Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Umsetzung muslimischer Bestattungen in Eisenach
Vorlage
AF-0148/2020
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.       Wie wurden wie viele bisherige islamische Bestattungen in Einklang mit religiösen Riten und gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt?

2.       Wie will die Stadt Eisenach die islamischen Bestattungsriten, wie z.B. die Beerdigung ohne Sarg in einem Leichentuch und binnen 24h, in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen bringen?

3.       Wie und mit welchen Kosten und Kostenträgern sollen Angehörige islamischen Glaubens bestattet werden, bei denen die hier lebenden Bestattungspflichtigen nach §18 ThürBestG keine finanziellen Mittel für die Bestattung besitzen und § 74 SGB XII angewandt werden muss?

4.       Wie soll eine dauerhafte Pflege (s.o.) der muslimischen Gräber gewährleistet werden und wurde die Annahme, dass die Gräber nur eine kurze Zeit gepflegt werden, in die Gebührenkalkulation einbezogen?

5.       Wo sollen außerhalb der Gebührensatzung die besonderen Rahmenbedingungen für muslimische Bestattungen seitens der Stadt Eisenach geregelt werden und auf welchen Flächen werden in der Vergangenheit und aktuell Verstorbene bestattet?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Bisher wurden keine islamischen Bestattungen durchgeführt.

 

 

zu 2.

Bestattungsrecht ist in Deutschland föderal geregelt. In Thüringen gilt das Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG). Nähere Regelungen übernimmt darüber hinaus die Friedhofssatzung. Der muslimische Bestattungsritus sieht einige Besonderheiten vor, die ihn von dem in Thüringen üblichem und gesetzlich geregeltem Bestattungswesen unterscheiden. Muslimische Bestattungsriten können daher nicht vollumfänglich in Thüringen umgesetzt werden. Eine generelle Ausnahmegenehmigung kann nicht beantragt werden. Es kann auf Bestattungswünsche im jeweiligen Sterbefall im Rahmen des rechtlich Möglichen eingegangen werden.

 

 

zu 3.

Die Prüfung eines Anspruchs auf Übernahme der Bestattungskosten ist grundsätzlich im Rahmen des § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gegeben. Eine besondere Berücksichtigung von Nationalität und Glaubenszugehörigkeit des Verstorbenen ist bei der Antragstellung nicht maßgebend.

 

Generell gilt, dass die erforderlichen Kosten für eine einfache, aber würdevolle Bestattung bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigt sind. Die Kosten für besondere Bestattungen nach religiösem Ritus – wie zum Beispiel islamische oder aber jüdische Bestattungen - sind selbstverständlich möglich, erfordern jedoch eine Einzelfallprüfung. Hierbei ist vorrangig der Wille des Verstorbenen zu beachten. Sollte dieser nicht ermittelbar sein, wie bspw. durch Hinterlegung einer aussagekräftigen Verfügung, so ist der des Bestattungspflichtigen zu berücksichtigen. Aber auch hier ist zu beachten, dass das erforderliche Maß einer einfachen und würdevollen Bestattung nicht überschritten wird. Erforderliche Leistungen, die notwendig sind (wie z. B. die rituelle islamische Waschung) und die auch tatsächlich erbracht wurden, können übernommen werden.

Grundsätzlich erfolgt eine Prüfung hinsichtlich des Einsatzes von Einkommen und Vermögen vom Bestattungskostenpflichtigen bzw. vom Erben.

 

 

zu 4.

Bislang gibt es kein muslimisches Grabfeld. Die Vergabe eines Grabes mit einer Nutzungsdauer von 50 Jahren ist ein Angebot. Die Vorgaben der Grabpflege und Grabgestaltung sind ausnahmslos in der Friedhofssatzung geregelt und gelten daher auch für dieses Angebot. Da es sich bei der angesprochenen Grabart um ein vom Nutzungsberechtigten zu pflegendes Wahlgrab handelt, sind keinerlei Kosten für Pflege durch den Friedhofsträger einkalkuliert.

 

 

zu 5.

Die Regelung von besonderen Rahmenbedingungen ist ohne Änderung des Thüringer Bestattungsgesetzes nicht möglich. Siehe Ausführungen zu 2.