Betreff
Aufhebung der für den Gesamthaushalt erlassenen haushaltswirtschaftlichen Sperre gem. § 28 ThürGemHV in Höhe eines Teilbetrages von 1.400.000 € in der Haushaltsstelle 56100.940020 (1.350.000 €) sowie im Deckungskreis 36 (50.000 €)
Vorlage
0443-HFA/2020
Art
Beschlussvorlagen HFA

I. Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Eisenach beschließt:

Die Aufhebung der am 30.09.2020 gem. § 28 ThürGemHV zu Vorlagen-Nr. 0364-HFA/2020 erlassenen haushaltswirtschaftlichen Sperre mit einem Teilbetrag von 1.400.000 € in folgenden Haushaltsstellen / Deckungskreisen:

1)      56100.940020 (Wettkampf-, Vereins- und  Schulsporthalle) über einen Betrag von 1.350.000 €

2)      Deckungskreis 36 (Offene Hilfen_Hilfe zur Pflege) über einen Betrag von 50.000 €


II. Begründung

 

Durch den Haupt- und Finanzausschuss wurde am 30.09.2020 eine haushaltswirschaftliche Sperre gem. § 28 GemHV mit einer Größenordnung von 2.940.183 € erlassen. Auf die entsprechende Vorlage 0364-HFA/2020 wird verwiesen.

 

Gemäß 28 ThürGemHV ist die Inanspruchnahme von Ausgabemitteln zu sperren, wenn die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben dies erfordert. Ursächlich für den Erlass der Sperre war die im Haushalt 2020 eingeplante Bedarfszuweisung in Größenordnung von 10.530.998 €, welche letztlich „nur“ über eine Größenordnung von 7.061.475 € gewährt wurde. Somit waren Mindereinnahmen in Höhe von 3.469.523 € zu kompensieren.

 

Mit Stand 30.10.2020 wurde eine Hochrechnung der Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes zum 31.12.2020 erstellt. Die Hochrechnung weist trotz der Mindereinnahmen aus der Bedarfszuweisung einen positiven Saldo im Verwaltungshaushalt in Höhe von rd. 3,2 Mio. zum Jahresende aus.

 

Zu diesem positiven Ergebnis führen vorrangig Verbesserungen im Einnahmebereich. Die aktuelle Hochrechnung geht (im Vergleich zum Zeitpunkt der Verabschiedung der haushaltswirtschaftlichen Sperre) nur noch von Mindereinnahmen in Höhe von 284.345 € aus, was zu einer deutlichen Verbesserung der Haushaltslage im Jahr 2020 führt:

 

Im Rahmen der Hochrechnung sind zahlreiche Mehr,- aber auch Mindereinnahmen zu verzeichnen. Ausschlaggebend für den positiven Trend sind jedoch folgende Gründe:

 

1)      Durch Bundestag und Bundesrat wurde das Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder beschlossen, mit welchem die Finanzlage der Kommunen, welche sich aufgrund der Corona-Pandemie verschlechtert hat, gestärkt werden soll. Wesentliche Inhalte sind: 

 

-       Erhöhung des Bundesanteils zu den Kosten der Unterkunft:   

 

Die Bundesbeteiligungsquote für die Kosten der Unterkunft nach § 46 Abs. 7 SGB II  wird ab dem Jahr 2020 um 25 Prozentpunkte angehoben.

 

Es ist mit Mehreinnahmen von ca. 1.900.000 € für das Jahr 2020 zu rechnen.

 

-       Pauschaler Ausgleich für die im Jahr 2020 zu erwartenden Gewerbesteuermindereinnahmen (Gewerbesteuermindereinnahmenausgleich)

 

Der Bund stellt den Ländern finanzielle Mittel zur Verfügung, welche diese zum Ausgleich der Mindereinnahmen bei der Gewerbesteuer an die Kommunen ausreichen. Die genaue Höhe der Ausgleichszahlung für die Stadt ist noch nicht bekannt, es wird jedoch mit einer Höhe von 1.400.000 € gerechnet.

 

2)      Verbesserungen bei den Gemeindeanteilen an der Einkommens- und Umsatzsteuer

 

Bereits die regionalisierte Sondersteuerschätzung September 2020 zeigt eine Verbesserung von rd. 600 T€ im Bereich des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer an.

 

Die Auszahlungen für das 3. Quartal lassen jedoch auch auf eine Verbesserung beim Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer schließen. Es wird mit Mehreinnahmen von rd. 580.000 € gerechnet.

 

Dieser positive Trend ermöglicht die Aufhebung der haushaltswirtschaftlichen Sperre für folgende Positionen:

 

56100.940020 – Wettkampf-, Vereins- und Schulsporthalle

Die Aufhebung der haushaltswirtschaftlichen Sperre in Höhe von 1.350.000 € und Verwendung der Haushaltsmittel sichert einen Teil der im Rahmen der Gesamtfinanzierung zu erbringenden Eigenanteile. 

 

 

Deckungskreis 36 – Offene Hilfen_Hilfe zur Pflege

Eine vom Sozialamt vorgenommene Hochrechnung zeigt zum jetzigen Zeitpunkt die volle Inanspruchnahme des Deckungskreises bis zum Jahresende an. Es handelt sich hierbei um Pflichtaufgaben, die in jedem Falle zu erbringen sind. Daher ist die Aufhebung der Sperre in Höhe von 50.000 € unabdingbar.

 

 

Zum jetzigen Zeitpunkt ist die erforderliche Aufhebung weiterer Teilbereiche nicht belastbar darstellbar. Sollte im Bedarfsfall noch eine weitere Aufhebung der Sperre erfolgen müssen, wird hierzu eine gesonderte Vorlage erstellt.