 € sowie über Minderausgaben in Haushaltsstelle 45150.715200 – Förderung von Dauerarbeitsplätzen – in Höhe von 14.113,26 €.


II. Begründung:

 

Für das Erbringen von Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen der Jugendhilfe sind gemäß §§ 78a ff SGB VIII mit den entsprechenden Trägern der Jugendhilfe Vereinbarungen über die zu erbringenden Leistungen, das entsprechende Entgelt und die Qualität abzuschließen.

Da die in den Jugendhilfeeinrichtungen über Tag und Nacht die meisten untergebrachten Kinder Kindertageseinrichtungen oder die Schule besuchen, muss die Jugendhilfeeinrichtung in dieser Zeit die Betreuung aller Kinder nicht sicherstellen, was bei der finanzierten Betreuungszeitberechnung in jeder Einrichtung Berücksichtigung findet.

Durch die pandemiebedingten Schließungen der Kindertageseinrichtungen und Schulen sind diesen Jugendhilfeeinrichtungen folglich durch den Einsatz von weiterem Personal Mehrkosten entstanden.

Aus diesem Grund hat das Land Thüringen eine „Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung einer Pauschale (Billigkeitsleistungen) an die Thüringer Landkreise und kreisfreien Städte zur Teilerstattung von Zahlungen an die Träger von stationären Einrichtungen der Erziehungshilfe nach Maßgabe des Thüringer Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Hilfe zur Überwindung direkter und indirekter Folgen der Corona-Pandemie (Thüringer Corona-Pandemie-Hilfsfondsgesetz)“ am 21.09.2020 erlassen, womit die Einrichtungen durch finanzielle Zuschüsse entlastet werden sollen.

Der Zuschuss bemisst sich nach der Anzahl der belegten Plätze aller stationären Einrichtungen im Stadtgebiet Eisenach mit Stichtag 30.06.2020. Auf der Grundlage dieser festgestellten 92 Plätze erhält die Stadt Eisenach einen Zuschussbetrag von 172.226,00 €; der entsprechende Bewilligungsbescheid liegt vor.

Dem Jugendamt liegen aktuell hierzu Anträge von 3 freien Trägern der Jugendhilfe für den Zeitraum bis September 2020 vor, die in vollem Umfang entsprechend der og. Richtlinie finanziert werden können. Da die Richtlinie bis 31.12.2020 weiter ihre Gültigkeit hat, haben alle fünf in Eisenach tätigen Träger stationärer Hilfen die Möglichkeit, Mehrbedarf an Personalkosten aufgrund der Corona-Pandemie noch beim Jugendamt zu beantragen.

Dieser Auszahlungsbetrag ist vollständig durch die Einnahmen aus dem Landeszuschuss in der Haushaltsstelle 40700.161300 gedeckt.

 

Weitere soziale Dienstleister der Jugendhilfe, die während der Pandemie eigene freie Kapazitäten anderen Sozialdienstleistern zur Verfügung stellen, werden entsprechend dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) finanziell unterstützt. Nach Artikel 2 des „Thüringer Gesetzes zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie“ (ThürCorPanG) ist die kreisfreie Stadt Eisenach für die Aufgabenwahrnehmung zur Umsetzung dieses Gesetzes zuständig.

So war es Dienstleistern des Jugendamtes v.a. im ambulanten Bereich während der bisherigen Pandemie nicht möglich, v.a. durch Schließungen der Kindertagesstätten und Schulen Ihre Leistungen in vollem Umfang zu erbringen. Selbst wenn der jeweilige Leistungserbringer seine Mitarbeiter*Innen oder die Räume anderen Sozialdienstleistern zur Verfügung stellen konnte oder Kurzarbeitergeld und/oder Soforthilfe nutzen konnte, mussten manche Dienstleister dennoch Mindereinnahmen verbuchen.

Dem Jugendamt liegt aktuell jeweils ein Antrag der A.T.ze Assistenz gGmbH und ein Antrag der Praxis für autismusspezifische Förderung ambulant und mobil Barbara Morscheck vor, wonach entsprechend dem SodEG Ansprüche von insgesamt 14.113,26 € bestehen.

Da der Sicherstellungsauftrags nach dem SodEG bis zum 31. März 2021 verlängert wurde, haben Sozialleistungsträger weiterhin die Möglichkeit der Antragstellung. Die dadurch entstehenden Ausgaben müssen im kommenden Haushaltsjahr eingeplant werden.

 

Die Deckung dieser außerplanmäßigen Ausgaben kann durch Minderausgaben in der Haushaltsstelle 45150.718200 (Förderung von Dauerarbeitsplätzen) wegen einer lange Zeit nicht besetzten zu fördernder Stelle in voller Höhe erfolgen.

 


Anlagenverzeichnis:

Anlage 1:       Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz - SodEG)

Anlage 2:       Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung einer Pauschale (Billigkeitsleistungen) an die Thüringer Landkreise und kreisfreien Städte zur Teilerstattung von Zahlungen an die Träger von stationären Einrichtungen der Erziehungshilfe nach Maßgabe des Thüringer Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Hilfe zur Überwindung direkter und indirekter Folgen Corona-Pandemie“ (Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetz)

 

Anlage 3:       Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (ThürCorPanG), Artikel 2